Gleichstellung Jugendliche

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clara m
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Registriert: Montag 27. Januar 2025, 09:30

Gleichstellung Jugendliche

Beitrag von clara m »

Guten Morgen,

eine Frage zu folgendem Fall:
Jugendlicher (18 J.) mit einem bereits schriftlich bestätigten GdB von 20 bewirbt sich um eine Ausbildungsstelle, es gibt eine Vorbehaltsstelle für Schwerbehinderte.

Ist er nun nach §151 Abs. 4 SGB IX kraft Gesetz automatisch gleichgestellt oder benötigt er zusätzlich eine Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit? Dort kann weder die Abteilung für Gleichstellung, noch das BIZ für Jugendliche weiterhelfen.
Kennt sich jemand mit dem seltenen Thema aus? Die Schwerbehindertenvertretung des AG ist neu im Amt und kann auch nicht weiterhelfen.

Vielen Dank
Gruss
Clara
jada.wasi
Beiträge: 432
Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

Re: Gleichstellung Jugendliche

Beitrag von jada.wasi »

clara m hat geschrieben: Montag 27. Januar 2025, 09:55 Ist er nun nach §151 Abs. 4 SGB IX kraft Gesetz automatisch gleichgestellt?
Hallo Clara,

ja, wenn z.B. amtl. Nachweis über GdB 20 vorliegt. Dass das Personal der Bundesagentur für Arbeit sich nicht in der Lage sieht qualifiziert zu beraten erscheint unfassbar dürftig. Mehr dazu im Merkblatt der Bundesagentur, Seite 2 (am Ende)

clara m hat geschrieben: Montag 27. Januar 2025, 09:55 … es gibt Vorbehaltsstelle für Schwerbehinderte
Ob mit einer solchen beschränkten Gleichstellung aber auch die Voraussetzungen der erwähnten „Vorbehaltsstelle für Schwerbehinderte“ erfüllt sind erscheint m.E. eher fraglich, da der Status nach § 151 Abs. 4 Satz 3 SGB IX ja einzig „Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen der beruflichen Orientierung und der Berufsausbildung im Sinne des § 185 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c“ SGB IX umfasst.

Das sind Leistungen an Arbeitgeber „für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 151 Absatz 4 SGB IX gleichgestellt worden sind. „Alle anderen besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen finden keine Anwendung“ lt. Merkblatt der Bundesagentur, dennoch ist auch Betreuung durch IFD möglich nach dem BIH-Fachlexikon. Gruß Jada Wasi
Zuletzt geändert von jada.wasi am Montag 27. Januar 2025, 12:49, insgesamt 1-mal geändert.
clara m
Beiträge: 2
Registriert: Montag 27. Januar 2025, 09:30

Re: Gleichstellung Jugendliche

Beitrag von clara m »

Vielen Dank für die Antwort.
Der AG selbst hat die Gleichstellung vorgeschlagen, um für diese Stelle in Frage zu kommen. Er meint aber, dass er eine Stellungnahme der AfA benötigt, um die Prämien/ Zuschüsse zu erhalten.
Die AfA möchte aber solch eine Stellungnahme nicht ausstellen, da sich keiner zuständig fühlt und den Mut hat so ein Schreiben aufzusetzen. "Schließlich sei er ja kraft Gesetz gleichgestellt". Im Gesetz steht aber, dass die AfA die Gleichstellung durch Stellungnahme bestätigt.
Es ist zum verzweifeln.
Hilft da wirklich nur der Gang zum Anwalt?
Spoler
Beiträge: 41
Registriert: Montag 8. April 2019, 12:00

Re: Gleichstellung Jugendliche

Beitrag von Spoler »

Sparen Sie sich den Gang zum Anwalt.

Schreiben Sie einfach direkt unter persönlich - vertraulich an Frau Nahles als
Präsidentin der Bundesagentur für Arbeit und schildern Sie den Fall.

Solche Eingaben bewirken oft das berühmt / berüchtigte Wunder. :)
jada.wasi
Beiträge: 432
Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

Re: Gleichstellung Jugendliche

Beitrag von jada.wasi »

clara m hat geschrieben: Montag 27. Januar 2025, 12:46 Schließlich sei er ja kraft Gesetz gleichgestellt.
Das ist rechtlich korrekt. Diese AfA wäre dann und nur dann am Zug, wenn kein GdB-Nachweis vorliegen sollte. Das InA braucht m.E. keine Bestätigung der AfA für diese erwähnten Prämien und Zuschüsse – sondern nur den amtlichen GdB 20-Nachweis. Evt kurz beim Integrationsamt nachfragen, ob Ihr (konkreter) GdB-Nachweis dort als ausreichend für eine automatische Gleichstellung kraft Gesetzes angesehen wird (FKS-SGB IX, § 151 Rn. 18, sieht zumindest einen Fest­stel­lungs­be­scheid der Versorgungsverwaltung als ausreichend an). NB: Nahles ist nicht Präsidentin, sondern vielmehr die Vorstandsvorsitzende der BA.

clara m hat geschrieben: Montag 27. Januar 2025, 12:46 Im Gesetz steht aber, dass die AfA die Gleich­stellung durch Stellungnahme bestätigt.
Nein – das steht so nicht im Gesetz!
Da muss ich Ihnen Recht geben, dass dieses Gesetz insoweit eher missverständlich sowie nicht besonders „laienverständlich“ erscheint. Wenn z.B. Versorgungsamt schon Behinderung amtlich festgestellt hat lt. § 152 SGB IX, dann bedarf es m.E. keines weiteren amtlichen Nachweises („Stellungnahme“) der Agentur für Arbeit nach § 151 Abs. 4 Satz 2 SGB IX zur Behinderung. Gruß Jada Wasi
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