Das passive Wahlrecht zur Schwerbehindertenvertretung hängt, wenn ich die Forenbeiträge richtig verstanden habe, mit dem passiven Wahlrecht nach LPVG zusammen.
Nach LPVG BW neu ist eine Betriebszugehörigkeit von 2 Monaten Voraussetzung für die Wählbarkeit in den Personalrat. Nach Paragraph 94 SGB IX sind 6 Monate Zugehörigkeit zum Betrieb/zur Dienststelle Voraussetzung für die Wählbarkeit als SBV.
Was gilt bei Versetzung an eine andere öffentliche Schule BW zum 1.8. des Wahljahres? Reicht die Zugehörigkeit zum Bereich des Kultusministeriums für die Wählbarkeit als örtliche SBV an der neuen Dienststelle aus oder muss die Beschäftigungszeitraum an der neuen Dienststelle erfolgt sein?
Reichen 2 Monate laut LPVG oder müssen es 6 Monate analog SGB IX sein?
Passives Wahlrecht bei Abordnung bzw. Versetzung
AW: Passives Wahlrecht bei Abordnung bzw. Versetzung
§ 94 Absatz 3 SGB IX fordert 6 Monate Zugehörigkeit zur Dienststelle (Schule), LPVG ergänzt dann nur, wer trotz 6-monatiger Zugehörigkeit nicht wählbar ist.
Bei Versetzung an eine andere Schule ist der Lehrer dort also erst nach 6 Monaten Zugehörigkeit wählbar und das auch nur dann, wenn er die übrigen Voraussetzungen nach LPVG B-W erfüllt, also zum PR wählbar wäre.
Bei Versetzung an eine andere Schule ist der Lehrer dort also erst nach 6 Monaten Zugehörigkeit wählbar und das auch nur dann, wenn er die übrigen Voraussetzungen nach LPVG B-W erfüllt, also zum PR wählbar wäre.