Hallo,
wenn das Verwaltungsgericht eine vom Integrationsamt ausgesprochene Zustimmung zur Kündigung später aufgrund einer Klage des sbM aufhebt, entfällt die rechtliche Voraussetzung für eine durch den AG bereits ausgesprochene Kündigung und diese wird rückwirkend unwirksam. Mit der Folge eines (möglichen) Annahmeverzugs durch den AG und d. f. Lohnfortzahlungsansprüche des sb Arbeitnehmers (Neumann/Pahlen/Winkler/Jabben, § 168, Rd.-Nr. 79).
Achtung: Wenn der AN nicht fristgerecht Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben hat und erhebt er gegen Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes (in Gestalt des Widerspruchsbescheides) Klage vor dem Verwaltungsgericht, fehlt es in diesem Fall am Rechtsschutzbedürfnis! Denn die Kündigung ist in diesem Falle wegen der versäumten Kündigungsschutzklage offensichtlich wirksam. Hingegen besteht ein "Rechtsschutzbedürfnis dann, wenn die Kündigungsschutzklage rechtskräftig abgewiesen worden ist, da in diesem Fall nach Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamtes eine Restitutionsklage des schwerbehinderten Arbeitnehmers möglich ist." (ausführlich dazu in "Schwerbehindertenarbeitsrecht", S. 233, Rd.-Nr. 742 ff., 3. Aufl. 2019).
Das BAG geht in seiner Entscheidung vom 02.03.2006, 2 AZR 53/05 und vom 23.05.2013, 2 AZR 991/11 übrigens davon aus, dass die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses für die Dauer des Verwaltungsrechtsstreits über die Wirksamkeit der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung in der Regel nicht angezeigt ist. Das Arbeitsgericht muss also den Kündigungsschutzprozess nicht nach § 148 ZPO aussetzen und kann trotz anhängiger Klage beim VerwG die Kündigungsschutzklage rechtskräftig abweisen (weil nach Auffassung des Arbeitsgerichtes die Kündigung arbeitsrechtlich wirksam war).
Widerspruchsverfahren Integrationsamt
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Beteiligte und Beigeladene
So geht es nicht: Das istalbarracin hat geschrieben: ↑Dienstag 2. Juli 2024, 09:24 Aus § 204 SGB IX folgt nicht zwingend, daß Arbeitgeber Verfahrensbeteiligter ist – er beinhaltet lediglich ein Anhörungsrecht.
falsch, da zweifellos Verfahrensbeteiligter: Wenn zwei sich wie hier um etwas streiten, dann sind immer beide beteiligt, nämlich tatsächlich und rechtlich – und nicht nur einer, wie schon mehrfach geschrieben. Deswegen erhält er zB auch Widerspruchsbegründung zur Stellungnahme und wird zur Sitzung des Widerspruchsausschusses evtl. geladen, und natürlich wird ihm der Abhilfe- bzw Widerspruchsbescheid zugestellt mit Gründen bzw Rechtsbehelfsbelehrung: Das Gegenteil da zu unterstellen ist m.E. klar widersinnig und verwaltungsrechtlich durch nichts zu rechtfertigen.
Auch hat Arbeitgeber das Recht, auf Verlangen mündlich gehört zu werden, und ein Mitglied des Widerspruchsausschusses wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (Pahlen in NPM-SGB IX, 12. Aufl. 2010, § 121 Rn. 12/13)
Wann aus Anhörung zwingend die Beteiligung folgt, vergl. § 12 Abs. 3 SGB X in Verbindung mit Absatz 1
Begrifflich falsch aber BIH-Fachlexikon, das Widerspruch sowie Klage als Rechtsmittel bezeichnet – anstatt richtig jeweils Rechtsbehelf laut „Rechtsbehelfsbelehrung“: Der Oberbegriff ist Rechtbehelf – nicht umgekehrt lt. rehadat Vergleiche dazu auch § 44a VwGO, dass Bescheide des Integrationsamts mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen sind (im Gegensatz zu Urteilen mit Rechtsmittelbelehrung)
Notwendige Beiladung
Der Arbeitgeber als Antragsteller ist selbstverständlich und „zwingend“ verfahrensbeteiligt im Widerspruchsverfahren - mit allen Rechten eines Beteiligten, wie z. B. Akteneinsicht. Dieses gilt gleichermaßen auch für ein sich ggf anschließendes Klageverfahren, wo er gleichfalls beteiligt und angehört wird entweder als Kläger oder notwendig Beigeladener laut § 63 Nr. 1 und 3 i.V. mit § 65 VwGO (Legaldefinition). Gruß Jada Wasi
