Hallo,
es war mir so, dass ich mal in einem Urteil und/oder Kommentierung gelesen habe, dass AG im ÖD alle Bewerbungen vollständig lesen müssen, egal auf welchem Weg diese eingegangen sind, obwohl in der Stellenausschreibung steht, dass man sich z. B. nur über das Bewerbungsportal des AGs auf der AG-eigenen HP oder z. B. die Karriereseite des Bundes oder oder oder bewerben soll bzw. muss, z. B. mit "Bitte bewerben Sie sich ausschließlich über, auf, bei ..."
Wenn nun eine Bewerbung, aus welchem Grund auch immer, auf dem postalischen Weg oder per Fax oder per Mail ... eingeht, muss der AG im ÖD auch diese vollständig lesen?
Danke.
Grüße
Müssen alle Bewerbungen komplett gelesen werden trotz Hinweis auf nur Bewerbung über XYZ?
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Re: Müssen alle Bewerbungen komplett gelesen werden trotz Hinweis auf nur Bewerbung über XYZ?
So macht man sich Freunde, diese „Bitte“ (einfach) zu ignorieren. Der potentielle Arbeitgeber wird wohl alles genervt wieder zurückschicken und erneut auf seinen angegebenen „Online-Dienstweg“ verweisen. Hier im Fachforum nur vage ein Urteil ohne Aktenzeichen zu erwähnen, das ist alles andere als hilfreich bezüglich Schwerbehindertenrecht. Im Übrigen ist dieses keine spezifisch „schwerbehindertenrechtliche“ Rechtsfrage für_SBV-Foren.
Warum sollte sich Arbeitgeber darauf einlassen und Daten aus der Bewerbungsmappe einzeln aufwendig rausfieseln und selbst händisch in dieses Online-Bewerbungsformular einpflegen – nur weil (unwillige) Bewerber keine Lust dazu haben? Zudem sind digital eingerichtete Personalverwaltungen vielfach gar nicht in der Lage, Stapel von Bewerbungsmappen in kleinen Büros halbwegs „datenschutzkonform“ aufzubewahren. Deswegen wird vielfach zusätzlich darauf hingewiesen, z.B. von Bewerbungen per Post oder sonst abzusehen.
Nein, u.a. schon deshalb nicht, wenn z. B. schon nach dem Bewerbungsschreiben nicht mal das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung erfüllt sein sollte.
Viele Grüße
Annette
Re: Müssen alle Bewerbungen komplett gelesen werden trotz Hinweis auf nur Bewerbung über XYZ?
Guten Morgen,
Du bist der persönlichen Meinung, dass das nicht geht bzw. der AG im ÖD nicht verpflichtet ist, Bewerbungen, die auf einen anderen Weg eingegangen sind, nicht annehmen und geschweige denn vollständig lesen muss?
Oder hast Du diesbzgl. Quellen?
Ich bin mir ganz sicher, dass ich das Gegenteil gelesen hatte. Vllt täusche ich mich aber auch. Hmmm ...
Viele Grüße
Du bist der persönlichen Meinung, dass das nicht geht bzw. der AG im ÖD nicht verpflichtet ist, Bewerbungen, die auf einen anderen Weg eingegangen sind, nicht annehmen und geschweige denn vollständig lesen muss?
Oder hast Du diesbzgl. Quellen?
Ich bin mir ganz sicher, dass ich das Gegenteil gelesen hatte. Vllt täusche ich mich aber auch. Hmmm ...
Viele Grüße
Re: Müssen alle Bewerbungen komplett gelesen werden trotz Hinweis auf nur Bewerbung über XYZ?
Das kann und darf aber keine Ausrede sein. Hat doch vorher auch alles funktioniert.annette.rosenberg hat geschrieben: ↑Donnerstag 6. März 2025, 20:11 Warum sollte sich Arbeitgeber darauf einlassen und Daten aus der Bewerbungsmappe einzeln aufwendig rausfieseln und selbst händisch in dieses Online-Bewerbungsformular einpflegen – nur weil (unwillige) Bewerber keine Lust dazu haben? Zudem sind digital eingerichtete Personalverwaltungen vielfach gar nicht in der Lage, Stapel von Bewerbungsmappen in kleinen Büros halbwegs „datenschutzkonform“ aufzubewahren. Deswegen wird vielfach zusätzlich darauf hingewiesen, z.B. von Bewerbungen per Post oder sonst abzusehen.
