Widerspruchsverfahren Integrationsamt

matthias.günther
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Re: Widerspruchsverfahren Integrationsamt

Beitrag von matthias.günther »

Hallo,

wenn das Verwaltungsgericht eine vom Integrationsamt ausgesprochene Zustimmung zur Kündigung später aufgrund einer Klage des sbM aufhebt, entfällt die rechtliche Voraussetzung für eine durch den AG bereits ausgesprochene Kündigung und diese wird rückwirkend unwirksam. Mit der Folge eines (möglichen) Annahmeverzugs durch den AG und d. f. Lohnfortzahlungsansprüche des sb Arbeitnehmers (Neumann/Pahlen/Winkler/Jabben, § 168, Rd.-Nr. 79).
Achtung: Wenn der AN nicht fristgerecht Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben hat und erhebt er gegen Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes (in Gestalt des Widerspruchsbescheides) Klage vor dem Verwaltungsgericht, fehlt es in diesem Fall am Rechtsschutzbedürfnis! Denn die Kündigung ist in diesem Falle wegen der versäumten Kündigungsschutzklage offensichtlich wirksam. Hingegen besteht ein "Rechtsschutzbedürfnis dann, wenn die Kündigungsschutzklage rechtskräftig abgewiesen worden ist, da in diesem Fall nach Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamtes eine Restitutionsklage des schwerbehinderten Arbeitnehmers möglich ist." (ausführlich dazu in "Schwerbehindertenarbeitsrecht", S. 233, Rd.-Nr. 742 ff., 3. Aufl. 2019).
Das BAG geht in seiner Entscheidung vom 02.03.2006, 2 AZR 53/05 und vom 23.05.2013, 2 AZR 991/11 übrigens davon aus, dass die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses für die Dauer des Verwaltungsrechtsstreits über die Wirksamkeit der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung in der Regel nicht angezeigt ist. Das Arbeitsgericht muss also den Kündigungsschutzprozess nicht nach § 148 ZPO aussetzen und kann trotz anhängiger Klage beim VerwG die Kündigungsschutzklage rechtskräftig abweisen (weil nach Auffassung des Arbeitsgerichtes die Kündigung arbeitsrechtlich wirksam war).
jada.wasi
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Beteiligte und Beigeladene

Beitrag von jada.wasi »

albarracin hat geschrieben: Dienstag 2. Juli 2024, 09:24 Aus § 204 SGB IX folgt nicht zwingend, daß Arbeitgeber Verfahrensbeteiligter ist – er beinhaltet lediglich ein Anhörungsrecht.
So geht es nicht
Falsch, da zweifellos Verfahrensbeteiligter: Wenn zwei sich wie hier um etwas streiten, dann sind immer beide beteiligt, nämlich tatsächlich und rechtlich – und nicht nur einer, wie schon mehrfach geschrieben. Deswegen erhält er zB auch Widerspruchsbegründung zur Stellungnahme und wird zur Sitzung des Widerspruchsausschusses evtl. geladen, und natürlich wird ihm der Abhilfe- bzw Widerspruchsbescheid zugestellt mit Gründen bzw Rechtsbehelfsbelehrung: Das Gegenteil da zu unterstellen ist m.E. klar widersinnig und verwaltungsrechtlich durch nichts zu rechtfertigen.

Begrifflich falsch aber BIH-Fachlexikon, das Widerspruch sowie Klage als Rechtsmittel bezeichnet – anstatt richtig jeweils Rechtsbehelf laut „Rechtsbehelfsbelehrung“: Der Oberbegriff ist Rechtbehelf – nicht umgekehrt lt. rehadat Vergleiche dazu auch § 44a VwGO, dass Bescheide des Integrationsamts mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen sind (im Gegensatz zu Urteilen mit Rechtsmittelbelehrung)

Notwendige Beiladung
Der Arbeitgeber als Antragsteller ist selbstverständlich und „zwingend“ verfahrensbeteiligt im Wi­der­spruchs­ver­fahren - mit allen Rechten eines Beteiligten, wie z. B. Ak­ten­ein­sicht. Dieses gilt gleichermaßen auch für ein sich ggf an­schlie­ßen­des Kla­ge­ver­fah­ren, wo er gleichfalls beteiligt und angehört wird entweder als Kläger oder notwendig Beigeladener laut § 63 Nr. 1 und 3 i.V. mit § 65 VwGO (Legaldefinition). Gruß Jada Wasi
jada.wasi
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Verfahrensbeteiligte und Beigeladene

Beitrag von jada.wasi »

albarracin hat geschrieben: Freitag 21. Juni 2024, 11:07 Im Übrigen ist bei einem Widerspruch gegen zustimmenden Bescheid des IA der AG kein Verfahrensbeteiligter. Er bekommt daher auch keine Akteneinsicht bzw… keine Unterlagen.
Sofern der/ die Betroffene unmittelbar Klage erhebt ohne vorhergehenden Widerspruch wie z. B. in BY alternativ lt. Art. 12 Abs. 1 AGVwGO möglich – bedarf es im Übrigen ohnehin keines Widerspruchsverfahrens als Vorverfahren gemäß § 68 VwGO. Daher ist der Arbeitgeber so oder so folglich immer ein Verfahrensbeteiligter! Zur vollständigen oder teilweisen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens siehe Kap. „1. Abschaffung des Widerspruchsverfahrens“ für einzelne Bundesländer – sowie Wienhues, BRAK-Mitt. 3/2009, Übersichtstabelle S. 113/114, zu Regelungen der Bundesländer; VerfGH Bayern, 23.10. 2008 — 10-VII-07 (Populaklage zur teilweisen Abschaffung und im Übrigen fakultativen Ausgestaltung des Widerspruchsverfahrens) ebenso VGH München vom 08.03.2022 – 6 ZB 21.2271.
Die Option für das Schwerbehindertenrecht fehlt im BIH-Fachlexikon, soweit ersichtlich Gruß Jada Wasi
jada.wasi
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Verwaltungsakt mit Drittwirkung

