Liebe Forengemeinde,
ich habe gerade eine Dienstvereinbarung zum Thema "Mobiles Arbeiten" vor mir liegen, die ausgearbeitet wurde, als ich noch nicht im Amt war. Nun darf ich auch noch einmal drüber schauen ob ich Änderungsbedarf sehe. Ich dachte, dass ich folgende Änderungen vorschlagen möchte:
1. In der Präambel festhalten, dass mobiles Arbeiten eine Möglichkeit sein kann, die berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung zu fördern
2. An einer Stelle wird ausgeschlossen, dass der Dienstgeber den Arbeitsplatz ausstattet. Hier würde ich eine Ausnahme für schwerbehinderte Menschen platzieren.
3. An einer anderen Stelle soll der maximal Umfang der mobilen Arbeit eingegrenzt werden. Hier würde ich einen Passus einfügen, der Spielräume für schwerbehinderte Menschen lässt.
Natürlich habt ihr die Dienstvereinbarung nicht vorliegen. Aber gibt es noch etwas, worauf man generell achten kann?
Liebste Grüße
Kay
Dienstvereinbarung Mobiles Arbeiten - aus SBV Sicht
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- Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47
Re: Dienstvereinbarung Mobiles Arbeiten - aus SBV Sicht
Hallo,
eine Dienstvereinbarung als nachrangiges Recht kann eine zwingende gesetzliche Regelung ohne betriebliche Öffnungsklausel wie zB den § 164 Abs. 4 SGB IX sowieso nicht "aushebeln".
Die von dir beschriebenen Einschränkungen gelten also sowieso nicht automatisch für schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte.
Es hat sich allerdings als hilfreich erwiesen, diese (eigentlich) Selbstverständlichkeit in eine BV aufzunehmen, um nicht immer wieder Grundsatzkonflikte neu austragen zu müssen. Diese könnte zB lauten. "Die gesetzlichen Rechte der schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten werden durch diese Betriebsvereinbarung nicht berührt."
eine Dienstvereinbarung als nachrangiges Recht kann eine zwingende gesetzliche Regelung ohne betriebliche Öffnungsklausel wie zB den § 164 Abs. 4 SGB IX sowieso nicht "aushebeln".
Die von dir beschriebenen Einschränkungen gelten also sowieso nicht automatisch für schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte.
Es hat sich allerdings als hilfreich erwiesen, diese (eigentlich) Selbstverständlichkeit in eine BV aufzunehmen, um nicht immer wieder Grundsatzkonflikte neu austragen zu müssen. Diese könnte zB lauten. "Die gesetzlichen Rechte der schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten werden durch diese Betriebsvereinbarung nicht berührt."
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang