Soziales Entschädigungsrecht (SGB XIV) Besitzstand

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teal_flea
Beiträge: 3
Registriert: Freitag 16. August 2024, 11:43

Soziales Entschädigungsrecht (SGB XIV) Besitzstand

Beitrag von teal_flea »

Wenn sich der Grad der Schädigung anerkannter Schädigungsfolgen verbessert / verschlechtert im Besitzstand, werden die Bezüge dann entsprechend der GDS Tabelle aus dem Dezember 2023 angepasst und die 25% Erhöhung und Rentendynamisierung bleiben erhalten?

Andernfalls wäre die Veränderung des GDS ja mit erheblichen Verlusten für Betroffene im Besitzstand verbunden, die nicht allein auf die Änderung des GDS zurückzuführen sind, sondern auf die in Zukunft fehlende Rentendynamisierung auf den Gesamtbetrag.

Und es würden sich mit einer "Zwangsüberleitung ins neue Recht, infolge GDS-Änderung" auch erhebliche Unterschiede in der Altersrente für Betroffene ergeben. Nach altem Recht kommt es zum Abzug von 25% vom Vergleichseinkommen vom BSA und die Rentenerhöhungen werden nicht in Abzug gebracht, im neuen Recht sind es 50% Abzug und die Rentenerhöhungen werden zusätzlich abgezogen.

Wie soll das in der Verwaltungspraxis gehandhabt werden? Würde mich freuen, wenn jemand Rat weiß.
Thomas Kerner
Beiträge: 1
Registriert: Montag 9. September 2024, 11:41

Re: Soziales Entschädigungsrecht (SGB XIV) Besitzstand

Beitrag von Thomas Kerner »

Auch wenn eine berechtigte Person Leistungen nach dem Kapitel 23 des SGB XIV erhält (insb. die Geldleistung nach § 144 SGB XIV, ist eine Neufeststellung möglich, wenn sich die Schädigungsfolgen und/oder der GdS erheblich verbessern oder verschlechtern. das ist in § 149 SGB XIV geregelt.
In diesem Fall wechselt die berechtigte Person automatisch in das Leistungsspektrum der Kapitel 1-22 SGB XIV. Die Gesamthöhe der Leistungen ist im Regelfall wegen der sehr viel höheren Monatlichen Entschädigungszahlungen im Vergleich zur Grundrente höher als im Besitzstand. Sollte dies nicht so sein, dann greift § 149 Abs. 2 SGB XIV, d. h. es werden mind. die Besitzstandsleistungen (also insb. die Geldleistung nach § 144 SGB XIV) weiter erbracht.

Für den "Sonderfall" einer Änderung aus "medizinische" Gründen, insb. der Herabsetzung des GdS, weil eine Schädigungsfolge entfallen ist oder sich erheblich verbessert hat, greift die Regelung in § 149 Abs. 2 S. 2 SGB XIV. In diesem Fall kann es zu einer Leistungsreduzierung kommen. Das war aber im "alten Recht" auch schon so (vgl. § 60 Abs. 4, 62 Abs. 2 BVG). Wenn z. B. der GdS von 30 auf 20 herabgesetzt wird, weil eine erhebliche Verbesserung der Schädigungsfolge eingetreten ist, dann entfällt die Voraussetzung für die Zahlung einer Monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 SGB XIV. Insofern hat sich vom altem zum neuen Rechts nichts geändert.
teal_flea
Beiträge: 3
Registriert: Freitag 16. August 2024, 11:43

Re: Soziales Entschädigungsrecht (SGB XIV) Besitzstand

Beitrag von teal_flea »

Vielen Dank Herr Kerner für diese fachkundige Antwort!

Das Problem ergibt sich eben vor allen Dingen dann, wenn man einen hohen Berufsschadensausgleich bekommt, dann sind die 25% und Rentendynamisierungen immer höher als die Erhöhungen der Grundrente, auch wenn diese deutlich gestiegen sind. Da sehe ich dann schon ein Problem, weswegen da in Zukunft wahrscheinlich gegen solche Rückstufungen im GDS geklagt wird.

Bei der Rente muß ich mich auch korrigieren, da sind die Unterschiede ja noch erheblicher.
Besitzstand: Der Betrag wird ohne Abzug weiter gezahlt und wie eine Rente weiter dynamisiert.
neues Recht: 50% vom Vergleichseinkommen + Grundrente, bedeutend weniger dann als im Besitzstand.

Und da wird §144 wohl auch keinen Schutz bieten, wenn die Leistung erst in Zukunft bezogen wird?

Mir scheint das noch nicht so ganz durchdacht mit dem neuen Gesetz.
Croissant
Beiträge: 1
Registriert: Sonntag 13. Oktober 2024, 16:00

Re: Soziales Entschädigungsrecht (SGB XIV) Besitzstand

Beitrag von Croissant »

Hallo teal_flea und Herr Kerner,

kommt denn der § 144 und § 149 SGB XIV überhaupt für Altfälle in Frage, die nicht vom Wahlrecht Gebrauch gemacht haben?

Ich wollte kürzlich etwas nach dem SGB XIV beantragen und mir wurde abschlägig mitgeteilt, dass dies nicht ginge, da für mich als Altfall (OEG/BVG) das SGB XIV nicht gälte.

Die erhebliche Erhöhung der Grundrente ist übrigens nicht immer vorteilhafter im Gegensatz zu den 25% Aufschlag von BSA und Grundrente. Ich habe mich auch schon gefragt, ob die Ämter das Wahlrecht und den Besitzstand mit einer Neuüberprüfung des GdS aushebeln können?

@teal_flea wie ist das im Alter? Kannst du das nochmal bitte erläutern?

Danke und beste Grüße
teal_flea
Beiträge: 3
Registriert: Freitag 16. August 2024, 11:43

Re: Soziales Entschädigungsrecht (SGB XIV) Besitzstand

Beitrag von teal_flea »

Hallo Croissant,

Im Alter erhält man im neuen Recht, wenn man BSA bekommt, 50 % des Vergleichseinkommens plus Grundrente entsprechend dem GdS.
Im alten Recht hingegen bekommt man weiterhin die Bezüge aus Dezember 2023 plus 25 % sowie die Rentendynamisierungen. Davon wird im Alter dann auch nichts mehr abgezogen.

Ich frage mich, wie sich Traumatisierte angesichts ihrer Lebensbedingungen jemals in einem Gefühl der Sicherheit und Kontrolle fühlen sollen, wenn jede kleine Änderung durch die Behörde zum Wechsel ins neue Recht führt. Der Wechsel führt zum Abzug von mitunter vierstelligen Beträgen bei der Altersrente. Das bedeutet, dass man sich bei jeder Nachprüfung Gedanken machen muss.

Völlig absurd ist zudem, dass Betroffene mit BSA in Bundesländern wie Hamburg und Niedersachsen gar nicht mehr nachgeprüft werden, während Baden-Württemberg ganz vorne liegt, was ständige Überprüfungen und die Retraumatisierung der Betroffenen betrifft.

Nach altem Recht bleibt der BSA auch im Ausland erhalten. Kommt es währenddessen zu einer Nachprüfung und es ergibt sich eine Änderung, dann sind die Bezüge weg? Nach neuem Recht entfallen die Bezüge im Ausland.
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