Hallo zusammen,
ich bin Teil des Betriebsrates eines mittelständigen Unternehmens, wir werden in der nächsten Zeit die Wahl einer SBV in unserem Unternehmen in die Wege leiten, wir haben Stand jetzt eine einstellige Anzahl von Schwerbehinderten Menschen, werden also das vereinfachte Wahlverfahren anwenden.
Im großen und ganzen ist uns das Prozedere klar, mir stellt sich allerdings zwei Fragen:
1) Wer ist teilnahmebrechtigt an der Wahlversammlung?
Aktuell bin ich der Meinung:
- Wahlberechtigte
- Wahlleiter (muss kein Wahlberechtigter sein)
- Wahlhelfer (muss kein Wahlberechtigter sein)
- Kandidierende (muss kein Wahlberechtigter sein)
- BR (Vertreter) als einladender, bis zur Wahl eines Wahlleiters
2) Kandidat:in vorgeschlagen, aber nicht anwesend
Wen ein/e Kandidat:in vorgeschlagen wird, aber nicht anwesend ist und ich somit nicht weiß ob er/sie überhaupt kandidieren möchte, muss ich die Wahlversammlung solange unterbrechen bis ich eine entsprechende Information einholen kann (kann ja im Zweifel auch Tage dauern) oder kommt er einfach auf den Stimmzettel und nimmt im Zweifel die Wahl nicht an?
viele Grüße und besten Dank für die Antworten,
Frank
Erstmalige SBV Wahl im vereinfachten Wahlverfahren - Kandidat in der Wahlversammlung nicht anwesend
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Re: Erstmalige SBV Wahl im vereinfachten Wahlverfahren - Kandidat in der Wahlversammlung nicht anwesend
Hallo,
teilnahmeberechtigt sind nur:
- wahlberechtigte schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte
- Vertretung des Wahlinitiators bis zur Wahl einer Versammlungsleitung (sofern nicht selbst wahlberechtigt)
Weitere nicht wahlberechtigte Personen - auch für Hilfsdienste bei der Wahl - sind nur zugelassen, wenn dies die Versammlung jeweils ausdrücklich beschließt.
Nichtanwesende Kandidat*innen haben die Möglichkeit, ihre Kandidatur für VP und/oder Stellvertretung vorab schriftlich zu erklären. darauf sollte in der Einladung hingewiesen werden.
Ob die Versammlung Vorschläge akzeptiert von Bewerber*innen, die nicht anwesend sind und von denen keine Einverständniserklärung vorliegt, muss ggfs. beschlossen werden.
teilnahmeberechtigt sind nur:
- wahlberechtigte schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte
- Vertretung des Wahlinitiators bis zur Wahl einer Versammlungsleitung (sofern nicht selbst wahlberechtigt)
Weitere nicht wahlberechtigte Personen - auch für Hilfsdienste bei der Wahl - sind nur zugelassen, wenn dies die Versammlung jeweils ausdrücklich beschließt.
Nichtanwesende Kandidat*innen haben die Möglichkeit, ihre Kandidatur für VP und/oder Stellvertretung vorab schriftlich zu erklären. darauf sollte in der Einladung hingewiesen werden.
Ob die Versammlung Vorschläge akzeptiert von Bewerber*innen, die nicht anwesend sind und von denen keine Einverständniserklärung vorliegt, muss ggfs. beschlossen werden.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Erstmalige SBV Wahl im vereinfachten Wahlverfahren - Kandidat in der Wahlversammlung nicht anwesend
Hallo Frank,frank_frankfurt hat geschrieben: ↑ wir haben Stand jetzt eine einstellige Anzahl von schwerbehinderten Menschen, werden also das vereinfachte Wahlverfahren anwenden.
Wahlversammlung kommt dann in Betracht, sofern räumliche Nähe der Betriebsteile nach § 18 SchwbVWO. Zur Frage der Abwesenheit von Kandidaten siehe auch Diskussion 2014.
Viele Grüße
Meggie
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Re: Erstmalige SBV Wahl im vereinfachten Wahlverfahren - Kandidat in der Wahlversammlung nicht anwesend
Hallo,
schonmal vielen Dank für die Antworten. Bei uns trifft §18 SchwbVWO zu.
Ich habe noch eine Zusatzfrage zu der Wahlversammlung die (vorraussichtlich online statt finden wird).
In der Online-Wahlversammlung werden ganz normal Wahlleiter/Helfer gewählt, Anzahl der Stellvertretenden bestimmt und Wahlvorschläge entgegengenommen. Kandidaten kann die Möglichkeit der Vorstellung gegeben werden.
Wenn die Wahlvorschläge alle entgegen genommen wurden, wird die Versammlung unterbrochen und der Wahlleiter erstellt die Briefwahlunterlagen die dann den Wähler:innen zugesendet werden. Hier meine Frage: beokmmen alle Wahlberechtigen die Unterlagen (hierzu würde ich im Moment tendieren) oder nur diejenigen die an der Wahlversammlung teilgenommen haben.
beste Grüße und vielen Dank,
Frank
schonmal vielen Dank für die Antworten. Bei uns trifft §18 SchwbVWO zu.
Ich habe noch eine Zusatzfrage zu der Wahlversammlung die (vorraussichtlich online statt finden wird).
In der Online-Wahlversammlung werden ganz normal Wahlleiter/Helfer gewählt, Anzahl der Stellvertretenden bestimmt und Wahlvorschläge entgegengenommen. Kandidaten kann die Möglichkeit der Vorstellung gegeben werden.
Wenn die Wahlvorschläge alle entgegen genommen wurden, wird die Versammlung unterbrochen und der Wahlleiter erstellt die Briefwahlunterlagen die dann den Wähler:innen zugesendet werden. Hier meine Frage: beokmmen alle Wahlberechtigen die Unterlagen (hierzu würde ich im Moment tendieren) oder nur diejenigen die an der Wahlversammlung teilgenommen haben.
beste Grüße und vielen Dank,
Frank
Video- und Telefonkonferenz
Ja, alle Wahlberechtigten nach Auskunft des BMAS. Vorläufige Hinweise zur digitalen Wahlversammlung mit Diskussion gibts hier (am Ende). Im Januar solls Onlinekurs geben zum Thema SBV-Wahl in der BIH-Akademie. Kurzvideos zu SBV-Wahlen gibt’s hier.frank_frankfurt hat geschrieben: ↑Mittwoch 11. Dezember 2024, 18:45 Bekommen alle Wahlberechtigten die Unterlagen (hierzu würde ich im Moment tendieren)
Hier gibt es Formulare für die Einladung zur Wahlversammlung, eines für Präsenz- sowie ein Formular für Digitalversammlung gemäß § 20 Abs. 5 SchwbVWO per_„Video- und Telefonkonferenz“.
NB: Würde auch Stellvertretung der Wahlleitung wählen lassen in Online-Wahlversammlung für Notfall, dass die Wahlleitung plötzlich ausfallen sollte. Gruß Jada Wasi