Hallo,
wir, der Betriebsrat, bereiten gerade erstmalig unsere SBV-Wahl vor. Wir haben 9 wahlberechtigte, die wählen dürfen und 7, die gewählt werden dürfen - allerdings räumlich verteilt in ganz Deutschland, so dass wir an das förmliche Verfahren gebunden sind.
Wir möchten als nächsten Schritt die Wahlberechtigten zur Wahlversammlung einladen, damit ein Wahlvorstand gewählt werden kann. Benötigen wir eine Mindestteilnehmeranzahl an der Wahlversammlung?
Vermutlich haben wir freie Hand bei der Bestimmung des Veranstaltungsortes oder muss das am Sitz des Unternehmens stattfinden?
Viele Grüße
Stefan M
Mindestteilneherzahl bei der Wahlversammlung? Veranstaltungsort
Re: Mindestteilnehmerzahl bei der Wahlversammlung? Veranstaltungsort
Nein, keine Mindestzahl von Wahlberechtigten nach dem § 1 Abs. 2 SchwbVWO. Siehe ergänzend mit Details und Tipps, sowie mit „Schulungsvideos“ auch diese kürzliche Diskussion vom 07.10.2024 zur förmlichen Wahl.
Woraus schließen Sie denn, dass nur sieben Personen gewählt werden dürfen !?
Diese Versammlung sollte auf dem Betriebsgelände stattfinden und barrierefrei sein. Vgl. dazu LAG Köln, 17.11.2023 – 9 TaBV 31/23. Gruß Jada Wasi
Zuletzt geändert von jada.wasi am Freitag 25. Oktober 2024, 15:03, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Mindestteilneherzahl bei der Wahlversammlung? Veranstaltungsort
Danke für die schnelle Antwort. Unter den 9 befinden sich ein Geschäftsführer und ein leitender Angestellter - deswegen 7.
Re: Mindestteilneherzahl bei der Wahlversammlung? Veranstaltungsort
Betriebsgelände vom Hauptsitz oder geht auch Sitz einer Niederlassung?
Re: Mindestteilneherzahl bei der Wahlversammlung? Veranstaltungsort
Dann würde es theoretisch ausreichen, wenn nur eine einzige wahlberechtigte Person zur Versammlung kommen würde?
Re: Mindestteilnehmerzahl bei der Wahlversammlung? Veranstaltungsort
Ich würde auf möglichst gute Erreichbarkeit gucken durch die Wahlberechtigten. Das könnte auch eine Niederlassung sein, sofern bspw. besser erreichbar als die Hauptstelle bzw. dort viele Wahlberechtigte eingesetzt sind in der Niederlassung.
-
- Beiträge: 170
- Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47
Re: Mindestteilneherzahl bei der Wahlversammlung? Veranstaltungsort
Hallo,
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... __177.html
sind alle für den BR wählbaren Beschäftigten auch als SBV wählbar. Eine Schwerbehinderung/Gleichstellung ist keine Voraussetzung für die Wählbarkeit zur SBV.
Ja, diese*r Wahlberechtigte muss dann aber auch eine gültige Stimme abgeben.Dann würde es theoretisch ausreichen, wenn nur eine einzige wahlberechtigte Person zur Versammlung kommen würde?
Das ist falsch. Gem. § 177 Abs. 3 SGB IX7, die gewählt werden dürfen
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... __177.html
sind alle für den BR wählbaren Beschäftigten auch als SBV wählbar. Eine Schwerbehinderung/Gleichstellung ist keine Voraussetzung für die Wählbarkeit zur SBV.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Mindestteilneherzahl bei der Wahlversammlung? Veranstaltungsort
Von den 9 dürfen 7 gewählt werden - natürlich plus x, die nicht schwerbehindert oder gleichgestellt sind, aber wahlberechtigt gemäß § 5 BetrVG.
Re: Mindestteilnehmerzahl bei der Wahlversammlung? Veranstaltungsort
Achtung: Wählbar zu dem SBV-Wahlvorstand sowie zur Schwerbehindertenvertretung laut § 177 Abs. 3 SGB IX sind_nicht nur schwerbehinderte Beschäftigte. Vgl dazu BIH-Entscheidungstabelle, Seite 43, letzte Spalte.
Re: Mindestteilnehmerzahl bei der Wahlversammlung? Veranstaltungsort
Auch diese Aussage ist falsch, da zu pauschal bzw. zu weitgehend. Siehe ausführlich Diskussion 2018 und die Klarstellung des BIH-Moderators Ulrich Römer zu einer „Vorbeschäftigung“ etwa in einem anderen Betrieb des Unternehmens (Dr. Sachadae, Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Diss. 2013, Seite 252, 253). Dem stichhaltigen Beitrag von Römer ist voll zuzustimmen.albarracin hat geschrieben: ↑Freitag 25. Oktober 2024, 15:18 Das ist falsch. Gem. § 177 Abs. 3 SGB IX sind alle für den BR wählbaren Beschäftigten, auch als SBV wählbar.
Rechtsvergleich
Demnach mag ein Arbeitnehmer vom ersten Tag seines Einsatzes im Betrieb (zwar) wählbar sein zum BR durch Anrechnung von Zeiten, wo dieser unmittelbar zuvor einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns angehörte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Er ist aber nicht wählbar zur SBV, weil es eine solche Anrechnung nicht gibt für die SBV gemäß dem § 177 Abs. 3 Satz 1 SGB IX. Die gegenteilige Behauptung in früheren BIH-Wahlbroschüren findet sich in der aktuellen BIH-Wahlbroschüre nicht mehr, wurde offenbar - zu Recht - aufgegeben. Gruß Jada Wasi