Hallo allerseits!
Nachdem ich die Suche bemüht, aber nichts direkt passendes gefunden habe, stelle ich folgende Frage:
In einer Stellungnahme zu einem von SBV (mir) vorgebrachten Fall der nicht erfolgten Information/Anhörung der SBV vertritt der Arbeitgeber die Ansicht, dass er durch die Vorstellung bestimmter Aspekte des strittigen Themas in einer Sitzung des Betriebsrat, bei der die SBV anwesend war, seine Informations- und Anhörungspflicht erfüllt hat.
Das sehe ich schon grundsätzlich nicht so, und im konkreten erst recht nicht, weil in der Sitzung nur Ausschnitte des Gesamtthemas besprochen wurden. Die unmittelbare Betroffenheit schwerb. Mitarbeitender wurde insgesamt zu keinem Zeitpunkt thematisiert.
Wie sehen das die Experten?
Dank vorab!
Grüße, Bodie
Informationspflicht nach §178 Abs. 2 durch Teilnahme an der BR-Sitzung
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Re: Informationspflicht nach §178 Abs. 2 durch Teilnahme an der BR-Sitzung
Hallo,
der AG muss seiner Pflicht nach § 178 Abs. 2 SGB IX so nachkommen, dass sich die SBV ohne weitere Nachforschungen eine Meinung zu der beabsichtigten Entscheidung bilden kann ("umfassend zu unterrichten") und im Wege einer Stellungnahme noch Einfluss auf die Meinungsbildung des Arbeitgebers nehmen kann. In welcher Form der AG dieser Pflicht nachkommt, ist nicht festgelegt. Er sollte dies jedoch nachweissicher tun. Die SBV ist als eigenständiges Organ der Betriebsverfassung auch eigenständig zu unterrichten und bei behinderungsspezifischen Belangen anzuhören (BAG vom 24.09.2021, 7 ABR 9/20).
So wie Sie den Sachverhalt darstellen, kann wohl von einer umfassenden Information nicht ausgegangen werden. Dazu hätte es in der BR-Sitzung vollständiger Informationen bedurft. Diese sollte der AG schriftlich nachliefern, bevor er die Entscheidung trifft.
Der SBV bleibt die Aussetzung der Maßnahme nach § 178 Abs. 2 S. 2 SGB IX unbenommen, sofern sie die Informationen nicht bekommt.
Unberührt davon bleibt die Möglichkeit des BR, wegen Gesetzesverstoß die Zustimmung zu verweigern.
VG aus dem Integrationsamt
der AG muss seiner Pflicht nach § 178 Abs. 2 SGB IX so nachkommen, dass sich die SBV ohne weitere Nachforschungen eine Meinung zu der beabsichtigten Entscheidung bilden kann ("umfassend zu unterrichten") und im Wege einer Stellungnahme noch Einfluss auf die Meinungsbildung des Arbeitgebers nehmen kann. In welcher Form der AG dieser Pflicht nachkommt, ist nicht festgelegt. Er sollte dies jedoch nachweissicher tun. Die SBV ist als eigenständiges Organ der Betriebsverfassung auch eigenständig zu unterrichten und bei behinderungsspezifischen Belangen anzuhören (BAG vom 24.09.2021, 7 ABR 9/20).
So wie Sie den Sachverhalt darstellen, kann wohl von einer umfassenden Information nicht ausgegangen werden. Dazu hätte es in der BR-Sitzung vollständiger Informationen bedurft. Diese sollte der AG schriftlich nachliefern, bevor er die Entscheidung trifft.
Der SBV bleibt die Aussetzung der Maßnahme nach § 178 Abs. 2 S. 2 SGB IX unbenommen, sofern sie die Informationen nicht bekommt.
Unberührt davon bleibt die Möglichkeit des BR, wegen Gesetzesverstoß die Zustimmung zu verweigern.
VG aus dem Integrationsamt
Re: Informationspflicht nach § 178 Abs. 2 SGB IX durch Teilnahme an der BR-Sitzung
Hallo zusammen,
Matthias Günther ist in allen Punkten zuzustimmen. Dass die Praxis dieses Arbeitgebers rechtswidrig ist folgt auch daraus, wonach die Information der SBV über den BR schon deshalb gesetzwidrig bzw ordnungswidrig ist, da dieser Umweg über Betriebsrat keine „unverzügliche“ Unterrichtung ist, sondern erst verzögert in BR-Sitzung (§ 238 Abs. 1 Nr. 8 SGB IX)
Viele Grüße
Meggie
Matthias Günther ist in allen Punkten zuzustimmen. Dass die Praxis dieses Arbeitgebers rechtswidrig ist folgt auch daraus, wonach die Information der SBV über den BR schon deshalb gesetzwidrig bzw ordnungswidrig ist, da dieser Umweg über Betriebsrat keine „unverzügliche“ Unterrichtung ist, sondern erst verzögert in BR-Sitzung (§ 238 Abs. 1 Nr. 8 SGB IX)
Darüber, ob Zustimmungsverweigerung wegen Verletzung von Rechten der SBV, ist die Rechtsbeschwerde anhängig beim BAG – 1 ABR 29/24 – u.a. wegen Divergenz zu LAG Rheinland-Pfalz vom 05.10.2011, 8 TaBV 9/11, Rn. 23, 25, mit Fachbeitrag B8-2012 von Porsche auf reha-recht. Vgl. dazu entsprechend auch hier und hier zu BAG Urteil vom 15.02.2005, 9 AZR 635/03, Rn. 45: „Personalrat ist nicht zuständig für den Empfang von Mitteilungen, die an die Schwerbehindertenvertretung zu richten sind“. Vgl dazu schon Diskussion 2013. Manche Personaler sind halt arg „begriffsstutzig“, da schon längst vor 20 Jahren vom BAG ausgeurteilt.matthias.günther hat geschrieben: ↑Donnerstag 23. Januar 2025, 08:03 Unberührt davon bleibt die Möglichkeit des BR, wegen Gesetzesverstoß die Zustimmung zu verweigern.
Viele Grüße
Meggie