Alte befristete Anstellung schließt nicht zwangsläufig eine neue befristete Anstellung aus?!

jada.wasi
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Re: Alte befristete Anstellung schließt nicht zwangsläufig eine neue befristete Anstellung aus?!

Beitrag von jada.wasi »

kocki hat geschrieben: Dienstag 1. April 2025, 09:25 Sie ist als SB einzuladen und auch mit anderen Bewerbern, die da bereits gearbeitet haben, können nach einer bereits vorhandenen An­stel­lung nach § 14 Abs. 2 TzBfG eingestellt werden.
Naja – das so locker derart pauschal zu behaupten, das erscheint mir mit Verlaub an den Haaren herbeigezogen sowie schlicht - und arbeitsrechtlich äußerst irreführend. Rechtslage ist so, wie sie ist, und nicht so, wie man sie gerne_hätte am Gesetz und BVerfG vorbei:

Im Fall des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bedarf es natürlich keines Vorstellungsgesprächs, weil befristete Einstellung ohne einen Sachgrund von vornherein nicht zulässig ist Daher unlogische Unterstellung. Darauf hinzuweisen in Stellenausschreibung ist sachgerecht und geboten nach derzeitiger Rechtslage laut Maßgabe des BVerfG 2018:
BVerfG hat geschrieben:Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristungen (§ 14 Abs 2 S 2 TzBfG) grds verfassungsgemäß - Billigung mehrfacher sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse zwischen denselben Ver­trags­par­teien bei Wahrung eines Abstands von mehr als drei Jahren überschreitet Grenzen zu­läs­si­ger richterlicher Rechtsfortbildung und ver­letzt daher Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG
[BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14]
Verfassungswidrige Rechtsfortbildung:
Die vormalige „hef­tig“ kritisierte RSpr. des BAG vom 06.04.2011 - 7 AZR 716/09, zur Vorbeschäftigung ist demnach bereits längst obsolet gemäß BVerfG, weil offensichtlich verfassungswidrig, wg. Verstoß ge­gen „Rechtsstaatsprinzip“. Dabei hat dieser Siebte Senat schwer_versagt mit seiner „exklusiven“ eigenwilligen „Auslegung“, und weit übers Ziel hinausgeschossen. Denn_die Gesetzesmaterialien besagen das genaue Gegenteil, also ein krasses Justizversagen des BAG bezüglich seiner frei erfundenen 3-Jahres-Frist, unter seinem_damalig. Vorsitzenden Linsenmaier: Mehrere Senate_des LAG Baden-Württemberg hatten ihm zu Recht_die „Gefolgschaft verweigert“.

Vgl. ausführlich Ehrlich, StudZR, Wissenschaft Online 1/2020, lehrbuchartig zu Grundsätzen der juristischen Methodik. Besonders lesenswert und stichhaltig. Gruß Jada_Wasi
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