Abrufzeitraum der Arbeitsunfähigkeit

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jörg.jäger

Abrufzeitraum der Arbeitsunfähigkeit

Beitrag von jörg.jäger »

Hallo,
Wir haben bei uns im Betrieb seit längeren eine Betriebsvereinbarung zu Rückkehrgesprächen und einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement.
Hier ist auch der Zeitraum aus dem SGB IX § 84.2 "Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig..." geregelt.
Leider gibt keine Regelung in welchem Zyklus diese Abfrage erfolgen soll.
Nun zu meiner Frage:
Gibt es schon Erfahrungswerte oder Empfehlungen in welchen Zeiträumen (z.B. jeden Monat, Vierteljährlich, ...) dieser 12 Monatsrückblick erfolgen sollte?
Besten Dank im Voraus.
freundliche Grüße,
Jörg Jäger
Anonymous

Abrufzeitraum der Arbeitsunfähigkeit

Beitrag von Anonymous »

Hallo Herr Jäger,

Erfahrungswerte und Empfehlungen für einen Zeitraum kenne ich nicht.
Ich habe mich in unserem Hause diesbezüglich erkundigt. Monatlich erfolgt bei uns eine Prüfung, ob es Beschäftigte gibt, die in den letzten 12 Monaten länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Ich halte die monatliche Prüfung für empfehlenswert.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Hamburg
Beiträge: 11
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

Abrufzeitraum der Arbeitsunfähigkeit

Beitrag von Thomas Hamburg »

Hallo Herr Jäger,

ich handhabe es in unserer Klinik mit ca. 2000 Mitarbeitern mit einem monatlichen Rhytmus. Bei längeren Zeiträumen würden sich zuviele Fälle ansammeln, sodass die BEM-Durchführung zeitlich nicht zu beweltigen ist.

Da das BEM für beide Seiten vorteilhaft ist sollte keine unnötige Zeit verschänkt werden.

Mit freundlichen GrüßenDa

Thomas Einfeldt
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

Abrufzeitraum der Arbeitsunfähigkeit

Beitrag von albin.göbel »

jörg.jäger hat geschrieben:Leider gibt keine Regelung in welchem Zyklus diese Abfrage erfolgen soll... Gibt es schon Erfahrungswerte (z.B. jeden Monat, vierteljährlich...)
Hallo Herr Jäger,

so lange brauchen Sie nicht warten, nicht monatelang, nicht ein Quartal und natürlich auch kein halbes Jahr - trotz teils entgegenstehender Rechtsprechung einzelner Instanzengerichte. Solche Zeiträume haben mit Prävention wenig zu tun und hebeln zudem z.B. das gesetzliche Initiativrecht betrieblicher Interessenvertretungen beim Eingliederungsmanagement zwangsläufig aus nach § 84 Abs. 2 Satz 6 SGB IX.

Nach der Fachliteratur bzw. nach neuerer verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, die auch für den Bereich des Betriebsverfassungsrechts bedeutsam ist, hat der Arbeitgeber vielmehr "unaufgefordert" und "unverzüglich" zu informieren - und nicht irgendwann.
VG Oldenburg, 03.05.2011, 8 A 2967/10,
anhängig OVG Lüneburg, 17 LP 3/11


Anhörungstermin zu der beim OVG Lüneburg anhängigen Berufung ist am 06.12.2012.
jörg.jäger hat geschrieben:Wir haben eine Betriebsvereinbarung zu Rückkehrgesprächen...
Zu "Rückkehrgesprächen" ist anzumerken, dass diese häufig nur sehr bedingt vereinbar sind mit dem geordneten BEM-Verfahren und daher erwogen werden sollte, sie komplett abzuschaffen. Einzelheiten mit kritischen Anmerkungen zu sog. Krankenrückkehrgespräche (KRG) und Lösungswege finden Sie in folgenden sehr lesenswerten Aufsätzen:

Kiesche: KRG durch BEM ersetzen!
Kiesche: Ablöseprinzip bei BEM-BV
Böckler: Gestaltungsraster BEM-BV

Viele Grüße
Albin Göbel
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