Naja – das so locker derart pauschal zu behaupten, das erscheint mir mit Verlaub an den Haaren herbeigezogen sowie schlicht - und arbeitsrechtlich äußerst irreführend. Rechtslage ist so, wie sie ist, und nicht so, wie man sie gerne_hätte am Gesetz und BVerfG vorbei:
Im Fall des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bedarf es natürlich keines Vorstellungsgesprächs, weil befristete Einstellung ohne einen Sachgrund von vornherein nicht zulässig ist Daher unlogische Unterstellung. Darauf hinzuweisen in Stellenausschreibung ist sachgerecht und geboten nach derzeitiger Rechtslage laut Maßgabe des BVerfG 2018:
Verfassungswidrige Rechtsfortbildung:BVerfG hat geschrieben:Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristungen (§ 14 Abs 2 S 2 TzBfG) grds verfassungsgemäß - Billigung mehrfacher sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse zwischen denselben Vertragsparteien bei Wahrung eines Abstands von mehr als drei Jahren überschreitet Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt daher Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG
[BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14]
Die vormalige „heftig“ kritisierte RSpr. des BAG vom 06.04.2011 - 7 AZR 716/09, zur Vorbeschäftigung ist demnach bereits längst obsolet gemäß BVerfG, weil offensichtlich verfassungswidrig, wg. Verstoß gegen „Rechtsstaatsprinzip“. Dabei hat dieser Siebte Senat schwer_versagt mit seiner „exklusiven“ eigenwilligen „Auslegung“, und weit übers Ziel hinausgeschossen. Denn_die Gesetzesmaterialien besagen das genaue Gegenteil, also ein krasses Justizversagen des BAG bezüglich seiner frei erfundenen 3-Jahres-Frist, unter seinem_damalig. Vorsitzenden Linsenmaier: Mehrere Senate_des LAG Baden-Württemberg hatten ihm zu Recht_die „Gefolgschaft verweigert“.
Vgl. ausführlich Ehrlich, StudZR, Wissenschaft Online 1/2020, lehrbuchartig zu Grundsätzen der juristischen Methodik. Besonders lesenswert und stichhaltig. Gruß Jada_Wasi