Beitrag von jada.wasi »

albarracin hat geschrieben: Freitag 21. Juni 2024, 11:07 Im Übrigen ist bei einem Widerspruch gegen zustimmenden Bescheid des IA der AG kein Verfahrensbeteiligter. Er bekommt daher auch keine Akteneinsicht bzw… keine Unterlagen.
Verwaltungsakt mit Drittwirkung:
Das sind Verwaltungsakte, welche entweder den Adressaten belasten und gleichzeitig einen Dritten begünstigen, oder die den Adressaten begünstigen und (gleichzeitig) einen Dritten belasten. Genau so kenne ich es auch von Fachseminaren des Integrationsamts und aus dem Fachschrifttum, wonach „zweiseitiges Verfahren“ (Dau, LPK-SGB IX, § 204 Rn. 2).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird wg Drittwirkung der Arbeitgeber oder sbM immer beigeladen - und ist damit Beteiligter. Warum sollte dies im Widersruchsverfahren als Vorverfahren zu dem Klageverfahren anders sein mit dem Anhörungsrecht oder sonst? Zur „Drittwirkung“ vergl. z. B. Kursskript der Universität Würzburg zu dem „Allgemeinen Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht“. Die Beiladung und damit die Verfahrensbeteiligung erfordern zwingend Rechtsschutz, Prozessökonomie und Rechts­si­cher­heit. Da gilt insoweit nichts anderes als im Baurecht beim Nachbarschaftswiderspruch. Ich bin gespannt, ob‘s auch andere Meinungen gibt. Gruß Jada Wasi
matthias.günther
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Re: Widerspruchsverfahren Integrationsamt

Beitrag von matthias.günther »

Hallo,

zur Beteiligungsfähigkeit im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren:

Widerspruch kann in zulässiger Weise nur erheben, wer fähig ist, an einem Widerspruchsverfahren beteiligt zu sein. Für das Widerspruchsverfahren beim Integrationsamt gilt § 10 i. V. m. § 12 Abs. 1 SGB X.
Danke den ausführlichen Erläuterungen von @jada.wasi. Dieser Ansicht ist zuzustimmen.
Der Arbeitgeber ist Beteiligter im Widerspruchsverfahren beim Integrationsamt, weil die Behörde den Ausgangsbescheid, also die Zustimmung zur Kündigung oder Ablehnung der Zustimmung an ihn gerichtet hat/richten muss (vgl. § 171 Abs. 2 SGB IX). Da der VA (Verwaltungsakt, hier: Bescheid des Integrationsamtes) rechtsgestaltende Wirkung nicht nur für den Arbeitgeber, sondern auch auch für den Arbeitnehmer hat, ist auch dieser Beteiligter am Verfahren.
Hingegen entfaltet die Entscheidung des Integrationsamtes zum Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers keine rechtsgestaltende Wirkung gegenüber BR/PR oder SBV, so dass diese keine Verfahrensbeteiligten sein können, sondern folgerichtig nach § 170 Abs. 2 SGB IX durch das Integrationsamt im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nur um Stellungnahme gebeten werden. Diese Stellungnahmen sind insofern als Heranziehung eines sachverständigen Dritten zu werten i. S. v. § 21 Abs. 1 Nr. 2 SGB X.
Da die Zustimmung zur Kündigung bzw. Ablehnung der Zustimmung die Möglichkeit der Rechtsverletzung (nach der sog. "Möglichkeitstheorie") nicht ausschließt, ist der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber auch widerspruchsbefugt gegen den für ihn belastenden VA. Da der angefochtene VA (Entscheidung über Antrag auf Zustimmung zur Kündigung) auch eine Ermessensentscheidung beinhaltet, haben sowohl der AG als auch der AN ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Stimmt nun z. B. das Integrationsamt dem Antrag des AG zu und legt der schwerbehinderte AN gegen die Zustimmung Anfechtungswiderspruch ein, ist die Widerspruchsbefugnis zu bejahen, denn er kann zumindest geltend machen, in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt zu sein.

VG aus dem Integrationsamt C.
albarracin
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Re: Widerspruchsverfahren Integrationsamt

Beitrag von albarracin »

Guten Tag,

ich habe es zwar in einigen Fachtagungen/seminaren anders vermittelt bekommen (analog zum Antrag auf Gleichstellung, bei dem der AG auch kein Verfahrensbeteiligter ist), danke aber für die recht ausführliche und letztendlich überzeugende Gegenargumentation.

Letztendlich besagte die mir bisher bekannte Argumentation, daß § 204 SGB IX als verfahrensrechtliche Spezialvorschrift gelten müsse, die Vorrang vor SGB X und sonstigen Verwaltungsverfahrensvorschriften habe und die Beteiligung des AG abschließend regelt.
&tschüß
Wolfgang
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