Datenschutzverstoß? BEM § 84 Abs. 2 SGB IX

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jada.wasi
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Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

Datenschutzverstoß? BEM § 84 Abs. 2 SGB IX

Beitrag von jada.wasi »

Sehr verehrte Damen und Herren,

da der Arbeitgeber Dokumentation der BEM-Maßnahmen einem Antrag auf Zustimmung der Kündigung an das Integrationsamt als Anlage - ohne Zustimmung des Beschäftigten - beigefügt hat, frage ich mich, ob das mit Datenschutz sowie der gesetzlichen Zweckbindung der erhobenen BEM-Daten vereinbar ist.

In der amtlichen BEM-Broschüre aus NRW wird im Formular "Erklärungen zum Datenschutz sowie Vereinbarung über den Schutz persönlicher Daten im Rahmen von Maßnahmen des BEM" (des Praxisteils 6) festgestellt, dass BEM-Maßnahmen sowie BEM-Verlaufsprotokolle nichts in der Personalakte zu suchen hätten:

"Alle sonstigen Unterlagen und Dokumente (zum Beispiel Vermerke über vereinbarte Maßnahmen; Protokolle über Arbeitsversuche; Verlauf und Ergebnis; Protokolle über Maßnahmen der stufenweise Wiedereingliederung und weiteres), die im Zusammenhang des BEM anfallen, werden außerhalb der Personalakte in einer separaten BEM-Akte geführt...

Alle erhobenen Daten werden ausschließlich für die Ziele genutzt, die für einen zu vereinbarenden Maßnahmeplan gemeinsam erarbeitet werden... Mir ist bekannt, dass eine Weitergabe von BEM-Daten an Personen oder Stellen, die nicht an dem BEM-Verfahren beteiligt sind, nur nach meiner vorherigen Zustimmung für den konkreten Einzelfall der Weitergabe erfolgt."


Da die BEM-Akte demnach aus Datenschutzgründen separat von der Personalakte und unter Verschluss zu verwahren ist, damit die Personalverwaltung gerade nicht nach Belieben für irgendwelche andere Zwecke darauf zugreifen und bspw. nicht in Kündigungsschutzverfahren zweckwidrig verwenden kann, frage ich mich, ob hier nicht ein Verstoß gegen den Datenschutz vorliegt.

Dürfen solche BEM-Unterlagen einfach ungefragt wie hier außerhalb eines BEM-Verfahrens nach Belieben z.B. beim Zustimmungsverfahren nach § 85 SGB IX als Beweismittel vom Arbeitgeber verwendet werden? Ist das ein Vergehen bzw. eine Ordnungswidrigkeit des Arbeitgebers? Wie kann man ggf. dagegen rechtlich vorgehen?

Vielen Dank für Ihre Antwort!
Ulrich.Römer

Datenschutzverstoß? BEM § 84 Abs. 2 SGB IX

Beitrag von Ulrich.Römer »

Hallo Frau Wasi,

diese Frage ist nicht so einfach zu beantworten.
Was steht denn zum Datenschutz in Ihrer BEM-Betriebsvereinbarung?
Hat der Betroffene eine Datenschutzerklärung unterschrieben, die eine derartige Datenverwendung zulässt?

Im Ergebnis würde ein solches Vorgehen des Arbeitgebers ohne entsprechende Legitimation dazu führen, dass in Ihrem Betrieb bestimmt niemand mehr beim BEM-Verfahren freiwillig mitmachen wird.

Grüße
Ulrich Römer
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