Ab wann ist ein Gleichgestellter Wahlberechtigt?
Im Schwerbehindertengesetz heißt es:
§ 2 Gleichgestellte
(1) Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen im übrigen die Voraussetzungen des § 1 vorliegen, sollen auf Grund einer Feststellung nach § 4 auf ihren Antrag vom Arbeitsamt Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrages wirksam. Sie kann befristet werden.
Ist das so zu verstehen, daß ein Mitarbeiter sobald er einen Antrag auf Gleichstellung gestellt hat auch gleich Wahlberechtigt ist? Oder ist die Wahlberechtigung ab Genehmigung des Antrags?
Wahlberechtigung von Gleichgestellten
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AW: Wahlberechtigung von Gleichgestellten
Hallo,
im Kommentar Neumann/Pahlen..., SGB IX, heißt es in § 94, Rn 23:
"Trotz der Rückwirkung der Gleichstellung nach § 68 Abs. 2 genügt aber die bloße Antragstellung nicht zur Wahlberechtigung..."
Lediglich wenn die Gleichstellung im Zeitraum vom Ende der Einspruchsfrist gegen die Wählerliste bis zum Tag der Wahl erfolgt, kann der AN die Ergänzung des Wählerverzeichnisses verlangen
im Kommentar Neumann/Pahlen..., SGB IX, heißt es in § 94, Rn 23:
"Trotz der Rückwirkung der Gleichstellung nach § 68 Abs. 2 genügt aber die bloße Antragstellung nicht zur Wahlberechtigung..."
Lediglich wenn die Gleichstellung im Zeitraum vom Ende der Einspruchsfrist gegen die Wählerliste bis zum Tag der Wahl erfolgt, kann der AN die Ergänzung des Wählerverzeichnisses verlangen
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
AW: Wahlberechtigung von Gleichgestellten
Danke für die Antwort,
Das heißt, der "Gleichgestellte" kann erst nach Genehmigung seiner Gleichstellung eine Stützunterschrift leisten, und durch die Aktualisierung der Wählerliste bis zur Wahl kommt er dann auf die Wählerliste und kann wählen.
Das heißt, der "Gleichgestellte" kann erst nach Genehmigung seiner Gleichstellung eine Stützunterschrift leisten, und durch die Aktualisierung der Wählerliste bis zur Wahl kommt er dann auf die Wählerliste und kann wählen.
AW: Wahlberechtigung von Gleichgestellten
Nur zur Richtigstellung für den Themenstarter:
§ 2 Behinderung
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Der Zeitpunkt der Antragstellung bei Agentur für Arbeit oder Versorgungsamt ist nur interessant, wenn es um Fragen des besonderen Kündigungsschutzes nach dem SGB IX geht.
Nennt sich seit 2001 nicht mehr Schwerbehindertengesetz sondern wurde abgelöst durch das SGB IX und regelt inIm Schwerbehindertengesetz heißt es:
§ 2 Gleichgestellte
(1) Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen im übrigen die Voraussetzungen des § 1 vorliegen, sollen auf Grund einer Feststellung nach § 4 auf ihren Antrag vom Arbeitsamt Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrages wirksam. Sie kann befristet werden.
§ 2 Behinderung
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
... ist nicht richtig. Für die Teilnahme an Wahl muss über die Gleichstellung rechtskräftig von der Agentur entschieden sein.Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrages wirksam.
Der Zeitpunkt der Antragstellung bei Agentur für Arbeit oder Versorgungsamt ist nur interessant, wenn es um Fragen des besonderen Kündigungsschutzes nach dem SGB IX geht.