Liste der Wahlberechtigten

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hwh2108

Liste der Wahlberechtigten

Beitrag von hwh2108 »

Frage:

Welcher Personenkreis darf die Liste der Wahlberechtigten zur Ansicht bereithalten?

In wie weit kann die Zeit für die Zeit der Einsicht in die Wählerliste am Tag begrenzt werden,
bzw. welche Zeitfenster sind sinnvoll?

Gibt es zu den o.g. Fragen Empfehlungen für die Durchführung der SBV Wahl?
CVedder
Beiträge: 344
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

AW: Liste der Wahlberechtigten

Beitrag von CVedder »

Hallo hwh2108,

der Personenkreis auf Mitglieder des Wahlvorstandes beschränkt. Die Zeiten würde ich so vereinbaren, dass zu den üblichen Geschäftszeiten man erreichbar ist und einsehen kann. Es sollte nicht verkompliziert werden.
Ich empfehle auch folgenden Beitrag viewtopic.php?f=5&t=235


Gruß, Christian Vedder
christoph.beyer

AW: Liste der Wahlberechtigten

Beitrag von christoph.beyer »

Hallo zusammen,
zu denken ist aber auch an die Möglichkeit, dass der Wahlvorstand namentlich benannte Wahlhelfer bestellt. Das erleichtert die Arbeit in der Praxis vielfach und entzerrt die Frage der Zeiten der Offenlegung.
Gruß
Christoph Beyer
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

AW: Liste der Wahlberechtigten - Zeitraum der Auslegung?

Beitrag von albin.göbel »

hwh hat geschrieben: Inwieweit kann die Zeit... der Einsicht in die Wählerliste am Tag begrenzt werden...?

… und dazu noch drei kurze Ergänzungen aus Rechtsprechung bzw. Praxis zur Wahl:

1. LEITSATZ: "Es stellt einen wesentlichen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften dar, wenn in einem Betrieb, in dem auch nachts gearbeitet wird, die Wählerliste nur jeweils drei Stunden vormittags am Ar­beits­platz eines Mitgliedes des Wahlvorstandes eingesehen werden kann."
LAG Köln vom 16.01.1991, 2 TaBV 37/90 = B­IH-Wahlbroschüre, S. 69).


2. Der zutreffende praxisbewährte Hinweis von Hrn. Beyer, dass auch namentlich be­nann­te "Wahlhelfer" nach den Vorgaben des Wahlvorstands mit der Auslegung be­traut werden können, entspricht der ne­ue­ren obergerichtlichen Rechtsprechung.
LAG Stuttgart vom 12.01.2012, 3 TaBV 7/11, Juris, Rn. 21

3. Tipp: Man könnte als Service bzw. zur organisatorischen Vereinfachung für alle Beteiligten in der Nummer 4 des Wahl­aus­schrei­bens eventuell sinngemäß nach­fol­gen­den praxisbewährten Satz zusätzlich anfügen beispielsweise wie folgt:

"Eine Einsicht in die Liste der Wahl­be­rech­tig­ten ist außerdem bei Bedarf gerne auch au­ßer­halb ­ der vorgenannten Zeiten nach Terminvereinbarung kurzfristig möglich,
Telefon....…., E-Mail........"


:idea: Mailadresse
Auf alle Fälle empfehle ich Ihnen (übers BIH-Formular hinaus) in Nummer 1 des Wahlausschreibens nicht nur Telefon-Nr, sondern möglichst stets auch eine sog. (gemeinsame) E-Mail-Funktionsadresse ­­ des ­ Wahlvorstandes anzugeben, etwa:
SBV-Wahlvorstand@musterbetrieb.de
Das ist im Interesse aller Beteiligten - und seit Jahren praxisbewährt. So ist immer je­mand vom Vor­stand erreichbar und keiner kann sich beschweren, dass angeblich nie­mand erreichbar ge­we­sen sei, was jedoch gerne mal bei Wahlanfechtungen be­haup­tet wird. Ihre EDV-Stelle sollte das in we­ni­gen Minuten so einrichten können, so dass alle Mails an diese Adresse gleichzeitig bei allen drei Mitgliedern des Wahlvorstandes landen. Vgl Düwell, Wahl der SBV, 2. Aufl, Kapitel 10.3.2 ­ Liste der Wahl­be­rech­tig­ten, "Praxistipp" (am Ende), zur schnellen Klä­rung von Fragen bzw. evtl. Einwendungen.

Viele Grüße
Albin Göbel
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