Ist das möglich ob ich wirklich den Kündigungsschutz habe?
Ist das möglich ob ich wirklich den Kündigungsschutz habe?
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Zuletzt geändert von stranger am Freitag 17. Oktober 2014, 11:46, insgesamt 1-mal geändert.
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AW: Ist das möglich ob ich wirklich den Kündigungsschutz ha
Hallo,
ein Arbeitgeber kann einem gleichgestellten Mitarbeiter nur kündigen, wenn er vorher die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eingeholt hat. Mit einer Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit erhält ein Arbeitnehmer den gleichen Kündigungsschutz wie ein schwerbehinderter Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 85 SGB IX)
Wenn der Arbeitgeber ohne vorherige Einschaltung des Integrationsamtes kündigt, muss der Arbeitnehmer mit dem Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit und dem Kündigungsschreiben zum Arbeitsgericht gehen und dort eine so genannte Feststellungsklage erheben. D.h. er lässt feststellen, dass die Kündigung nicht rechtmäßig ist, weil das Integrationsamt keine Zustimmung erteilt hat. Dafür hat der Arbeitnehmer aber nur 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Zeit. Danach ist sein Einspruchsrecht verfristet und die Kündigung gilt.
Gruß
Carola Fischer
ein Arbeitgeber kann einem gleichgestellten Mitarbeiter nur kündigen, wenn er vorher die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eingeholt hat. Mit einer Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit erhält ein Arbeitnehmer den gleichen Kündigungsschutz wie ein schwerbehinderter Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 85 SGB IX)
Wenn der Arbeitgeber ohne vorherige Einschaltung des Integrationsamtes kündigt, muss der Arbeitnehmer mit dem Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit und dem Kündigungsschreiben zum Arbeitsgericht gehen und dort eine so genannte Feststellungsklage erheben. D.h. er lässt feststellen, dass die Kündigung nicht rechtmäßig ist, weil das Integrationsamt keine Zustimmung erteilt hat. Dafür hat der Arbeitnehmer aber nur 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Zeit. Danach ist sein Einspruchsrecht verfristet und die Kündigung gilt.
Gruß
Carola Fischer
AW: Ist das möglich ob ich wirklich den Kündigungsschutz ha
Vielen Dank für die Antwort,
Ich möchte aber noch etwas anderes wissen.
Die Kündigungsbedingungen für die Fristlose Kündigung bei einem GbR sind stark abhängig von den mehreren Faktoren . Zum Beispiel, wie viele Arbeitnehmer in einem Unternehmen arbeiten und wie viele von denen sind die Festangestellten (10 Personen oder weniger). Oftmals in einem Unternehmen arbeiten die Selbstständige, die eventuell nicht mitgerechnet werden müssen.
Oder alles jetzt keiner Rolle spielt wenn der Arbeitgeber die Gleichstellung genommen hat, und der sollte jetzt sowie so bei dem Integrationsamt für die Kündigung den Antrag stellen?
Ich möchte aber noch etwas anderes wissen.
Die Kündigungsbedingungen für die Fristlose Kündigung bei einem GbR sind stark abhängig von den mehreren Faktoren . Zum Beispiel, wie viele Arbeitnehmer in einem Unternehmen arbeiten und wie viele von denen sind die Festangestellten (10 Personen oder weniger). Oftmals in einem Unternehmen arbeiten die Selbstständige, die eventuell nicht mitgerechnet werden müssen.
Oder alles jetzt keiner Rolle spielt wenn der Arbeitgeber die Gleichstellung genommen hat, und der sollte jetzt sowie so bei dem Integrationsamt für die Kündigung den Antrag stellen?
Zuletzt geändert von stranger am Freitag 17. Oktober 2014, 11:46, insgesamt 1-mal geändert.
AW: Ist das möglich ob ich wirklich den Kündigungsschutz ha
Hallo,
der besondere Kündigungsschutz nach dem SGB IX gilt immer - unabhängig von der Zahl der Arbeitsplätze oder Mitarbeiter im Betrieb.
Der Arbeitgeber benötigt zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen immer die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 SGB IX). Die erforderliche Zustimmung ist der wesentliche Inhalt des besonderen Kündigungsschutzes. Erst wenn die Entscheidung des Integrationsamtes in Form der Zustimmung vorliegt, kann der Arbeitgeber die Kündigung wirksam erklären (vgl. Kündigungsschutzverfahren). Die ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich durch das Integrationsamt genehmigt werden. Wenn der besondere Kündigungsschutz nach den Feststellungen des Integrationsamtes keine Anwendung findet, wird ein sog. Negativattest erteilt. Dieses hat im Zweifelsfall die Wirkung einer erteilten Zustimmung und berechtigt den Arbeitgeber zur Kündigung. Die Zustimmung ist notwendig für die ordentliche (§§ 85ff. SGB IX) und die außerordentliche Kündigung (§ 91 SGB IX) durch den Arbeitgeber.
der besondere Kündigungsschutz nach dem SGB IX gilt immer - unabhängig von der Zahl der Arbeitsplätze oder Mitarbeiter im Betrieb.
Der Arbeitgeber benötigt zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen immer die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 SGB IX). Die erforderliche Zustimmung ist der wesentliche Inhalt des besonderen Kündigungsschutzes. Erst wenn die Entscheidung des Integrationsamtes in Form der Zustimmung vorliegt, kann der Arbeitgeber die Kündigung wirksam erklären (vgl. Kündigungsschutzverfahren). Die ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich durch das Integrationsamt genehmigt werden. Wenn der besondere Kündigungsschutz nach den Feststellungen des Integrationsamtes keine Anwendung findet, wird ein sog. Negativattest erteilt. Dieses hat im Zweifelsfall die Wirkung einer erteilten Zustimmung und berechtigt den Arbeitgeber zur Kündigung. Die Zustimmung ist notwendig für die ordentliche (§§ 85ff. SGB IX) und die außerordentliche Kündigung (§ 91 SGB IX) durch den Arbeitgeber.