Hallo ihr Wissenden ,
ich würde gerne wissen, ob die Vertrauensperson SBV das Recht hat, von der Personalabteilung regelmäßig die Listen der Mitarbeiter übermittelt zu bekommen, welche für das BEM in Frage kommen.
Danke
BEM Mitarbeiterliste
AW: BEM Mitarbeiterliste
Hallo tatekuru,
die SBV bekommt die Daten aller potentiellen BEM-Kandidaten nur, wenn das ausdrücklich in Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt ist.
Daten über alle MA bekommt der Betriebs-/Personalrat. Die SBV erhält nur die Daten der schwerbehinderten oder gleichgestellten MA.
die SBV bekommt die Daten aller potentiellen BEM-Kandidaten nur, wenn das ausdrücklich in Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt ist.
Daten über alle MA bekommt der Betriebs-/Personalrat. Die SBV erhält nur die Daten der schwerbehinderten oder gleichgestellten MA.
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Ja klar, woher soll denn der Arbeitgeber sonst wissen, dass die SBV die Daten haben will.
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Guten Tag,
die Daten der schwerbehinderten/gleichgestellten AN muß der AG selbstverständlich unaufgefordert der SBV "liefern".
die Daten der schwerbehinderten/gleichgestellten AN muß der AG selbstverständlich unaufgefordert der SBV "liefern".
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
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Und welche Rechtsgrundlage oder welches Urteil soll die SBV nennen, wenn der Arbeitgeber das nicht macht? 95 Absatz 2 SGB IX?
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AW: BEM Mitarbeiterliste
Guten Tag,
sofern schwerbehinderte/gleichgestellte AN betroffen sind, hat natürlich der AG spätestens bei Überschreiten der 6-Wochen-Frist des § 84 Abs. 2 SGB IX die SBV umgehend zu unterrichten - wenn nicht schon durch eine Integrationsvereinbarung niederschwelligere Unterrichtungspflichten vereinbart wurden.
Für den BR hat das BAG diesen Auskunftsanspruch auch gegen den Willen der Betroffenen für die gesamte Belegschaft bereits entschieden (BAG, 7.2.2012, 1 ABR 46/10). Für die SBV kann daher bezüglich zumindest der von ihr vertretenen Klientel nichts anders gelten.
Schließlich ist vom Gesetzgeber in § 84 Abs. 1 SGB IX die "Eingriffsschwelle bewußt niedrig angesetzt" (ErfK, Rolfs, § 84 Rn. 2) worden.
Als Rechtsgrundlage würde ich allerdings § 95 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 iVm § 84 Abs. 1 SGB IX präferieren.
sofern schwerbehinderte/gleichgestellte AN betroffen sind, hat natürlich der AG spätestens bei Überschreiten der 6-Wochen-Frist des § 84 Abs. 2 SGB IX die SBV umgehend zu unterrichten - wenn nicht schon durch eine Integrationsvereinbarung niederschwelligere Unterrichtungspflichten vereinbart wurden.
Für den BR hat das BAG diesen Auskunftsanspruch auch gegen den Willen der Betroffenen für die gesamte Belegschaft bereits entschieden (BAG, 7.2.2012, 1 ABR 46/10). Für die SBV kann daher bezüglich zumindest der von ihr vertretenen Klientel nichts anders gelten.
Schließlich ist vom Gesetzgeber in § 84 Abs. 1 SGB IX die "Eingriffsschwelle bewußt niedrig angesetzt" (ErfK, Rolfs, § 84 Rn. 2) worden.
Als Rechtsgrundlage würde ich allerdings § 95 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 iVm § 84 Abs. 1 SGB IX präferieren.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
AW: BEM Mitarbeiterliste
Der Anspruch auf Auskunft im zitierten BAG Urteil besteht aber nur durch die im Betrieb abgeschlossene Betriebsvereinbarung. Zitat aus der Pressemitteilung des BAG: "...tätigen Arbeitgebers besteht eine Betriebsvereinbarung über die Durchführung des BEM. Nach dieser erhält der Betriebsrat quartalsweise ein Verzeichnis der Mitarbeiter, die.... "
Ohne solche klare Regelung in einer Vereinbarung wird es schwierig. Der generelle Informationsanspruch nach § 95 Absatz 2 SGB IX kann jedenfalls nur die schwerbehinderten AN betreffen.
Ohne solche klare Regelung in einer Vereinbarung wird es schwierig. Der generelle Informationsanspruch nach § 95 Absatz 2 SGB IX kann jedenfalls nur die schwerbehinderten AN betreffen.
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AW: BEM Mitarbeiterliste
Guten Tag Herr Römer,
in der Fallschilderung stellt das BAG natürlich auf die bestehende BV ab.
In der Urteilsbegründung geht es jedoch um den grundsätzlichen Anspruch des BR auf die Namensnennung - ohne BV als Voraussetzung.
Ein BR hat Anspruch auf diese Daten auch dann, wenn die Herausgabe nicht ausdrücklich in einer BV geregelt ist. So wurde das auch seinerzeit in der mir bekannten Literatur besprochen.
Und denselben Anspruch bezüglich ihrer gesetzlichen Klientel hat auch die SBV - auch ohne ausdrückliche Vereinbarung.
in der Fallschilderung stellt das BAG natürlich auf die bestehende BV ab.
In der Urteilsbegründung geht es jedoch um den grundsätzlichen Anspruch des BR auf die Namensnennung - ohne BV als Voraussetzung.
Ein BR hat Anspruch auf diese Daten auch dann, wenn die Herausgabe nicht ausdrücklich in einer BV geregelt ist. So wurde das auch seinerzeit in der mir bekannten Literatur besprochen.
Und denselben Anspruch bezüglich ihrer gesetzlichen Klientel hat auch die SBV - auch ohne ausdrückliche Vereinbarung.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
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Hallo albarracin,
das ist ja unbestritten, dass BR oder SBV die Daten bekommen. Ein Problem sehe ich nur in "unaufgefordert liefern" wie es im letzten Beitrag hieß.
das ist ja unbestritten, dass BR oder SBV die Daten bekommen. Ein Problem sehe ich nur in "unaufgefordert liefern" wie es im letzten Beitrag hieß.
Ohne Aufforderung wird der Arbeitgeber in der Regel gar nichts machen! Die SBV und der Betriebsrat müssen sich schon aktiv drum kümmern.die Daten der schwerbehinderten/gleichgestellten AN muß der AG selbstverständlich unaufgefordert der SBV "liefern"