Hallo zusammen,
kann man einen Schwerbehinderten ohne SBV anzuhören abmahnen,Gibt es dazu Urteile weil nichts gefunden habe.
Ich bedanke mich für die antworten
Gruss
Bülent
Abmahnung
Abmahnung
... im Ergebnis also nein, die SBV muss unterrichtet und angehört werden. Ansonsten könnte es sogar eine Ordnungswidrigkeit nach § 156 Absatz 1 Nr. 9 SGB IX sein und den Arbeitgeber bis zu 10.000 Euro kosten.
Unabhängig davon stellt sich die Frage wie eine SBV präventiv im Sinne des § 84 Absatz 1 SGB IX ohne entsprechende Informationen sinnvoll tätig werden kann. Die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer eine Fehlverhalten aufzeigen und klären wie er sich zukünftig verhalten soll. Allein schon deshalb sollte der Arbeitgeber die SBV unbedingt informieren damit sie dabei unterstützen kann.
Grüße
Ulrich Römer
Unabhängig davon stellt sich die Frage wie eine SBV präventiv im Sinne des § 84 Absatz 1 SGB IX ohne entsprechende Informationen sinnvoll tätig werden kann. Die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer eine Fehlverhalten aufzeigen und klären wie er sich zukünftig verhalten soll. Allein schon deshalb sollte der Arbeitgeber die SBV unbedingt informieren damit sie dabei unterstützen kann.
Grüße
Ulrich Römer
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Abmahnung und SBV-Beteiligung
...ja, zu dieser Rechtsfrage gibt`s Fachliteratur und höchstrichterliche Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts wie folgt:bülent.özkan hat geschrieben:Gibt es dazu Urteile?
"'Angelegenheiten' im Sinne von § 95 Absatz 2 Satz 1 SGB IX sind u.a. personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Versetzungen, Ein- oder Umgruppierungen, Abmahnungen und Kündigungen."
BAG, 17.08.2010, 9 ABR 83/09, Rn. 15
Viele Grüße
Albin Göbel
Abmahnung und SBV-Beteiligung
Ich bedanke mich für die Antworten.
Und Wünsche allen Frohe Weihnachten...
Und Wünsche allen Frohe Weihnachten...
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- Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14
Abmahnung
Hallo,
mit einer Abmahnung kann der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten beanstanden (Rüge) und zugleich erklären, dass im Wiederholungsfalle Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sind (Warnfunktion).
Nicht nur kündigungsberechtigte Personen können die Abmahnung aussprechen, sondern alle Mitarbeiter, die befugt sind, verbindliche Anweisungen zu erteilen.
Die Abmahnung muss nicht schriftlich ergehen, obwohl dies schon aus Beweisgründen die Regel ist.
Die Abmahnung gehört zu den Entscheidungen, vor denen der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung gem. § 95 Abs. 2 SGB IX hören muss.
Mit freundlichen Grüßen,
Marco Steinbach
mit einer Abmahnung kann der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten beanstanden (Rüge) und zugleich erklären, dass im Wiederholungsfalle Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sind (Warnfunktion).
Nicht nur kündigungsberechtigte Personen können die Abmahnung aussprechen, sondern alle Mitarbeiter, die befugt sind, verbindliche Anweisungen zu erteilen.
Die Abmahnung muss nicht schriftlich ergehen, obwohl dies schon aus Beweisgründen die Regel ist.
Die Abmahnung gehört zu den Entscheidungen, vor denen der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung gem. § 95 Abs. 2 SGB IX hören muss.
Mit freundlichen Grüßen,
Marco Steinbach
AW: Abmahnung
Das ist ja interessant. Ich habe im Moment einen ähnlichen Fall. 3 Abmahnungen, ohne Information der SBV!... im Ergebnis also nein, die SBV muss unterrichtet und angehört werden. Ansonsten könnte es sogar eine Ordnungswidrigkeit nach § 156 Absatz 1 Nr. 9 SGB IX sein und den Arbeitgeber bis zu 10.000 Euro kosten.
