Wahlberechtigung
Wahlberechtigung
Ich habe eine Frage zur Wahl der SBV im Förmlichen Wahlverfahren: Ein Mitarbeiter hat z.Zt. den Antrag auf Gleichstellung gestellt. Am 13.11. werden die Stimmzetter ausgezählt, die spätestens am 06.11. verschickt werden. Wahlberechtigt ist der Mitarbeiter ja erst ab Anerkennung der Gleichstellung. Bis wann kann bzw. muss er die Wahlunterlagen bekommen, um noch teilnehmen zu können?
AW: Wahlberechtigung
Bis zum letzten Moment!
Wenn der Kollege fünf Minuten vor Schließung des Wahllokales oder Ende der Briefwahlfrist die Unterlagen vom Wahlvorstand bekommt und er seinen Stimmzettel noch rechtzeitig vor Wahlende abgibt dann ist das in Ordnung.
Wenn der Kollege fünf Minuten vor Schließung des Wahllokales oder Ende der Briefwahlfrist die Unterlagen vom Wahlvorstand bekommt und er seinen Stimmzettel noch rechtzeitig vor Wahlende abgibt dann ist das in Ordnung.
AW: Wahlberechtigung
Hallo Herr Römer,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort! ich werde sie weitergeben.
Freundliche Grüße
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Freundliche Grüße
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- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
AW: Wahlberechtigung: Korrektur der Wählerliste am Wahltag?
Zu späte Korrektur der Wählerliste?Ulrich Römer hat geschrieben:Bis zum letzten Moment! Fünf Minuten vor Schließung des Wahllokales...
Es ist strittig, ob das noch am Wahltag geht, einen Wahlberechtigten in die Wählerliste einzutragen (so Sachadae), oder nur "bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe" (so aber LAG München vom 10.03.2015, 6 TaBV 64/14, für BR-Wahlen, sowie Pahlen für SBV-Wahlen), weil teilweise einschränkend so in den Wahlordnungen normiert: Ganz anders rechtsvergleichend z.B. für PR-Wahlen in Bayern, wo bis zuletzt noch am Wahltag "bis zum Abschluss der Stimmabgabe" das Wählerverzeichnis "zu berichtigen oder zu ergänzen" ist nach Maßgabe des § 3 III 2 WO-BayPVG; ebenso für die PR-Wahlen z.B. nach § 3 III BPersVWO.
Zu dieser grundsätzlichen Rechtsfrage ist eine Rechtsbeschwerde anhängig für BR-Wahl beim BAG unter dem Aktenzeichen: 7 ABR 19/15 (Termin = 21.03.2017). Hier geht es wahlrechtlich darum, ob dieses gesetzliche Wahlrecht durch Verordnung eingeschränkt werden kann bzw. ob das durch Verordnungsermächtigung gedeckt ist. Diese Rechtsbeschwerde ist nicht nur relevant für BR-Wahlen, sondern ebenso auch für SBV-Wahlen. Siehe dazu auch Diskussion von 12.06.2016 hier im BIH-Wahlforum.
Viele Grüße
Albin Göbel
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AW: Wahlberechtigung: Korrektur der Wählerliste am Wahltag?
Wählerliste: Keine Änderung am Wahltag
Nach Ansicht des Siebten Senats des BAG darf die Wählerliste allerdings für die BR-Wahlen am Wahltag nicht mehr verändert werden selbst bei offensichtlich fehlerhafter Wählerliste. Änderungen und Ergänzungen der Wählerliste seien "nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe zulässig, nicht jedoch am Wahltag selbst". Ergänzt der Wahlvorstand am Wahltag die Wählerliste um bislang nicht gelistete wahlberechtigte Beschäftigte und nehmen diese an der Wahl teil, könne dies die Anfechtung der Wahl rechtfertigen, wenn dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte (BAG, 21.03.2017 - 7 ABR 19/15; vergl. Sachadae, HaKo-BetrVG, Rn. 3 zu § 2 WahlO-BetrVG, entsprechend).
Dieser Beschluss ist auch für SBV-Wahlen in Betrieben und Dienststellen anwendbar wegen insoweit inhaltsgleichen Wahlordnungen, nicht aber etwa für PR-Wahlen nach BPersVG und BayPVG wegen in dieser Hinsicht abweichenden Wahlordnungen, wonach bei diesen PR-Wahlen "bis zum Abschluß der Stimmabgabe zu berichtigen oder zu ergänzen" ist. Der Beschluss ist hingegen nicht anwendbar für die vereinfachten Wahlen der SBV in Wahlversammlungen.
Darüber, ob dieser Grundsatzbeschluss auch für generelle Briefwahlen gilt (eine exklusive Option bei SBV-Wahlen nach dem § 11 Abs. 2 SchwbVWO, wo es ja kein Wahllokal und keinen bestimmten "Wahltag", sondern nur "Abgabefrist" für die Wahlbriefe gibt), hatte BAG nicht zu entscheiden.
Viele Grüße
Albin Göbel
Nach Ansicht des Siebten Senats des BAG darf die Wählerliste allerdings für die BR-Wahlen am Wahltag nicht mehr verändert werden selbst bei offensichtlich fehlerhafter Wählerliste. Änderungen und Ergänzungen der Wählerliste seien "nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe zulässig, nicht jedoch am Wahltag selbst". Ergänzt der Wahlvorstand am Wahltag die Wählerliste um bislang nicht gelistete wahlberechtigte Beschäftigte und nehmen diese an der Wahl teil, könne dies die Anfechtung der Wahl rechtfertigen, wenn dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte (BAG, 21.03.2017 - 7 ABR 19/15; vergl. Sachadae, HaKo-BetrVG, Rn. 3 zu § 2 WahlO-BetrVG, entsprechend).
Dieser Beschluss ist auch für SBV-Wahlen in Betrieben und Dienststellen anwendbar wegen insoweit inhaltsgleichen Wahlordnungen, nicht aber etwa für PR-Wahlen nach BPersVG und BayPVG wegen in dieser Hinsicht abweichenden Wahlordnungen, wonach bei diesen PR-Wahlen "bis zum Abschluß der Stimmabgabe zu berichtigen oder zu ergänzen" ist. Der Beschluss ist hingegen nicht anwendbar für die vereinfachten Wahlen der SBV in Wahlversammlungen.
Darüber, ob dieser Grundsatzbeschluss auch für generelle Briefwahlen gilt (eine exklusive Option bei SBV-Wahlen nach dem § 11 Abs. 2 SchwbVWO, wo es ja kein Wahllokal und keinen bestimmten "Wahltag", sondern nur "Abgabefrist" für die Wahlbriefe gibt), hatte BAG nicht zu entscheiden.
Viele Grüße
Albin Göbel