Guten Morgen in die Runde,
die Vertrauensperson ist aufgrund ihres Arbeitszeitmodells regelmäßig nicht in der Lage an den PR-Sitzungen teilzunehmen und lässt sich durch den 1. Stellvertreter vertreten.
Der PR sieht "die Schwerbehindertenvertretung" als Gremium an und sendet die Einladung zur Sitzung "Gründen des Datenschutzes" nur an den Stellvertreter. Aber auch nur, wenn dieser teilnimmt.
Darüber hinaus enthält die Einladung nur noch Sitzungstermin und Sitzungsort.
Ist das rechtens?
Hat die Vertrauensperson nicht nur Anspruch auf eine Einladung, sondern auch auf eine in der man bereits erkennen kann, ob Schwerbehinderte betroffen sind?
Ich bitte insbesondere auch um die Rechtsgrundlagen (178 - 182 SGB IX sind natürlich bekannt).
Vielen Dank und eine schöne Woche!
Vertrauensperson wird mit Hinweis auf Datenschutz nicht zu Sitzungen des PR eingeladen
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Re: Vertrauensperson wird mit Hinweis auf Datenschutz nicht zu Sitzungen des PR eingeladen
Hallo,
welches PersVG gilt hier?
In § 35 Abs. 2 S, 3, 4 SächsPersVG ist z. B. geregelt: "Die vorsitzende Person hat die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Satz 3 gilt auch für die Ladung der Schwerbehindertenvertretung, des Gleichstellungsbeauftragten und der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben." (Teilnahmerecht SBV besteht wegen § 178 Abs. 4 S. 1 SGB IX).
welches PersVG gilt hier?
In § 35 Abs. 2 S, 3, 4 SächsPersVG ist z. B. geregelt: "Die vorsitzende Person hat die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Satz 3 gilt auch für die Ladung der Schwerbehindertenvertretung, des Gleichstellungsbeauftragten und der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben." (Teilnahmerecht SBV besteht wegen § 178 Abs. 4 S. 1 SGB IX).
Re: Vertrauensperson wird mit Hinweis auf Datenschutz nicht zu Sitzungen des PR eingeladen
Hallo,
den Beitrag von Matthias Günther aufgreifend liefere ich für Baden-Württemberg. § 30 LPVG schreibt das auch vor https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/docu ... BW2015pP30
Viele Grüße
Christian Vedder
den Beitrag von Matthias Günther aufgreifend liefere ich für Baden-Württemberg. § 30 LPVG schreibt das auch vor https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/docu ... BW2015pP30
Viele Grüße
Christian Vedder
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Re: Vertrauensperson wird mit Hinweis auf Datenschutz nicht zu Sitzungen des PR eingeladen
oh sorry,
LPVG NRW
ich fürchte dort ist es nicht explizit geregelt?
Unser Personalrat legt "Schwerbehindertenvertretung" so aus, dass die Vertrauensperson übergangen werden kann, man lädt ja schließlich den Stellvertreter ein -
und nimmt sich raus die SBV nicht einzuladen, sofern niemand teilnehmen kann (z.b. 1. Stellvertreter im Urlaub)
Herzliche Grüße und vorab ein herzliches Dankeschön für die kollegiale Unterstützung!!
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Re: Vertrauensperson wird mit Hinweis auf Datenschutz nicht zu Sitzungen des PR eingeladen
doch, für NRW geregelt in § 30 Abs. 2 i. V. m. § 36 LPVG.
"Schwerbehindertenvertretung" ist zunächst die Vertrauensperson. Im Verhinderungsfall nimmt der 1. Stv. eben teil. Es reicht, wenn der PR-Vorsitzende die Einladung an die SBV richtet.
"Schwerbehindertenvertretung" ist zunächst die Vertrauensperson. Im Verhinderungsfall nimmt der 1. Stv. eben teil. Es reicht, wenn der PR-Vorsitzende die Einladung an die SBV richtet.
Vertrauensperson wird mit Hinweis auf Datenschutz nicht zu Sitzungen des PR eingeladen
Das ist frei erfunden, reine Willkür des Vorsitzenden:Forrest.Gump hat geschrieben: ↑Montag 19. August 2024, 10:47 Der PR sieht "die Schwerbehindertenvertretung" als Gremium an und sendet die Einladung zur Sitzung aus "Gründen des Datenschutzes" nur an den Stellvertreter. Aber auch nur, wenn dieser teilnimmt. Darüber hinaus enthält die Einladung nur noch Sitzungstermin und Sitzungsort. Ist das rechtens?
