Guten Tag,
folgende Frage:
Es gestaltet sich bei uns recht schwierig Kandidaten zu finden (einfaches Wahlverfahren). Da ich altersbedingt nicht mehr für die gesamte nächste Wahlperiode zur Verfügung stehe, wäre es schon wichtig, dass sich Kollegen/Kolleginnnen zur Wahl stellen und sich auch engagieren wollen.
Nun könnte es ja sein, dass ich Interessenten finde, die selber nicht schwerbehindert sind (die Hoffnung stirbt zuletzt), d.h. weder bei der Wahlversammlung noch bei einer Versammlung teilnahmeberechtigt sind. Wie könnten sich diese Kandidaten den Wählern denn vorstellen? Auch per E-mail oder Brief ginge das ja nicht, da der Schwerbehindertenstatus nicht an Dritte weiter gegeben werden darf.
Vielen Dank
Freundliche Grüße
Susanne
Kandidaten
AW: Kandidaten
Hallo Susanne,
das lässt sich relativ einfach regeln. Wenn du potentielle Kandidaten hast, dann müssen sich diese nur für die Versammlung bereit halten, aber noch draußen vor der Türe bleiben. Aus dem Kreis der Wahlberechtigten werden dann während der Versammlung die Kandidaten öffentlich vorgeschlagen und danach vom Wahlleiter in den Raum geführt. Ab diesem Moment sind Sie legitimiert und haben die Gelegenheit sich vorzustellen.
Gruß und viel Erfolg
Christian Vedder
das lässt sich relativ einfach regeln. Wenn du potentielle Kandidaten hast, dann müssen sich diese nur für die Versammlung bereit halten, aber noch draußen vor der Türe bleiben. Aus dem Kreis der Wahlberechtigten werden dann während der Versammlung die Kandidaten öffentlich vorgeschlagen und danach vom Wahlleiter in den Raum geführt. Ab diesem Moment sind Sie legitimiert und haben die Gelegenheit sich vorzustellen.
Gruß und viel Erfolg
Christian Vedder
AW: Kandidaten
Hallo Herr Vedder,
danke für die schnelle Antwort!
Das wäre eine tolle Lösung aber wo steht das im Wahlgesetz?
Danke
Susanne
danke für die schnelle Antwort!
Das wäre eine tolle Lösung aber wo steht das im Wahlgesetz?
Danke
Susanne
AW: Kandidaten
Hallo Susanne,
das ist im Gesetz nicht zu finden.
Auf Seite 47 der Broschüre ZB Spezial "Wahl der Schwerbehindertenvertretung" (hier zum Download https://www.integrationsaemter.de/wahl/484c/index.html ) findet sich die Formulierung:
"Jeder Wahlberechtigte kann in der Wahlversammlung Kandidaten für die Wahl der Vertrauensperson und des stellvertretenden Mitglieds/der stellvertretenden Mitglieder vorschlagen, auch sich selbst."
Siehe hierzu auch das einschlägige Gerichtsurteil des LAG BW vin 12.3.2003, 4 Sa 45/02, br 2003, 154,156
Daraus lässt sich dann zweifelsfrei schließen, dass der Kandidat dann die Wahlversammlung nach Benennung auch betreten darf, denn ich muss ja nicht schwerbehindert sein um als SBV zu kanddieren.
Gruß Christian Vedder
das ist im Gesetz nicht zu finden.
Auf Seite 47 der Broschüre ZB Spezial "Wahl der Schwerbehindertenvertretung" (hier zum Download https://www.integrationsaemter.de/wahl/484c/index.html ) findet sich die Formulierung:
"Jeder Wahlberechtigte kann in der Wahlversammlung Kandidaten für die Wahl der Vertrauensperson und des stellvertretenden Mitglieds/der stellvertretenden Mitglieder vorschlagen, auch sich selbst."
Siehe hierzu auch das einschlägige Gerichtsurteil des LAG BW vin 12.3.2003, 4 Sa 45/02, br 2003, 154,156
Daraus lässt sich dann zweifelsfrei schließen, dass der Kandidat dann die Wahlversammlung nach Benennung auch betreten darf, denn ich muss ja nicht schwerbehindert sein um als SBV zu kanddieren.
Gruß Christian Vedder
AW: Kandidaten
Hmm. Danke.
Folgen kann ich dem aber immer noch nicht.. Ja, passives Wahlrecht besitzen auch nicht Schwerbehinderte. Aber wo Sie aus der Tatsache, dass ein Nicht Schwerbehinderter als Kandidat vorgeschlagen werden kann, seine Teilnahmeberechtigung an der Wahlversammlung ableiten, verstehe ich nicht. Aus dem zitierten Text kann ich das nicht lesen. Und das Urteil kann ich auf die Schnelle im Netz auch nicht finden.
dennoch, noch noch mal vielen Dank
Susanne
Folgen kann ich dem aber immer noch nicht.. Ja, passives Wahlrecht besitzen auch nicht Schwerbehinderte. Aber wo Sie aus der Tatsache, dass ein Nicht Schwerbehinderter als Kandidat vorgeschlagen werden kann, seine Teilnahmeberechtigung an der Wahlversammlung ableiten, verstehe ich nicht. Aus dem zitierten Text kann ich das nicht lesen. Und das Urteil kann ich auf die Schnelle im Netz auch nicht finden.
dennoch, noch noch mal vielen Dank
Susanne
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- Beiträge: 701
- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
AW: Kandidaten - Teilnahmerercht an Wahlversammlung?
Hallo zusammen,
zu dieser Rechtsfrage gibt's keine höchstrichterliche Rechtsprechung und in der Fachliteratur gibt's dazu uneinheitliche Meinungen. Die BIH vertritt in den FAQ die Rechtsauffassung, dass ein zur Wahl vorgeschlagener nichtbehinderter Kandidat ein eigenständiges Teilnahmerecht an der Wahlversammlung habe wie folgt:
"Kandidaten ohne Stimmrecht haben ein Teilnahmerecht ab dem Zeitpunkt, wo sie zur Wahl vorgeschlagen wurden"
Dies erscheint auch nachvollziehbar unter den Gesichtspunkten, dass sich die aktiv Wahlberechtigten ihn dann zumindest besser vorstellen bzw. zuordnen können und der Kandidat die Stimmenauszählung selbst kontrollieren kann, also wegen der Transparenz.
Viele Grüße
Albin Göbel
zu dieser Rechtsfrage gibt's keine höchstrichterliche Rechtsprechung und in der Fachliteratur gibt's dazu uneinheitliche Meinungen. Die BIH vertritt in den FAQ die Rechtsauffassung, dass ein zur Wahl vorgeschlagener nichtbehinderter Kandidat ein eigenständiges Teilnahmerecht an der Wahlversammlung habe wie folgt:
"Kandidaten ohne Stimmrecht haben ein Teilnahmerecht ab dem Zeitpunkt, wo sie zur Wahl vorgeschlagen wurden"
Dies erscheint auch nachvollziehbar unter den Gesichtspunkten, dass sich die aktiv Wahlberechtigten ihn dann zumindest besser vorstellen bzw. zuordnen können und der Kandidat die Stimmenauszählung selbst kontrollieren kann, also wegen der Transparenz.
Viele Grüße
Albin Göbel
AW: Kandidaten
Vielen Dank Herr Göbel !
Mir ist es jetzt etwas klarer.
Grüße
Susanne
Mir ist es jetzt etwas klarer.
Grüße
Susanne
-
- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Kandidaten
Hallo,
sofern man auf die Wahlversammlung einen ausdrücklichen TOP "Vorstellung der Kandidatinnen" o.ä. aufnimmt, kann man zB beschließen, daß nicht wahlberechtigte Bewerber zumindest zu diesem TOP zur Versammlung zugelassen werden.
Neumann/Pahlen... SGB IX, Pahlen, § 20 SchwbVWO, Rn. 1a meint zB mE zutreffend, daß hier eine Vergleichbarkeit zB mit Wahlhelfern nach § 2 Abs. 1 SchwbVWO zu sehen sei, die ja auch nicht zwingend zu den Wahlberechtigten gehören müssen.
sofern man auf die Wahlversammlung einen ausdrücklichen TOP "Vorstellung der Kandidatinnen" o.ä. aufnimmt, kann man zB beschließen, daß nicht wahlberechtigte Bewerber zumindest zu diesem TOP zur Versammlung zugelassen werden.
Neumann/Pahlen... SGB IX, Pahlen, § 20 SchwbVWO, Rn. 1a meint zB mE zutreffend, daß hier eine Vergleichbarkeit zB mit Wahlhelfern nach § 2 Abs. 1 SchwbVWO zu sehen sei, die ja auch nicht zwingend zu den Wahlberechtigten gehören müssen.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
AW: Kandidaten
Ganz unproblematisch ist das sicher auch durch einen Beschluss innerhalb der Wahlversammlung möglich.
Wenn die Wahlberechtigten mit einer "Vorstellungsrunde" einverstanden sind, dann dürften sich auch keine Probleme ergeben.
Wenn die Wahlberechtigten mit einer "Vorstellungsrunde" einverstanden sind, dann dürften sich auch keine Probleme ergeben.
AW: Kandidaten
Hallo,
also mit dem Gesagten habe ich ein paar Probleme:
- zum Thema Wahlhelfer: es ist erst mal in einer Wahlversammlung nicht plausibel, aus welchen Gründen ein nicht Schwerbehinderter als Wahlhelfer fungieren sollte. Letztlich würde ich mich auf ziemlich dünnes Eis begeben, einen nicht Schwerbehinderten / Gleichgestellten zur Wahlversammlung zuzulassen, wenn es dazu keine BAG Entscheidung gibt. Es steht auch nirgends, weder in der SchwbVWO noch im ZB Spezial, noch ist mir eine BAG Entscheidung bekannt, dass die Wahlversammlung über die Teilnahme eine nicht teilnahmeberechtigten Kandidaten abstimmen kann. Ich habe damit auch ganz erhebliche Probleme aus verschiedenen Gründen. Genau genommen würde es aber bedeuten in ein gesetzlich geregeltes Wahlverfahren einzugreifen und es abzuändern.
- zum Thema Vorstellung: auch das ist im strengen Sinne nicht in der SchwbVWO vorgesehen. Letztlich kommt die Wahlversammlung ja zusammen, um zu wählen und sich nicht Wahlkämpfe anzuhören. Insofern denke ich, dass zwar eine Vorstellung gerechtfertigt sein mag, allerdings scheint mir der Grat zu Eigenwerbung und Wahlkampf sehr schmal zu sein. Wie man letztlich damit umgeht, weiß ich noch nicht, bei den vergangenen Wahlen trat das Problem bei uns nicht auf.
Gruß
also mit dem Gesagten habe ich ein paar Probleme:
- zum Thema Wahlhelfer: es ist erst mal in einer Wahlversammlung nicht plausibel, aus welchen Gründen ein nicht Schwerbehinderter als Wahlhelfer fungieren sollte. Letztlich würde ich mich auf ziemlich dünnes Eis begeben, einen nicht Schwerbehinderten / Gleichgestellten zur Wahlversammlung zuzulassen, wenn es dazu keine BAG Entscheidung gibt. Es steht auch nirgends, weder in der SchwbVWO noch im ZB Spezial, noch ist mir eine BAG Entscheidung bekannt, dass die Wahlversammlung über die Teilnahme eine nicht teilnahmeberechtigten Kandidaten abstimmen kann. Ich habe damit auch ganz erhebliche Probleme aus verschiedenen Gründen. Genau genommen würde es aber bedeuten in ein gesetzlich geregeltes Wahlverfahren einzugreifen und es abzuändern.
- zum Thema Vorstellung: auch das ist im strengen Sinne nicht in der SchwbVWO vorgesehen. Letztlich kommt die Wahlversammlung ja zusammen, um zu wählen und sich nicht Wahlkämpfe anzuhören. Insofern denke ich, dass zwar eine Vorstellung gerechtfertigt sein mag, allerdings scheint mir der Grat zu Eigenwerbung und Wahlkampf sehr schmal zu sein. Wie man letztlich damit umgeht, weiß ich noch nicht, bei den vergangenen Wahlen trat das Problem bei uns nicht auf.
Gruß