Liebe BIH-Autoren,
in der BIH-Wahlbroschüre, Kapitel 6.4, steht geschrieben, dass die Bestellung eines SBV-Wahlvorstands auch „beim Arbeitsgericht“ beantragt werden könne. Ist das so? Bitte diesen Punkt mal kritisch prüfen, weil es wohl überholte Ansicht ist! Aber offenbar auch widersprüchlich zur BIH-Wahlbroschüre laut Kapitel 1.1.1: Denn danach scheidet immer „aufgrund des abschließenden Charakters des § 1 SchwbVWO“ die Bestellung des SBV-Wahlvorstands durch Arbeitsgerichte generell aus. Widersprüchlich aber auch zu dieser BIH-Meldung vom 08.02.2021 (am Ende) Ferner Wiegand/Hohmann 2014, SchwbVWO, § 1 Rn. 27, dass weder Bestellung durch Arbeitsgericht in Betrieben noch durch den Dienststellenleiter in Behörden in Frage kommt, da in § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX die Vorschriften über das Wahlverfahren bei der Wahl des Betriebs- oder Personalrats – gerade nicht – für anwendbar erklärt sind mangels sinngemäßer Gesetzesverweisung im SGB IX.
Eine Regelung, wonach ein Wahlvorstand auch durch ein Arbeitsgericht bestellt werden kann, existiert zwar in § 17 Abs. 4 BetrVG, nicht jedoch im Schwerbehindertenrecht. Eine „analoge“ Anwendung ist ausgeschlossen; vgl. nur sinngemäß Franz Josef Düwell, Einleitung der Wahl bei Nichtvorhandensein einer SBV, Abschn. 7, zu analoger Rechtsfortbildung, Behinderung und Recht (br 1/2021).
Beste Grüße
Heidi Stuffer
Bestellung Wahlvorstand durch Arbeitsgericht?
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Bestellung Wahlvorstand durch Arbeitsgericht?
Das sehe ich genauso wie Heidi: Hier besteht klarer Korrekturbedarf dieser BIH-Wahlbroschüre 2022, da wahlrechtlich in keiner Konstellation begründbar; so auch Cramer, SchwbG, § 1 SchwbWO, Rn. 1/2; a.A. Sachadae, LPK-SGB IX, § 1 SchwbVWO Rn. 63/ 64, dessen_Gegenansicht aber klar abzulehnen ist, weil Voraussetzungen zur analogen Anwendung fehlen lt. Ministerialrat Dr. Cramer 1998 und Ministerialrat a.D. Hohmann von 2014, sowie Prof. Düwell 2021, dass „7. Kein Auftrag zur analogen Rechtsfortbildung“.
Siehe dazu auch kritisch diese Diskussion 2023 zum vorgeblichen „Mainstream“ zur Bestellung eines SBV-Wahlvorstands in Betrieben durch „Arbeitsgerichte“. Hier_müsste daher Gesetz- bzw. Verordnungsgeber schon_selbst ran - falls er das denn so wollte - weil unbewusste Regelungslücke nicht mal ansatzweise erkennbar. Diese vergleichsweise eher sehr dürftig ausgestaltete SchwbVWO kann nicht mit Teilen des Wahlrechts zur BR-Wahl „garniert“ werden, nur weil Autor:innen das teils weiter für sinnvoll erachten.
Viele Grüße
Annette
Siehe dazu auch kritisch diese Diskussion 2023 zum vorgeblichen „Mainstream“ zur Bestellung eines SBV-Wahlvorstands in Betrieben durch „Arbeitsgerichte“. Hier_müsste daher Gesetz- bzw. Verordnungsgeber schon_selbst ran - falls er das denn so wollte - weil unbewusste Regelungslücke nicht mal ansatzweise erkennbar. Diese vergleichsweise eher sehr dürftig ausgestaltete SchwbVWO kann nicht mit Teilen des Wahlrechts zur BR-Wahl „garniert“ werden, nur weil Autor:innen das teils weiter für sinnvoll erachten.
Viele Grüße
Annette
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Keine analoge Anwendung des BetrVG
WAHLVERFAHREN
Gesetzesverweis bereits 1986 abgeschafft
Lt. Cramer, SchwbG, 5. Auflage 1998, § 24 Rn. 13, mit Verweis_auf Gesetzesmaterialien ist seit SchwbG-ÄndG 1986 die „sinngemäße Anwendung der Vorschriften über Wahlverfahren“ für BR/PR-Wahl „nicht mehr vorgesehen“
Vgl. ausführlich Diskussion 2019 zur aufgehobenen Vollverweisung im damaligen § 21 Abs. 5 SchwbG 1974 (zu Wahlverfahren in dem Betriebsverfassungs- sowie dem Personalvertretungsrecht). Dafür, dass diese Aufhebung insoweit „unbeabsichtigt“ gewesen sei – gibt es keinerlei hinreichende Anhaltspunkte seit 1986 seit Jahrzehnten, demnach auch keine analoge Anwendung des BetrVG bzw._Personalvertretungsrechts insoweit. 1986 wurde Wahlverfahren (Abs.5) durch Wahlanfechtung (Abs. 6) durchgängig schon vor zig Jahren ersetzt bis heute.
Viele Grüße
Annette
Gesetzesverweis bereits 1986 abgeschafft
Lt. Cramer, SchwbG, 5. Auflage 1998, § 24 Rn. 13, mit Verweis_auf Gesetzesmaterialien ist seit SchwbG-ÄndG 1986 die „sinngemäße Anwendung der Vorschriften über Wahlverfahren“ für BR/PR-Wahl „nicht mehr vorgesehen“
Vgl. ausführlich Diskussion 2019 zur aufgehobenen Vollverweisung im damaligen § 21 Abs. 5 SchwbG 1974 (zu Wahlverfahren in dem Betriebsverfassungs- sowie dem Personalvertretungsrecht). Dafür, dass diese Aufhebung insoweit „unbeabsichtigt“ gewesen sei – gibt es keinerlei hinreichende Anhaltspunkte seit 1986 seit Jahrzehnten, demnach auch keine analoge Anwendung des BetrVG bzw._Personalvertretungsrechts insoweit. 1986 wurde Wahlverfahren (Abs.5) durch Wahlanfechtung (Abs. 6) durchgängig schon vor zig Jahren ersetzt bis heute.
Viele Grüße
Annette