Das kommt schon mal vor, aber er entscheidet nicht allein: Immerhin hat LAG Köln keine Rechtsbeschwerde zugelassen, also muss es im Ergebnis „sehr sicher“ gewesen sein. Im Übrigen teile ich die stichhaltige Antwort von Meggie zu dem SBV-Wahlrecht. Gruß, Jada Wasi
Neuwahl nach erfolgreicher Wahlanfechtung
Re: Neuwahl nach erfolgreicher Wahlanfechtung
Re: Neuwahl nach erfolgreicher Wahlanfechtung
Lag mit meiner Einschätzung über das BMAS daneben. Laut zuständigen Fachreferat des BMAS sind Fälle für vorzeitige Erlöschen nicht abschließend aufgelistet. Hierzu zählt auch Tod der Vertrauensperson oder erfolgreiche Wahlanfechtung der Wahl der Vertrauensperson. § 177 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SGB IX sei sehr eng auszulegen und so zuverstehen, dass mit Wahl sowohl die Wahl der Vertrauensperson als auch die Wahl der Stellvertreter gemeint ist. Nur wenn kein Stellvertreter da ist, erfolgt die Neuwahl. Sonst rückt die 1. Stellvertretung nach bei Anfechtung der Wahl der Vertrauensperson bis zum Ende der Amtsperiode.Meggie hat geschrieben: ↑Samstag 7. Dezember 2024, 22:09Guten Abend Dani28,
naja – woher wissen Sie das? Vergleiche nur die im BIH-Wahlforum wörtlich zitierten bzw. sachkundigen Antworten jeweils aus dem Jahr 2022 zum Bsp. hier und hier aus dem zuständigen BMAS-Fachreferat Va2 speziell zu dem SBV-Wahlrecht …
Viele Grüße
Meggie
Das BMAS hat auch die gleiche Ansicht wie in BIH-Wahlbroschüre dargelegt.
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Neuwahl nach erfolgreicher Wahlanfechtung?
Danke für die Rückmeldung! Das schafft Klarheit. Damit ist die „gegenteilige“ Auffassung des BMAS von 1998 zu dem früheren SchwbG vom Tisch und hinfällig, wonach eine rkr. Anfechtung der Wahl einer VP z. B. stets auch die Wahlen aller Stellvertreter in allen Konstellationen umfasse – auch wenn z. B. nicht gesondert angefochten bzw. nicht kausal für_„Wahlergebnisse“ der Stv. Sollten sich Arbeitsgerichte dennoch an der früheren Rechtspr. orientieren, sind m.E. Rechtsbehelfe geboten und erfolgsversprechend, speziell wenns um Auslegung des „missratenen“ und vollkommen verunglückten § 177 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SGB IX geht: Ist eigentlich komplett überflüssig, da ja von Nr. 1 erfasst. Zu einem eklatanten Fehlbeschluss vgl. ArbG Nürnberg von 2015: Ein Lehrstück dafür, wie es nicht laufen sollte und was_da so alles schief laufen kann bei „unqualifizierten“ Wahlvorständen und überforderten Arbeitsrichtern: Hier hätten weder Wiederholungs- noch Neuwahlen erfolgen dürfen, sondern kraft Gesetzes bloßes Nachrücken; die „Wiederholungswahlen“ waren daher m. E. klar null und nichtig …
Viele Grüße
Annette
Re: Neuwahl nach erfolgreicher Wahlanfechtung
Unsere amtierende Vertrauensperson hat nun schon einen Wahlvorstand berufen für die Neuwahl. Der Arbeitgeber hat diese unrechtmäßige Berufung sofort zurückgewiesen, jedoch gehe ich davon aus, dass die Vertrauensperson dies wenig beeindrucken wird wegen der Weisungsfreiheit nach § 179 Absatz 1 SGB IX.
Der Beschluss des LAG ist aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG noch gar nicht rechtskräftig.
Kann der Arbeitgeber (hier: Behörde) der amtierenden Vertrauensperson die Neuwahl untersagen? Was meint ihr?
Frohes, neues Jahr!
Der Beschluss des LAG ist aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG noch gar nicht rechtskräftig.
Kann der Arbeitgeber (hier: Behörde) der amtierenden Vertrauensperson die Neuwahl untersagen? Was meint ihr?
Frohes, neues Jahr!
Neuwahl nach erfolgreicher Wahlanfechtung?
Verständnisfrage: Das BIH-Formular zur Bestellung eines Wahlvorstandes beginnt wie folgt im Wortlaut:
„Spätestens am TT.MM.JJJJ läuft meine Amtszeit als Vertrauensperson ab. Gem. § 1 Abs. 1 Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen bestelle ich …“
Was hat diese denn als Ablaufdatum ihrer Amtszeit dort eingetragen? Und wann hat das LAG Köln verkündet mit welchem Aktenzeichen?