Dieser PR „fabuliert“ zum vorgeblichen Datenschutz,
anscheinend etwas „durchgeknallt“?
Ist alles falsch, illegal bzw schwere fortgesetzte objektive Amtspflichtverletzung !! Offenbar fehlt diesem wohl 2024 neugewählten Personalrat noch elementares Basiswissen zum Schwerbehindertenrecht, als auch Defizite zum § 30 Abs. 2 i.V.m. § 36 LPVG NRW. Demnach evtl. diesen PR-Vorsitzenden auf die kürzlich preisgekrönte BIH-Akademie einschließlich dem BIH-Fachlexikon online mit rechtlichen Grundlagen verweisen zum Schwerbehindertenrecht Die SBV ist kein Kollegialorgan („Gremium“) – was gerichtlich längst x-fach abgeklärt wurde (Prinzip der "Ein-Personen-Vertretung" lt. Grundnorm § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).
Das ist keine Auslegung, sondern durchsichtiger sowie offensichtlich „dilettantischer“ bzw. grober Rechtsbruch, einfach nur juristischer und logischer „Müll“ – der jeder Beschreibung spottet.Forrest.Gump hat geschrieben: ↑Montag 19. August 2024, 13:03 Unser Personalrat legt "SBV" so aus, dass die Vertrauensperson übergangen werden kann, man lädt ja schließlich den Stellvertreter ein …
NB: Zu den Sitzungsniederschriften siehe auch Aufsatz Prof. Düwell, ZTR 12.2020, Seite 681-684, zum Thema: „Protokoll des Personalrats – Recht auf Einsicht und Aushändigung? Auch für die SBV?“ Gruß Jada Wasi
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Re: Vertrauensperson wird mit Hinweis auf Datenschutz nicht zu Sitzungen des PR eingeladen
Guten Morgen in die Runde und vielen Dank nochmal für die Unterstützung.
Lieber jada.wasi, es ist so wie Sie es sagen, reine Willkür, aber ich weiß wo es herkommt...
Ich gebe das nun an unser Rechtsamt und werde es ggf. gerichtlich einklagen.
Herzliche Grüße und einen schönen Tag!!
Lieber jada.wasi, es ist so wie Sie es sagen, reine Willkür, aber ich weiß wo es herkommt...
Ich gebe das nun an unser Rechtsamt und werde es ggf. gerichtlich einklagen.
Herzliche Grüße und einen schönen Tag!!
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Re: Vertrauensperson wird mit Hinweis auf Datenschutz nicht zu Sitzungen des PR eingeladen
Guten Morgen, ich bin hier noch ein Update schuldig:
Das Rechtsamt hat sich eindeutig auf die Seite der SBV gestellt, seitdem bekommt die SBV (VP und 1. Stv.) auch wieder vollständige Einladungen zu den Sitzungen sowie die Protokolle.
Auszug der Stellungnahme des Rechtsamtes:
Im Ergebnis lassen sich Ihre Fragen daher bereits anhand des „nackten“ Gesetzestextes beantworten (§ 178
IV 1 Hs. 1 SGB IX, § 36 I 1 Hs. 1 LPVG NRW, § 177 I 1 SGB IX). Da hier jedoch innerhalb des Hauses
unterschiedliche Ansichten bestehen, habe ich trotzdem versucht, so ausführlich wie möglich zu antworten.
Herzliche Grüße an alle Schwerbehindertenvertreter, lasst Euch nicht vera....
Das Rechtsamt hat sich eindeutig auf die Seite der SBV gestellt, seitdem bekommt die SBV (VP und 1. Stv.) auch wieder vollständige Einladungen zu den Sitzungen sowie die Protokolle.
Auszug der Stellungnahme des Rechtsamtes:
Im Ergebnis lassen sich Ihre Fragen daher bereits anhand des „nackten“ Gesetzestextes beantworten (§ 178
IV 1 Hs. 1 SGB IX, § 36 I 1 Hs. 1 LPVG NRW, § 177 I 1 SGB IX). Da hier jedoch innerhalb des Hauses
unterschiedliche Ansichten bestehen, habe ich trotzdem versucht, so ausführlich wie möglich zu antworten.
Herzliche Grüße an alle Schwerbehindertenvertreter, lasst Euch nicht vera....