Betriebsrätemodernisierungsgesetz
Dani28 hat geschrieben: ↑Freitag 6. Dezember 2024, 19:39
Schon die Tatsache, dass vor der Wahl Stützunterschriften gesammelt werden müssen, ist unsinnig und nicht mehr zeitgemäß.
Ist doch gängiges Verfahren zB lt. BetrVG, BPersVG
sowie allen 16 Landes-Personalvertretungsgesetzen
Wo haben Sie das denn her? Das ist so nicht richtig:
Dies ist pauschale Unterstellung, denn Stützunterschriften
sind ja Standard. Überzogen aber, dass in
§ 6 SchwbVWO keinerlei Deckelung wie etwa in
§ 14 Abs. 4 Satz 3 BetrVG und dass nur ziemlich
eingeschränkte Nachbesserung von Wahlvorschlägen im Gegensatz zu
§ 8 Abs. 2 WO-BetrVG für BR-Wahl. Das ist nicht gerade „das Gelbe vom Ei“, für SBV-Wahlvorschläge höhere – wahlrechtliche – „Hürden“ aufzubauen bzw. zu „verordnen“ per SchwbVWO …. Die
gegenteilige Ansicht zu der Nachbesserung in Teilen des Schrifttums ist m.E. komplett abzulehnen laut BAG. Der Wahlvorstand kann „Däumchen drehen“ sowie sehenden Auges Wahlbewerber ins „Verderben laufen“ lassen per Untätigkeit bis zu dem Ablauf der Einreichungsfrist, weil keine
[1] unverzügliche [2] Hinweispflicht gemäß der SchwbVWO zu Nachbesserung und Fehlerbereinigung Dennoch erfolgte nicht die gebotene Rechtsänderung.
Rechtsvergleich (§ 14 Abs. 4 BetrVG n.F.)
Ob z.B. bei in der Regel
[3] bis 20 Wahlberechtigten Stützunterschriften
verzichtbar sein sollten bei förmlicher SBV-Wahl für sbM (wie bei BR-Wahl ab 2021 laut
§ 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG n.F.) und bei
[4] bis 100 Wahlberechtigten
zwei Stützunterschriften genügen sollten (wie z.B. bei BR-Wahl ab 2021 gemäß
§ 14 Absatz 4 Satz 2 BetrVG n.F.), sowie
[5] Deckelung - in Großbetrieben - auf maximal 50 Stützunterschriften (wie in
§ 14 Abs. 4 Satz 3 BetrVG) – sollte von BMAS bzw. Bundesregierung überprüft werden, weil Differenzierung willkürlich erscheint ohne Sachgrund.
Wer reklamiert beim BMAS diese 5 Schwachstellen?
Reformbedarf
Das BMAS hätte spätestens 2021 den
§ 6 SchwbVWO anpassen müssen. Das BMAS geht offenbar davon aus, dass den schwerbehinderten Wahlberechtigten bei SBV-Wahlen teilweise viel höhere Anstrengungen als Wahlberechtigten bei Betriebsratswahlen zumutbar seien für die Wahlvorschläge. Während bspw. bei BR-Wahlen mit 100 Wahlberechtigten zwei Unterstützter reichen, werden bei SBV-Wahlen sogar mehr als die doppelte Anzahl
(=fünf) Unterstützer verlangt für einen Wahlvorschlag; Beispiel:
Während bei BR-Wahl ein Bewerber nur einen weiteren Unterstützer braucht
(neben seiner Unterschrift), benötigt Bewerber z.B. bei SBV-Wahl die 4-fache Menge weiterer Stützunterschriften oder sogar die
5-fache Menge, sofern nicht selbst sbM. Aber selbst das reicht nicht, wenn Stützunterschriften gestrichen werden sollten nach
§ 6 Abs. 4 SchwbVWO wegen mehrfacher Unterzeichnung, weil ja grundsätzlich nicht heilbar bei SBV-Wahlen nach Ablauf Einreichungsfrist (so z.B. Ministerialrat Dr. Cramer 1998
und Dr. Pahlen, Vorsitzender Richter am LAG a.D.) – im Gegensatz zu allen BR-Wahlen:
Dr. Cramer hat geschrieben:WV, die dann von weniger Wahlberechtigten als erforderlich unterzeichnet sind,
sind ungültig.
[Cramer, SchwbG, § 6 SchWbWO, Rn. 4]
Mindestquote
Demnach sind lt. derzeitiger Rechtslage in § 6 SchwbVWO bspw. bei fünf Wahlberechtigten drei Stützunterschriften (= 60 Prozent!) für einen Wahlvorschlag nötig, also nicht mal zwei Wahlvorschläge bei förmlicher SBV-Wahl für die VP möglich (mathematisch ausgeschlossen lt. Adam Riese). Verfassungsrechtlich folglich höchst bedenkliche Quote:
Quoten von 60 % erscheinen mir eher unterirdisch; vgl.
BVerfG vom 16.10.1984 - 2 BvL20/82, zur Frage der Verfassungsmäßigkeit
(hoher) Unterschriftenquoren bei PR-Wahlen — die Wahlvorschläge „übermäßig erschweren“.
Daher ist „Gegenkandidatur“ von vornherein schon rein logisch ausgeschlossen und somit keine echte Auswahl zwischen 2 Kandidaten in geheimer Wahl möglich
Historisches
In Betrieben mit bis 20 Wahlberechtigten genügten daher immerhin
zwei Stützunterschriften für BR-Wahl schon seit 1989 seit Jahrzehnten.Gruß Jada Wasi