Präventionsverfahren in der Wartezeit?
Laut Urteil ArbG Köln bedarf es vor einer Kündigung eines sbM in der Wartezeit eines Präventionsverfahrens gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX (entgegen BAG, 24.01.2008 – 6 AZR 96/07; BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14). Vergl. Kohte, in: jurisPR-ArbR 2/2018 Anm. 1. Vergl. auch teils kontroverse Diskussion aus 2016 m.w.N. Gruß Jada Wasi
ArbG Köln, 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23
Präventionsverfahren in der Wartezeit?
ArbG Köln widerspricht BAG 2016
- und verweist auf den EuGH 2022
Anmerkung Nebe RP Reha 1/2024, Düwell LPK-SGB IX § 167 Rn. 10, Rabe-Rosendahl, DVfR-Fachbeitrag B1-2024, Abschnitt V.2 Fußnote 12 und unter bagsbv.de - und auch Düwell, jurisPR-ArbR 41/2023 Anm. 1, zu angemessenen Vorkehrungen. Grüße, Jada Wasi
- und verweist auf den EuGH 2022
Anmerkung Nebe RP Reha 1/2024, Düwell LPK-SGB IX § 167 Rn. 10, Rabe-Rosendahl, DVfR-Fachbeitrag B1-2024, Abschnitt V.2 Fußnote 12 und unter bagsbv.de - und auch Düwell, jurisPR-ArbR 41/2023 Anm. 1, zu angemessenen Vorkehrungen. Grüße, Jada Wasi
ArbG Köln, 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23
Hallo zusammen,
dieses „Grundsatzurteil“ ist noch nicht rechtskräftig, weil Berufung gegen ArbG Köln, 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23, eingelegt wurde bei dem LAG Köln. Denkbar könnte eine Vorlage an EuGH gemäß Art. 267 AEUV sein, um etwaig bestehende Unsicherheiten unionsrechtlich abzuklären. Berufung anhängig beim LAG Köln – 6 SLa 76/24 Gruß, Jada Wasi
dieses „Grundsatzurteil“ ist noch nicht rechtskräftig, weil Berufung gegen ArbG Köln, 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23, eingelegt wurde bei dem LAG Köln. Denkbar könnte eine Vorlage an EuGH gemäß Art. 267 AEUV sein, um etwaig bestehende Unsicherheiten unionsrechtlich abzuklären. Berufung anhängig beim LAG Köln – 6 SLa 76/24 Gruß, Jada Wasi
Re: ArbG Köln, 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23
jada.wasi hat geschrieben: ↑Donnerstag 11. April 2024, 09:22 Hallo zusammen,
dieses „Grundsatzurteil“ ist noch nicht rechtskräftig, weil Berufung gegen ArbG Köln, 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23, eingelegt wurde bei dem LAG Köln. Denkbar könnte eine Vorlage an EuGH gemäß Art. 267 AEUV sein, um etwaig bestehende Unsicherheiten unionsrechtlich abzuklären. Berufung anhängig beim LAG Köln – 6 SLa 76/24 Gruß, Jada Wasi
Zuletzt geändert von rueffel am Montag 15. April 2024, 03:13, insgesamt 1-mal geändert.
LAG Köln – 6 SLa 76/24
Die „Mühlen der Justiz“ arbeiten zwar gründlich - aber oft langsam. Sobald es dazu was Neues gibt, sollte das hier veröffentlicht werden. Man kann sich dort auch registrieren mit der Option, dass man automatisch eine Mail bekommt, sobald dazu eine Entscheidung vorliegt. Funktioniert sehr einfach und zuverlässig und man ist dann immer auf dem neuesten Stand – kostenfrei.
TERMIN:
LAG Köln – 6 SLa 76/24 entscheidet voraussichtlich am 12.09.2024 über anhängige Berufung. Gruß, Jada Wasi
Präventionsverfahren in der Wartezeit?