NB: Richtig ist, dass die VP ihr Amt „weisungsfrei“ ausübt, aber wie z.B. der Personalrat natürlich nur im Rahmen der Gesetze in einem Rechtsstaat. Gruß Jada Wasi
Re: Neuwahl nach erfolgreicher Wahlanfechtung
Dieses Formular wurde gar nicht verwendet. Es ist ein formloses Schreiben verfasst worden mit der Nennung des Wahlvorstandes und der Wahlhelfer.jada.wasi hat geschrieben: ↑Freitag 27. Dezember 2024, 20:00Verständnisfrage: Das BIH-Formular zur Bestellung eines Wahlvorstandes beginnt wie folgt im Wortlaut:
„Spätestens am TT.MM.JJJJ läuft meine Amtszeit als Vertrauensperson ab. Gem. § 1 Abs. 1 Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen bestelle ich …“
Was hat diese denn als Ablaufdatum ihrer Amtszeit dort eingetragen? Und wann hat das LAG Köln verkündet mit welchem Aktenzeichen? Gruß Jada Wasi
Neuwahl nach erfolgreicher Wahlanfechtung?
BIH: "Wird außerhalb eines regelmäßigen Wahlzeitraums gewählt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist die Wahl nichtig." (Seite 48 oben)
Ausgeschlossen ist also aus einleuchtenden Gründen das gleichzeitige Bestehen zweier voneinander unabhängiger Vertrauenspersonen für dieselbe Behörde; in jedem Einzelfalle wäre unklar, welche VP mitzuwirken hätte. Durch eine solche illegale Neuwahl würde das Amt der nachgerückten ersten StV zur VP natürlich nie vorzeitig beendet! Das ist „plumper Amtsmissbrauch“ – und zwar in jeder Hinsicht.
Die gegenteiligen Thesen von Pfried im IFB-Forum vom 13.3.2024 sind zwar kreativ, aber doppelt falsch und völlig daneben, wonach ungültige VP-Wahl zu „wiederholen“ sei und die Stellis bis dahin nur „vorübergehend“ nachrücken würden, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt und an jeder rechtlichen Handhabe für beides fehlt. Eine Wiederholungswahl ist dem SBV-Wahlrecht generell fremd, also frei erfunden. Ferner gibt es kein „zeitweiliges“ Hin- und Herrücken lt. LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 177 Rn. 106 („rückt für den Rest der Amtszeit dauerhaft nach“). Mir ist_kein - aktueller - Kommentar bekannt, welcher eine stichhaltige Begründung für diese Gegenansicht liefert: Erscheint alles nur schräg und offensichtlich abwegig – da_weder gesetzlich noch logisch begründbar. Dieses Nachrücken verhindert zu vermeidende Vertretungslücke: Denn Verhinderungsvertretung kommt nicht in Betracht, da diese eine im Amt befindliche VP als zu vertretende Person zwingend voraussetzt gemäß § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX: Dann und nur dann, wenn keine StV (mehr) bestehen würde, wären Neuwahlen vonnöten bei isolierter Anfechtung der Wahl der VP laut zutreffender Ansicht der BIH, Kapitel 3.4. Vgl. auch BAG, Beschluss vom 14.09.2022 - 7 ABR 17/21, Rn. 24 zum gesetzlich angeordneten „Nachrücken“ für den „Rest der Amtszeit“.
Ein kurzer Blick in Kommentar zum BPersVG sollte aber schnell Klarheit schaffen. Vrgl. zum Eilantrag sinngemäß auch Aufsatz von Prof. Düwell, Behinderung und Recht (br 1/2021) - zu ArbG Stuttgart, 26.1.2021, 7 BVGa 1/21. Zum Nichtigkeitsfeststellungsverfahren zB. durch PR vgl. BIH-Wahlbroschüre Kapitel 8.2 am Ende und Kapitel 8.3 (am_Ende).
Da spielen Argumente und Fakten offenbar keine Rolle mehr_bei dieser VP? Gruß Jada Wasi
Ein durchsichtiges sowie äußerst intransparentes bzw. m.E. dreistes „Schurkenstück“, um hier die offensichtlich fehlende Bestellbefugnis zu verschleiern bzw. die nichtige Bestellung zu vernebeln laut BMAS 2024 und laut BAG, 11.4.1978 - 6 ABR 22/77, Gründe II.2 sinngemäß zur Nichtigkeit einer BR-Wahl (entgegen den zwei Frankfurter Vorinstanzen, welche beide die offensichtliche Nichtigkeit „grandios“ verkannten, obwohl sich das [wie hier] auf den ersten Blick aufdrängte.
Ausgeschlossen ist also aus einleuchtenden Gründen das gleichzeitige Bestehen zweier voneinander unabhängiger Vertrauenspersonen für dieselbe Behörde; in jedem Einzelfalle wäre unklar, welche VP mitzuwirken hätte. Durch eine solche illegale Neuwahl würde das Amt der nachgerückten ersten StV zur VP natürlich nie vorzeitig beendet! Das ist „plumper Amtsmissbrauch“ – und zwar in jeder Hinsicht.