AG räumte Fehler ein, sieht aber keinen Grund die Abmahnungen zurück zu nehmen.
Meine Frage dazu: sind die Abmahnungen in diesem Falle arbeitsrechtlich nicht sowieso gegenstandslos?
Gruß
Lothar Schneider
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- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Abmahnung
Hallo,
diese Abmahnungen sind in der Tat gegenstandslos, da mit schwerem Formfehler behaftet.
Deswegen sollte man auch jetzt (wie sonst auch bei unberechtigten Abmahnungen) ggü. dem AG gar nichts tun, um nicht dem AG die Gelegenheit zur "Nachbesserung" zu geben.
Der AN sollte sich lediglich die Gründe der Rechtswidrigkeit notieren - ggfs. mit einer Bestätigung der SBV, daß sie nicht angehört wurde - um die Rechtswidrigkeit geltend machen zu können, falls der AG die Abmahnung irgendwann mal "verwenden" will.
&Tschüß
Albarracin
diese Abmahnungen sind in der Tat gegenstandslos, da mit schwerem Formfehler behaftet.
Deswegen sollte man auch jetzt (wie sonst auch bei unberechtigten Abmahnungen) ggü. dem AG gar nichts tun, um nicht dem AG die Gelegenheit zur "Nachbesserung" zu geben.
Der AN sollte sich lediglich die Gründe der Rechtswidrigkeit notieren - ggfs. mit einer Bestätigung der SBV, daß sie nicht angehört wurde - um die Rechtswidrigkeit geltend machen zu können, falls der AG die Abmahnung irgendwann mal "verwenden" will.
&Tschüß
Albarracin
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
AW: Abmahnung
Zunächst ist der § 95 SGB IX die richtige Rechtsgrundlage. Mit dem BAG http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cg ... n&nr=14713 wurde auch klar gestellt, dass Abmahnungen darunter fallen. Soweit einmal vorneweg. Die Abmahnungen wegen fehlender Information der SBV aber als gegenstandslos zu betrachten halte ich für gewagt und falsch.
Hierzu in Auszügen Zitat aus dem Kommentar von Knittel:
„Insofern sind die Beteiligungsrechte der SBV nach § 95 SGB IX nicht als echte Mitbestimmungsrechte ausgestaltet, sondern als Anhörungsrecht; der SBV soll insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Privatrechtliche Sanktionen wie die Unwirksamkeit der Maßnahme sind bei Unterlassung der Anhörung und Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung nicht vorgesehen. Denn es fehlt eine dem § 102 Absatz 1 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz entsprechende Unwirksamkeitsregelung.“
Gruß Christian Vedder
Hierzu in Auszügen Zitat aus dem Kommentar von Knittel:
„Insofern sind die Beteiligungsrechte der SBV nach § 95 SGB IX nicht als echte Mitbestimmungsrechte ausgestaltet, sondern als Anhörungsrecht; der SBV soll insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Privatrechtliche Sanktionen wie die Unwirksamkeit der Maßnahme sind bei Unterlassung der Anhörung und Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung nicht vorgesehen. Denn es fehlt eine dem § 102 Absatz 1 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz entsprechende Unwirksamkeitsregelung.“
Gruß Christian Vedder
AW: Abmahnung
Hallo albarrach,
genau so werden wir verfahren. Sollte der AG die Abmahnungen für eine Kündigung verwenden,
werden wir arbeitsgerichtliche Schritte erwägen.
Hatten heute Gespräch mit AG und dessen SBV .... war ganz konstruktiv. Nun warten wir ab,
wie sich das weiterentwickelt.
Danke für eure Antworten
Lothar
genau so werden wir verfahren. Sollte der AG die Abmahnungen für eine Kündigung verwenden,
werden wir arbeitsgerichtliche Schritte erwägen.
Hatten heute Gespräch mit AG und dessen SBV .... war ganz konstruktiv. Nun warten wir ab,
wie sich das weiterentwickelt.
Danke für eure Antworten
Lothar