Verfahrensbeteiligte und Beigeladene
Fakultatives Widerspruchsverfahren
Die Option für das Schwerbehindertenrecht fehlt im BIH-Fachlexikon, soweit ersichtlich. Gruß Jada Wasi
Sofern der/ die Betroffene unmittelbar Klage erhebt ohne vorhergehenden Widerspruch wie z. B. in BY alternativ lt. Art. 12 Abs. 1 AGVwGO möglich – bedarf es im Übrigen ohnehin keines Widerspruchsverfahrens als Vorverfahren gemäß § 68 VwGO. Daher ist der Arbeitgeber so oder so folglich immer ein Verfahrensbeteiligter! Zur vollständigen oder teilweisen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens siehe Kap. „1. Abschaffung des Widerspruchsverfahrens“ für einzelne Bundesländer – sowie Wienhues, BRAK-Mitt. 3/2009, Übersichtstabelle S. 113/114, zu Regelungen der Bundesländer; VerfGH Bayern, 23.10. 2008 — 10-VII-07 (Populaklage zur teilweisen Abschaffung und im Übrigen fakultative Ausgestaltung des Widerspruchsverfahrens); ebenso VGH München vom 08.03.2022 – 6 ZB 21.2271. Vergleiche auch diese Verweisungsnorm in § 62 SGB X.albarracin hat geschrieben: ↑Freitag 21. Juni 2024, 11:07 Im Übrigen ist bei einem Widerspruch gegen zustimmenden Bescheid des IA der AG kein Verfahrensbeteiligter. Er bekommt daher auch keine Akteneinsicht bzw… keine Unterlagen.
Die Option für das Schwerbehindertenrecht fehlt im BIH-Fachlexikon, soweit ersichtlich. Gruß Jada Wasi
Verwaltungsakt mit Drittwirkung
Zweiseitiges Verwaltungsverfahren
(BT-Drs. 14/5531, Seite 11, Nr. 39)
Das sind Verwaltungsakte, welche entweder den Adressaten belasten und gleichzeitig einen Dritten begünstigen, oder die den Adressaten begünstigen und (gleichzeitig) einen Dritten belasten. Genau so kenne ich es auch von Fachseminaren des Integrationsamts und aus dem Fachschrifttum, wonach „zweiseitiges Verfahren“ (Dau, LPK-SGB IX, § 204 Rn. 2; Pahlen, in: NPM-SGB IX, 12. Auflage 2010, § 121 Rn. 12), demnach stets zwei Beteiligte im Rechtssinne im Antrags- sowie allen Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren seit jeher nach einhelliger Ansicht (BSG 19.12.2001 - B 11 AL 57/01 R, Rn. 22, und Bundesrat 2001, Nr. 39).
Verwaltungsgerichtsordnung:
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird wg Drittwirkung der Arbeitgeber oder sbM immer beigeladen - und ist damit Beteiligter. Warum sollte dies im Widersruchsverfahren als Vorverfahren zu dem Klageverfahren anders sein mit dem Anhörungsrecht oder sonst? Zur „Drittwirkung“ vergl. z. B. Kursskript der Universität Würzburg zu dem „Allgemeinen Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht“. Die Beiladung und damit die Verfahrensbeteiligung erfordern zwingend Rechtsschutz, Prozessökonomie und Rechtssicherheit. Da gilt insoweit nichts anderes als im Baurecht beim Nachbarschaftswiderspruch (Basiswissen zum allg. Verwaltungsrecht)
Rechtsfolgen der Beiladung
Als Rechtsfolge der Beiladung wird der Beigeladene durch die Beiladung Beteiligter, vgl. § 63 Nr 3 VwGO. Das hat die Konsequenz, dass der Beigeladene Anträge stellen kann, jedoch auch das Urteil für sowie gegen sich gelten lassen muss, weil sich die Rechtskraft laut § 121 Nr 1 VwGO auf alle Beteiligte erstreckt.
Zur notwendigen Beiladung vergl auch ZAP 13/2022 mit Beispielsfällen. Ich bin gespannt, ob‘s dazu auch andere Meinungen gibt. Gruß Jada Wasi
(BT-Drs. 14/5531, Seite 11, Nr. 39)
Verwaltungsakt mit Drittwirkung:albarracin hat geschrieben: ↑Freitag 21. Juni 2024, 11:07 Im Übrigen ist bei einem Widerspruch gegen zustimmenden Bescheid des IA der AG kein Verfahrensbeteiligter. Er bekommt daher auch keine Akteneinsicht bzw…. keine Unterlagen.