BTW: ich kenne viele Behörden, die seit Einführung eines Online-Bewerbungsportals mehr Arbeit haben als vorher.
Wenn aber doch, dann besteht diese Pflicht sehr wohl.annette.rosenberg hat geschrieben: ↑Donnerstag 6. März 2025, 20:11 Nein, u.a. schon deshalb nicht, wenn z. B. schon nach dem Bewerbungsschreiben nicht mal das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung erfüllt sein sollte.
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Re: Müssen alle Bewerbungen komplett gelesen werden trotz Hinweis auf nur Bewerbung über XYZ?
Ja, früher mit Postkutsche, Bummelpost, analog. Behörde kann im Rahmen ihres Organisationsrechts das Verfahren verbindlich bestimmen, also kein „Wunschkonzert“.
Interessante Behauptung zu diesen vielen Behörden. Wo haben Sie denn all diese vielen Internas her? Quelle? Im Internet wird von Rationalisierung durch professionelle digitale Bewerbungsportale berichtet, also das genaue Gegenteil Ihrer (unbelegten) Behauptung. Auch Hochschule München besteht bspw. explizit auf Online-Bewerbungen: „Die Bewerbung erfolgt ausschließlich online.“
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Re: Müssen alle Bewerbungen komplett gelesen werden trotz Hinweis auf nur Bewerbung über XYZ?
Hallo,
sehe das wie Annette Rosenberg.
Viele Arbeitgeber haben Bewerbungsprozesse inzwischen digitalisiert. Die Weigerung eines Bewerbers/einer Bewerberin, diesen Weg einzuhalten, kann ein Arbeitgeber zu Recht als unangemessen empfinden. Ob das die Bereitschaft zur Einstellung fördert? Was spricht also konkret dagegen?
Eine Ausnahme sehe ich nur dann als gegeben an, wenn die ausschließliche Möglichkeit zur Online-Bewerbung wegen der Auswirkungen einer Behinderung nicht wahrgenommen werden kann. Da der Bewerbungsprozess aber wechselseitig ist, wäre eine Information durch den Bewerber wegen Zugangsbeschränkungen wohl der richtige Weg. Für Nachfragen geben Arbeitgeber regelmäßig Ansprechpersonen für den Bewerbungsprozess an. Was spricht dagegen, bei behinderungsbedingten Schwierigkeiten mit dem Online-Bewerbungsprozess dort mal nachzufragen?
Dass ein solches Bewerbungsportal möglichst barrierearm gestaltet wird, sehe ich als Aufgabe im Rahmen der Überwachungsfunktion der SBV und des PR.
Generell werden sich Bewerber heutzutage auf diese veränderte Situation einstellen müssen.
VG aus dem Integrationsamt
sehe das wie Annette Rosenberg.
Viele Arbeitgeber haben Bewerbungsprozesse inzwischen digitalisiert. Die Weigerung eines Bewerbers/einer Bewerberin, diesen Weg einzuhalten, kann ein Arbeitgeber zu Recht als unangemessen empfinden. Ob das die Bereitschaft zur Einstellung fördert? Was spricht also konkret dagegen?
Eine Ausnahme sehe ich nur dann als gegeben an, wenn die ausschließliche Möglichkeit zur Online-Bewerbung wegen der Auswirkungen einer Behinderung nicht wahrgenommen werden kann. Da der Bewerbungsprozess aber wechselseitig ist, wäre eine Information durch den Bewerber wegen Zugangsbeschränkungen wohl der richtige Weg. Für Nachfragen geben Arbeitgeber regelmäßig Ansprechpersonen für den Bewerbungsprozess an. Was spricht dagegen, bei behinderungsbedingten Schwierigkeiten mit dem Online-Bewerbungsprozess dort mal nachzufragen?
Dass ein solches Bewerbungsportal möglichst barrierearm gestaltet wird, sehe ich als Aufgabe im Rahmen der Überwachungsfunktion der SBV und des PR.
Generell werden sich Bewerber heutzutage auf diese veränderte Situation einstellen müssen.
VG aus dem Integrationsamt