Hallo zusammen,
eine Arbeitskollegin hat ein schwerbehindertes Kind. Sie war jetzt 6 Jahre zuhause und hat in Teilzeit wieder zu arbeiten angefangen. Sie hat mich gefragt ob es Sonderregelungen gibt, wenn man ein schwerbehindertes Kind zuhause hat ( Sonderurlaub, finanzielle Unterstützung etc.)
Ich hatte so einen Fall noch nicht und habe nichts brauchbares im SGB IX gefunden. Vielleicht weiss jemand mehr.
Sonderurlaub wegen Kind mit GdB 80
Sonderurlaub wegen Kind mit GdB 80
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
Hallo,
„Sonderurlaub“ für Eltern gibt es wohl nicht alleine wegen Schwerbehinderung des Kindes, jedoch u.U. bei aktueller „Erkrankung“ des Kindes. Sehr gute „Handreichung“ dazu von Katja Kruse unter bvkm.de Gruß Jada Wasi
Hallo,
„Sonderurlaub“ für Eltern gibt es wohl nicht alleine wegen Schwerbehinderung des Kindes, jedoch u.U. bei aktueller „Erkrankung“ des Kindes. Sehr gute „Handreichung“ dazu von Katja Kruse unter bvkm.de Gruß Jada Wasi
Re: Sonderurlaub wegen Kind mit GdB 80
Vielen Dank für die Info.
Re: Sonderurlaub wegen Kind mit GdB 80
Eltern von behinderten Kindern profitieren seit 1.1.2024 von gleich zwei Verbesserungen - vorausgesetzt sie als auch ihr Kind sind gesetzlich krankenversichert:
1. Bei Krankenhausaufenthalten, die eine Mitaufnahme eines Elternteils als Begleitperson erfordern, gibt es Kinderkrankengeld unbegrenzt und ohne Anrechnung auf die allgemeinen Tage § 45 (1a) SGB V
2. Ohne Krankenhaus gibt es in den Jahren 2024 und 2025 für bis zu 15 Tage pro Kind (statt wie vor Corona 10 Tage) Kinderkrankengeld, insgesamt bei mehreren Kindern max. 35 Tage. Für Alleinerziehende gelten doppelte Werte. § 45 (2a) SGB V
Bleibt abzuwarten, ob diese Regelung Ende 2025 wirklich ausläuft. Die 15 Tage gelten für alle Kinder, nicht nur für behinderte Kinder.
Aber:
Sowohl bei 1 als auch bei 2 gibt es bei Kindern mit Behinderungen keine Altersgrenze, wenn das Kind „auf Hilfe angewiesen“ ist. Ein Mindest-GdB ist auch nicht genannt, so dass dies auch bei einem Kind unter GdB 50, das nachweislich auf Hilfe angewiesen ist, möglich wäre.
Zur Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html
Die verlinkte Broschüre des bvkm ist super gut - aber an dieser Stelle noch auf dem Stand von 2023.
Die dort für Bezieher von Eingliederungshilfe bei stationären Aufenthalten genannten Möglichkeiten, entweder für eine „nahestehende Person“ (Großeltern, Geschwister, Nachbarn, Freunde, …) zwecks Begleitung Kinderkrankengeld zu erhalten oder sich stattdessen von einer vertrauten, professionellen Bezugsperson im Krankenhaus begleiten lassen und hierfür gegebenenfalls Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch zu nehmen, werden durch die zusätzliche Regelung in § 45 (1a) für Eltern nicht eingeschränkt.
1. Bei Krankenhausaufenthalten, die eine Mitaufnahme eines Elternteils als Begleitperson erfordern, gibt es Kinderkrankengeld unbegrenzt und ohne Anrechnung auf die allgemeinen Tage § 45 (1a) SGB V
2. Ohne Krankenhaus gibt es in den Jahren 2024 und 2025 für bis zu 15 Tage pro Kind (statt wie vor Corona 10 Tage) Kinderkrankengeld, insgesamt bei mehreren Kindern max. 35 Tage. Für Alleinerziehende gelten doppelte Werte. § 45 (2a) SGB V
Bleibt abzuwarten, ob diese Regelung Ende 2025 wirklich ausläuft. Die 15 Tage gelten für alle Kinder, nicht nur für behinderte Kinder.
Aber:
Sowohl bei 1 als auch bei 2 gibt es bei Kindern mit Behinderungen keine Altersgrenze, wenn das Kind „auf Hilfe angewiesen“ ist. Ein Mindest-GdB ist auch nicht genannt, so dass dies auch bei einem Kind unter GdB 50, das nachweislich auf Hilfe angewiesen ist, möglich wäre.
Zur Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html
Die verlinkte Broschüre des bvkm ist super gut - aber an dieser Stelle noch auf dem Stand von 2023.
Die dort für Bezieher von Eingliederungshilfe bei stationären Aufenthalten genannten Möglichkeiten, entweder für eine „nahestehende Person“ (Großeltern, Geschwister, Nachbarn, Freunde, …) zwecks Begleitung Kinderkrankengeld zu erhalten oder sich stattdessen von einer vertrauten, professionellen Bezugsperson im Krankenhaus begleiten lassen und hierfür gegebenenfalls Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch zu nehmen, werden durch die zusätzliche Regelung in § 45 (1a) für Eltern nicht eingeschränkt.