Das sind Verwaltungsakte, welche entweder den Adressaten belasten und gleichzeitig einen Dritten begünstigen, oder die den Adressaten begünstigen und (gleichzeitig) einen Dritten belasten. Genau so kenne ich es auch von Fachseminaren des Integrationsamts und aus dem Fachschrifttum, wonach „zweiseitiges Verfahren“ (Dau, LPK-SGB IX, § 204 Rn. 2; Pahlen, in: NPM-SGB IX, 12. Auflage 2010, § 121 Rn. 12), demnach stets zwei Beteiligte im Rechtssinne im Antrags- sowie allen Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren seit jeher nach einhelliger Ansicht (BSG 19.12.2001 - B 11 AL 57/01 R, Rn. 22, und Bundesrat 2001, Nr. 39).
Verwaltungsgerichtsordnung:
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird wg Drittwirkung der Arbeitgeber oder sbM immer beigeladen - und ist damit Beteiligter. Warum sollte dies im Widersruchsverfahren als Vorverfahren zu dem Klageverfahren anders sein mit dem Anhörungsrecht oder sonst? Zur „Drittwirkung“ vergl. z. B. Kursskript der Universität Würzburg zu dem „Allgemeinen Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht“. Die Beiladung und damit die Verfahrensbeteiligung erfordern zwingend Rechtsschutz, Prozessökonomie und Rechtssicherheit. Da gilt insoweit nichts anderes als im Baurecht beim Nachbarschaftswiderspruch (Basiswissen zum allg. Verwaltungsrecht)
Rechtsfolgen der Beiladung
Als Rechtsfolge der Beiladung wird der Beigeladene durch die Beiladung Beteiligter, vgl. § 63 Nr 3 VwGO. Das hat die Konsequenz, dass der Beigeladene Anträge stellen kann, jedoch auch das Urteil für sowie gegen sich gelten lassen muss, weil sich die Rechtskraft laut § 121 Nr 1 VwGO auf alle Beteiligte erstreckt.
Zur notwendigen Beiladung vergl auch ZAP 13/2022 mit Beispielsfällen. Ich bin gespannt, ob‘s dazu auch andere Meinungen gibt. Gruß Jada Wasi
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Re: Widerspruchsverfahren Integrationsamt
Hallo,
zur Beteiligungsfähigkeit im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren:
Widerspruch kann in zulässiger Weise nur erheben, wer fähig ist, an einem Widerspruchsverfahren beteiligt zu sein. Für das Widerspruchsverfahren beim Integrationsamt gilt § 10 i. V. m. § 12 Abs. 1 SGB X.
Danke den ausführlichen Erläuterungen von @jada.wasi. Dieser Ansicht ist zuzustimmen.
Der Arbeitgeber ist Beteiligter im Widerspruchsverfahren beim Integrationsamt, weil die Behörde den Ausgangsbescheid, also die Zustimmung zur Kündigung oder Ablehnung der Zustimmung an ihn gerichtet hat/richten muss (vgl. § 171 Abs. 2 SGB IX). Da der VA (Verwaltungsakt, hier: Bescheid des Integrationsamtes) rechtsgestaltende Wirkung nicht nur für den Arbeitgeber, sondern auch auch für den Arbeitnehmer hat, ist auch dieser Beteiligter am Verfahren.
Hingegen entfaltet die Entscheidung des Integrationsamtes zum Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers keine rechtsgestaltende Wirkung gegenüber BR/PR oder SBV, so dass diese keine Verfahrensbeteiligten sein können, sondern folgerichtig nach § 170 Abs. 2 SGB IX durch das Integrationsamt im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nur um Stellungnahme gebeten werden. Diese Stellungnahmen sind insofern als Heranziehung eines sachverständigen Dritten zu werten i. S. v. § 21 Abs. 1 Nr. 2 SGB X.
Da die Zustimmung zur Kündigung bzw. Ablehnung der Zustimmung die Möglichkeit der Rechtsverletzung (nach der sog. "Möglichkeitstheorie") nicht ausschließt, ist der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber auch widerspruchsbefugt gegen den für ihn belastenden VA. Da der angefochtene VA (Entscheidung über Antrag auf Zustimmung zur Kündigung) auch eine Ermessensentscheidung beinhaltet, haben sowohl der AG als auch der AN ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Stimmt nun z. B. das Integrationsamt dem Antrag des AG zu und legt der schwerbehinderte AN gegen die Zustimmung Anfechtungswiderspruch ein, ist die Widerspruchsbefugnis zu bejahen, denn er kann zumindest geltend machen, in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt zu sein.
VG aus dem Integrationsamt C.
zur Beteiligungsfähigkeit im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren:
Widerspruch kann in zulässiger Weise nur erheben, wer fähig ist, an einem Widerspruchsverfahren beteiligt zu sein. Für das Widerspruchsverfahren beim Integrationsamt gilt § 10 i. V. m. § 12 Abs. 1 SGB X.
Danke den ausführlichen Erläuterungen von @jada.wasi. Dieser Ansicht ist zuzustimmen.
Der Arbeitgeber ist Beteiligter im Widerspruchsverfahren beim Integrationsamt, weil die Behörde den Ausgangsbescheid, also die Zustimmung zur Kündigung oder Ablehnung der Zustimmung an ihn gerichtet hat/richten muss (vgl. § 171 Abs. 2 SGB IX). Da der VA (Verwaltungsakt, hier: Bescheid des Integrationsamtes) rechtsgestaltende Wirkung nicht nur für den Arbeitgeber, sondern auch auch für den Arbeitnehmer hat, ist auch dieser Beteiligter am Verfahren.
Hingegen entfaltet die Entscheidung des Integrationsamtes zum Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers keine rechtsgestaltende Wirkung gegenüber BR/PR oder SBV, so dass diese keine Verfahrensbeteiligten sein können, sondern folgerichtig nach § 170 Abs. 2 SGB IX durch das Integrationsamt im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nur um Stellungnahme gebeten werden. Diese Stellungnahmen sind insofern als Heranziehung eines sachverständigen Dritten zu werten i. S. v. § 21 Abs. 1 Nr. 2 SGB X.
Da die Zustimmung zur Kündigung bzw. Ablehnung der Zustimmung die Möglichkeit der Rechtsverletzung (nach der sog. "Möglichkeitstheorie") nicht ausschließt, ist der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber auch widerspruchsbefugt gegen den für ihn belastenden VA. Da der angefochtene VA (Entscheidung über Antrag auf Zustimmung zur Kündigung) auch eine Ermessensentscheidung beinhaltet, haben sowohl der AG als auch der AN ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Stimmt nun z. B. das Integrationsamt dem Antrag des AG zu und legt der schwerbehinderte AN gegen die Zustimmung Anfechtungswiderspruch ein, ist die Widerspruchsbefugnis zu bejahen, denn er kann zumindest geltend machen, in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt zu sein.
VG aus dem Integrationsamt C.
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Re: Widerspruchsverfahren Integrationsamt
Guten Tag,
ich habe es zwar in einigen Fachtagungen/seminaren anders vermittelt bekommen (analog zum Antrag auf Gleichstellung, bei dem der AG auch kein Verfahrensbeteiligter ist), danke aber für die recht ausführliche und letztendlich überzeugende Gegenargumentation.
Letztendlich besagte die mir bisher bekannte Argumentation, daß § 204 SGB IX als verfahrensrechtliche Spezialvorschrift gelten müsse, die Vorrang vor SGB X und sonstigen Verwaltungsverfahrensvorschriften habe und die Beteiligung des AG abschließend regelt.
ich habe es zwar in einigen Fachtagungen/seminaren anders vermittelt bekommen (analog zum Antrag auf Gleichstellung, bei dem der AG auch kein Verfahrensbeteiligter ist), danke aber für die recht ausführliche und letztendlich überzeugende Gegenargumentation.
Letztendlich besagte die mir bisher bekannte Argumentation, daß § 204 SGB IX als verfahrensrechtliche Spezialvorschrift gelten müsse, die Vorrang vor SGB X und sonstigen Verwaltungsverfahrensvorschriften habe und die Beteiligung des AG abschließend regelt.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Verfahrensbeteiligt und Akteneinsicht
Gab’s denn da niemand - dem dieser unsägliche Unfugalbarracin hat geschrieben: ↑Montag 15. Juli 2024, 18:28 .…. ich habe es zwar in einigen Fachtagungen / seminaren anders vermittelt bekommen (analog zum Antrag auf Gleichstellung, bei dem der AG auch kein Verfahrensbeteiligter ist) …
sofort aufgestoßen ist wg der vermeintlichen Analogie?
Wenn das von diesen „Veranstaltern“ denn wirklich anders vermittelt worden sein sollte wäre das grundfalsch: Denn für solche „Analogie“ fehlt jeder Ansatz, ausweislich BSG 2001 sowie den Gesetzesmaterialien 2001, wonach „zweiseitiges Verwaltungsverfahren“ in Angelegenheiten des besonderen Kündigungsschutzes (BT-Drucksache 14/5531, Nr. 39) und einhelliges Fachschrifttum seit jeher: Das ist schon deshalb nicht vergleichbar – denn bei Gleichstellung ist und war der Arbeitgeber noch nie antrags- und anfechtungsbefugt, also gerade kein zweiseitiges Verfahren Eine Gesetzeslücke als Grundvoraussetzung jeder „Analogie“ besteht offensichtlich nicht, also sachfremde bzw. willkürliche „Auslegung“ dieser Seminaranbieter mit ihrer äußerst eigenwilligen „Rechtsfortbildung“ klar am Gesetz vorbei: Da wurden Äpfel mit Birnen verglichen, demnach nur Quatsch – weil u. a. völlig andere Rechts- und Interessenlage …
3x falsch! Das sehen Experten völlig anders:albarracin hat geschrieben: ↑Freitag 21. Juni 2024, 11:07 Im Übrigen ist bei einem Widerspruch gegen zustimmenden Bescheid des IA der AG kein Verfahrensbeteiligter. Er bekommt daher auch keine Akteneinsicht bzw. keine Unterlagen.
Das Recht auf „Akteneinsicht“ besteht nach allgemeinen Grundsätzen laut Dr. Ronald Pahlen, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht a.D. NPM-SGB IX, § 121 Rn. 12
„Der Betroffene hat Recht, gehört zu werden mit Angriff und Verteidigung und zu hören, was gegen ihn vorgebracht wird (vgl. § 71 VwGO; Art. 103 GG, dessen Grundsätze auch für das Vorverfahren gelten)“. Ein Verstoß gegen die Anhörung (als „grundrechtsgleiches Recht“) macht den Widerspruchsbescheid regelmäßig „rechtswidrig und damit anfechtbar“ lt. Pahlen, NPM-SGB IX, 12. Auflage 2010, § 121 Rn. 12. Die Widerspruchsbegründung dem Arbeitgeber vorzuenthalten hätte mit einem rechtsstaatlichen Verfahren nichts zu tun – und wäre natürlich regelm. angreifbar wg offensichtlichem Verstoß gegen Rechtsstaatlichkeit. Ebenso FKS-SGB IX § 204 Rn. 9 und Rn. 10, sowie Gerhard Zorn, Praxisratgeber zu Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben (SGB IX), 4. Aufl. 2022
Wie soll da ein Arbeitgeber zur Widerspruchsbegründung erwidern sowie in der Sache Stellung nehmen, wenn ihm Widerspruchsbegründung gar nicht weitergeleitet würde? Das wär sinnfrei und reine Farce: So könnte Arbeitgeber einerseits keinerlei Anträge stellen und andererseits keine Rechtskraft ggü. dem Arbeitgeber als Nichtbeteiligter, vgl. § 121 Nr. 1 VwGO. Gruß Jada Wasi
Arbeitgeber immer verfahrensbeteiligt laut Fachschrifttum und Verfahrensvorschriften
Fachschrifttum
So auch Dr. Faber / Dr. Rabe-Rosendahl, in: FKS-SGB IX, § 204 Rn. 9, wonach Arbeitgeber stets „verfahrensbeteiligt“ als „Partei des Arbeitsverhältnisses“ (2-seitiges Verfahren). Dies gilt unabhängig davon – ob Arbeitgeber Widerspruchsführer ist oder ob wie hier der sbM Widerspruchsführer ist oder ob beide Widerspruch erheben. Alles andere wäre offensichtl. reine Willkür, da sachlich nicht zu rechtfertigen, weil beide davon gleichermaßen betroffen i.S. d. § 12 Abs. 1 SGB X („Verfahrensgrundsätze“), bzw. des § 65 Absatz 2 VwGO („Verfahrensvorschriften“) wie folgt:
So auch Dr. Faber / Dr. Rabe-Rosendahl, in: FKS-SGB IX, § 204 Rn. 9, wonach Arbeitgeber stets „verfahrensbeteiligt“ als „Partei des Arbeitsverhältnisses“ (2-seitiges Verfahren). Dies gilt unabhängig davon – ob Arbeitgeber Widerspruchsführer ist oder ob wie hier der sbM Widerspruchsführer ist oder ob beide Widerspruch erheben. Alles andere wäre offensichtl. reine Willkür, da sachlich nicht zu rechtfertigen, weil beide davon gleichermaßen betroffen i.S. d. § 12 Abs. 1 SGB X („Verfahrensgrundsätze“), bzw. des § 65 Absatz 2 VwGO („Verfahrensvorschriften“) wie folgt:
...… „so sind sie beizuladen“ bedeutet, dass Arbeitgeber zwingend beteiligt werden müssen. Die Gegenansicht ist weird, bizarr, „schräg“ sowie alles andere als zwingend - verfassungsrechtlich unhaltbar. Gruß Jada Wasi§ 65 VwGO hat geschrieben:(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).