Neuer Fachbeitrag B3-2024 zum Arbeitsgericht Köln, 20.12.2023, 18 Ca 3954/23 von Dr. Rabe-Rosendahl auf reha-recht.de Vgl. dazu auch die Diskussion zum Unionsrecht. Zustimmende Anmerkung dazu von Prof. Kohte, ZfPR online 6/2024, S. 19-21. Gruß Jada Wasi
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Re: ArbG Köln, 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23
Das Arbeitsgericht Freiburg (Breisgau) hat sich der Rechtsauffassung des ArbG Köln angeschlossen:
Leitsatz
Bei Auftreten von Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Menschen sind Arbeitgeber auch in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen (entgegen BAG, Urteil vom 21.04.2016 – 8 AZR 402/14). Ein Verstoß hiergegen kann eine verbotene Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung indizieren und zur Unwirksamkeit einer Wartezeitkündigung führen (wie ArbG Köln, Urteil vom 20.12.2023 – 18 Ca 3954/23). (ArbG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 4. Juni 2024 – 2 Ca 51/24 –, juris)
Volltext unter https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/docu ... E001582612
Leitsatz
Bei Auftreten von Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Menschen sind Arbeitgeber auch in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen (entgegen BAG, Urteil vom 21.04.2016 – 8 AZR 402/14). Ein Verstoß hiergegen kann eine verbotene Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung indizieren und zur Unwirksamkeit einer Wartezeitkündigung führen (wie ArbG Köln, Urteil vom 20.12.2023 – 18 Ca 3954/23). (ArbG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 4. Juni 2024 – 2 Ca 51/24 –, juris)
Volltext unter https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/docu ... E001582612
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Re: ArbG Köln, 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23
Das Thüringer Landesarbeitsgericht bestätigt in seiner jüngsten Rechtsprechung (Urteil vom 04.06.2024, Az. 1 Sa 201/23) die Entscheidung des BAG, auch unter Würdigung der Entscheidung des EuGH sowie des ArbG Köln.
Leitsatz: In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, vor Ausspruch einer Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. An der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14 - zur Vorgängerregelung des § 84 Abs. 1 SGB IX) ist - auch vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorgaben und der Entscheidung des EuGH vom 10.02.2022 (C-485/20) - festzuhalten.
Volltext unter https://landesrecht.thueringen.de/bsth/ ... E001585288
Leitsatz: In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, vor Ausspruch einer Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. An der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14 - zur Vorgängerregelung des § 84 Abs. 1 SGB IX) ist - auch vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorgaben und der Entscheidung des EuGH vom 10.02.2022 (C-485/20) - festzuhalten.
Volltext unter https://landesrecht.thueringen.de/bsth/ ... E001585288
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LAG Köln, 12.09.2024 – 6 SLa 76/24
Präventionsverfahren schon in der Wartezeit
Das LAG Köln, 12.09.2024 – 6 SLa 76/24, hat die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen (Pressemitteilung 6/2024) Vorinstanz: ArbG Köln, 20.12.2023, 18 Ca 3954/23. Dieses LAG hat zwar festgestellt, dass Präventionsverfahren auch in der „Wartezeit“ nötig sei – es hat jedoch aus anderen Gründen_der Berufung der beklagten Kommune stattgegeben.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Dagegen kann „Revision“ eingelegt werden.
Viele Grüße
Annette
Das LAG Köln, 12.09.2024 – 6 SLa 76/24, hat die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen (Pressemitteilung 6/2024) Vorinstanz: ArbG Köln, 20.12.2023, 18 Ca 3954/23. Dieses LAG hat zwar festgestellt, dass Präventionsverfahren auch in der „Wartezeit“ nötig sei – es hat jedoch aus anderen Gründen_der Berufung der beklagten Kommune stattgegeben.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Dagegen kann „Revision“ eingelegt werden.
Viele Grüße
Annette
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Re: ArbG Köln, 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23
Hallo,
die Entscheidung des LAG Thüringen ist übrigens beim BAG anhängig unter dem AZ 2 AZR 178/24, aber wohl noch nicht terminiert.
die Entscheidung des LAG Thüringen ist übrigens beim BAG anhängig unter dem AZ 2 AZR 178/24, aber wohl noch nicht terminiert.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang