Frage:
Welcher Personenkreis darf die Liste der Wahlberechtigten zur Ansicht bereithalten?
In wie weit kann die Zeit für die Zeit der Einsicht in die Wählerliste am Tag begrenzt werden,
bzw. welche Zeitfenster sind sinnvoll?
Gibt es zu den o.g. Fragen Empfehlungen für die Durchführung der SBV Wahl?
Liste der Wahlberechtigten
AW: Liste der Wahlberechtigten
Hallo hwh2108,
der Personenkreis auf Mitglieder des Wahlvorstandes beschränkt. Die Zeiten würde ich so vereinbaren, dass zu den üblichen Geschäftszeiten man erreichbar ist und einsehen kann. Es sollte nicht verkompliziert werden.
Ich empfehle auch folgenden Beitrag viewtopic.php?f=5&t=235
Gruß, Christian Vedder
der Personenkreis auf Mitglieder des Wahlvorstandes beschränkt. Die Zeiten würde ich so vereinbaren, dass zu den üblichen Geschäftszeiten man erreichbar ist und einsehen kann. Es sollte nicht verkompliziert werden.
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Gruß, Christian Vedder
AW: Liste der Wahlberechtigten
Hallo zusammen,
zu denken ist aber auch an die Möglichkeit, dass der Wahlvorstand namentlich benannte Wahlhelfer bestellt. Das erleichtert die Arbeit in der Praxis vielfach und entzerrt die Frage der Zeiten der Offenlegung.
Gruß
Christoph Beyer
zu denken ist aber auch an die Möglichkeit, dass der Wahlvorstand namentlich benannte Wahlhelfer bestellt. Das erleichtert die Arbeit in der Praxis vielfach und entzerrt die Frage der Zeiten der Offenlegung.
Gruß
Christoph Beyer
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- Beiträge: 701
- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
AW: Liste der Wahlberechtigten - Zeitraum der Auslegung?
hwh hat geschrieben: Inwieweit kann die Zeit... der Einsicht in die Wählerliste am Tag begrenzt werden...?
… und dazu noch drei kurze Ergänzungen aus Rechtsprechung bzw. Praxis zur Wahl:
1. LEITSATZ: "Es stellt einen wesentlichen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften dar, wenn in einem Betrieb, in dem auch nachts gearbeitet wird, die Wählerliste nur jeweils drei Stunden vormittags am Arbeitsplatz eines Mitgliedes des Wahlvorstandes eingesehen werden kann."
LAG Köln vom 16.01.1991, 2 TaBV 37/90 = BIH-Wahlbroschüre, S. 69).
2. Der zutreffende praxisbewährte Hinweis von Hrn. Beyer, dass auch namentlich benannte "Wahlhelfer" nach den Vorgaben des Wahlvorstands mit der Auslegung betraut werden können, entspricht der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung.
LAG Stuttgart vom 12.01.2012, 3 TaBV 7/11, Juris, Rn. 21
3. Tipp: Man könnte als Service bzw. zur organisatorischen Vereinfachung für alle Beteiligten in der Nummer 4 des Wahlausschreibens eventuell sinngemäß nachfolgenden praxisbewährten Satz zusätzlich anfügen beispielsweise wie folgt:
"Eine Einsicht in die Liste der Wahlberechtigten ist außerdem bei Bedarf gerne auch außerhalb der vorgenannten Zeiten nach Terminvereinbarung kurzfristig möglich,
Telefon....…., E-Mail........"
Mailadresse
Auf alle Fälle empfehle ich Ihnen (übers BIH-Formular hinaus) in Nummer 1 des Wahlausschreibens nicht nur Telefon-Nr, sondern möglichst stets auch eine sog. (gemeinsame) E-Mail-Funktionsadresse des Wahlvorstandes anzugeben, etwa:
SBV-Wahlvorstand@musterbetrieb.de
Das ist im Interesse aller Beteiligten - und seit Jahren praxisbewährt. So ist immer jemand vom Vorstand erreichbar und keiner kann sich beschweren, dass angeblich niemand erreichbar gewesen sei, was jedoch gerne mal bei Wahlanfechtungen behauptet wird. Ihre EDV-Stelle sollte das in wenigen Minuten so einrichten können, so dass alle Mails an diese Adresse gleichzeitig bei allen drei Mitgliedern des Wahlvorstandes landen. Vgl Düwell, Wahl der SBV, 2. Aufl, Kapitel 10.3.2 Liste der Wahlberechtigten, "Praxistipp" (am Ende), zur schnellen Klärung von Fragen bzw. evtl. Einwendungen.
Viele Grüße
Albin Göbel