Die gegenteiligen Thesen von Pfried im IFB-Forum vom 13.3.2024 sind zwar kreativ, aber doppelt falsch und völlig daneben, wonach ungültige VP-Wahl zu „wiederholen“ sei und die Stellis bis dahin nur „vorübergehend“ nachrücken würden, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt und an jeder rechtlichen Handhabe für beides fehlt. Eine Wiederholungswahl ist dem SBV-Wahlrecht generell fremd, also frei erfunden. Ferner gibt es kein „zeitweiliges“ Hin- und Herrücken lt. LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 177 Rn. 106 („rückt für den Rest der Amtszeit dauerhaft nach“). Mir ist_kein - aktueller - Kommentar bekannt, welcher eine stichhaltige Begründung für diese Gegenansicht liefert: Erscheint alles nur schräg und offensichtlich abwegig – da_weder gesetzlich noch logisch begründbar. Dieses Nachrücken verhindert zu vermeidende Vertretungslücke: Denn Verhinderungsvertretung kommt nicht in Betracht, da diese eine im Amt befindliche VP als zu vertretende Person zwingend voraussetzt gemäß § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX: Dann und nur dann, wenn keine StV (mehr) bestehen würde, wären Neuwahlen vonnöten bei isolierter Anfechtung der Wahl der VP laut zutreffender Ansicht der BIH, Kapitel 3.4. Vgl. auch BAG, Beschluss vom 14.09.2022 - 7 ABR 17/21, Rn. 24 zum gesetzlich angeordneten „Nachrücken“ für den „Rest der Amtszeit“.
Da die Bestellung offenbar nichtig ist, wird diese Behörde diesen Personen, die sich als Wahlvorstand ausgegeben, jegliche Unterstützung zu versagen haben iSd § 2 Abs. 6 SchwbVWO, da wahlrechtlich nicht existentes Organ. So steht es dem nichtigen Wahlvorstand frei, dagegen beim Arbeitsgericht zu klagen; dann hätte sich das Gericht mit Nichtigkeit zwingend inzident zu befassen (vgl. dazu BIH-Wahlbroschüre, Kapitel 6.1, zur „einstweiligen Verfügung im_Eilverfahren“).
Den Eilantrag kann der Personalrat sowie jede/r einzelne Wahlberechtigte stellen. Ob auch diese Dienststelle dazu befugt ist, das kann ich nicht sicher einschätzen. Insoweit dürfte aber wohl nichts anderes gelten als bei PR-Wahl?
Ein kurzer Blick in Kommentar zum BPersVG sollte aber schnell Klarheit schaffen. Vrgl. zum Eilantrag sinngemäß auch Aufsatz von Prof. Düwell, Behinderung und Recht (br 1/2021) - zu ArbG Stuttgart, 26.1.2021, 7 BVGa 1/21. Zum Nichtigkeitsfeststellungsverfahren zB. durch PR vgl. BIH-Wahlbroschüre Kapitel 8.2 am Ende und Kapitel 8.3 (am_Ende).
NB: Im Übrigen ist das auch deshalb Amtsanmaßung, da Vertrauensperson niemals „Wahlhelfer“ zu bestellen hat - sondern einzig der Wahlvorstand selbst nach § 2 Abs. 1 SchwbVWO: Offenbar betrachtet VP diese Behörde als „wahlordnungsfreie Zone“? Diese Befugnis, ob und wie viele_Wahlhelfer bestellt werden und wer konkret, steht alleine dem Wahlvorstand zu – der darüber beschließt.
Da spielen Argumente und Fakten offenbar keine Rolle mehr_bei dieser VP? Gruß Jada Wasi
SBV-Wahl erfolgreich angefochten - Was nun?
Hallo Dani,
siehe auch Prof. Düwell in der Zeitschrift SuI 1|2025 zum Thema: »SBV-Wahl erfolgreich angefochten - Was nun?« Seite 8 - 10, unter sui-web.de Es geht z. B. darum, wann jemand ins Amt nachrückt - oder wer wann die Neuwahl einleiten muss zB. in Behörden sowie Besonderheiten in Bundesländern, nachdem § 177 Absatz 6 Satz 2 SGB IX ausdrücklich u.a. auf die jeweiligen „Vorschriften über die Wahlanfechtung bei der Wahl des Personalrats“ verweist („sinngemäß“) gemäß den Personalvertretungsgesetzen, bspw. Art. 25 Abs. 2 BayPVG; dazu exemplarisch Düwell jurisPR-ArbR 50/2024 Anm. 5. Viel Erfolg! Jada Wasi
siehe auch Prof. Düwell in der Zeitschrift SuI 1|2025 zum Thema: »SBV-Wahl erfolgreich angefochten - Was nun?« Seite 8 - 10, unter sui-web.de Es geht z. B. darum, wann jemand ins Amt nachrückt - oder wer wann die Neuwahl einleiten muss zB. in Behörden sowie Besonderheiten in Bundesländern, nachdem § 177 Absatz 6 Satz 2 SGB IX ausdrücklich u.a. auf die jeweiligen „Vorschriften über die Wahlanfechtung bei der Wahl des Personalrats“ verweist („sinngemäß“) gemäß den Personalvertretungsgesetzen, bspw. Art. 25 Abs. 2 BayPVG; dazu exemplarisch Düwell jurisPR-ArbR 50/2024 Anm. 5. Viel Erfolg! Jada Wasi