Als erster Stellvertreter der SBV Kündigungsschutz trotz Aussteuerung?

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ugur05
Beiträge: 8
Registriert: Sonntag 27. Januar 2019, 01:01

Als erster Stellvertreter der SBV Kündigungsschutz trotz Aussteuerung?

Beitrag von ugur05 »

Liebe Community,

ich war von 2018 bis 2022 der Schwerbehindertenvertreter in unserem Unternehmen. Damals haben wir das förmliche Wahlverfahren angewendet. Bei den Wahlen 2022 haben wir aufgrund unserer Schwerbehinderten und Gleichgestellten Zahl unter 100 das vereinfachte Wahlverfahren angewendet. Aufgrund meiner Krankheit, die im Dezember 2021 begann und bis heute anhält, habe ich mich nur als Stellvertreter aufstellen lassen. Aktuell bin ich seit etwa 6 Monaten ausgesteuert und weiterhin krankgeschrieben.

Ich wurde als erster Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung gewählt, obwohl ich nicht von der Schwerbehindertenvertretung herangezogen werde und nicht aktiv bin. Zusätzlich haben wir einen zweiten Stellvertreter. Nun meine Frage: Habe ich als erster Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung den Kündigungsschutz, obwohl ich nicht von der Schwerbehindertenvertretung herangezogen werde und nicht aktiv bin?

Ich erinnere mich daran, dass ich in meiner Amtszeit als Schwerbehindertenvertreter zumindest einmal im Kalenderjahr meinen Stellvertreter zur BR-Sitzung geschickt habe, um sicherzustellen, dass sein Kündigungsschutz aktiv bleibt, auch wenn ich selbst nicht teilgenommen habe.

Ich freue mich auf eure Meinungen und Erfahrungen zu diesem Thema.
CVedder
Beiträge: 344
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

Re: Als erster Stellvertreter der SBV Kündigungsschutz trotz Aussteuerung?

Beitrag von CVedder »

Hallo,

das förmliche Wahlverfahren kennt die Grenze von 100 wahlberechtigten nicht, ich frage mich daher ob die Wahl korrekt verlief. Zu den Voraussetzungen der Wahlverfahren siehe § 177 Absatz 6 SGB IX https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... __177.html.

Zur Frage des Kündigungsschutzes: Wer als Stellvertreter nicht tatsächlich aktiv am Geschehen beteiligt wurde, fällt auch nicht unter den Kündigungsschutz mit Nachwirkung analog zu den Betriebsräten,.... Siehe hierzu § 179 Absatz 3 SGB IX [url]Vhttps://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__179.html[/url]


Viele Grüße
Christian Vedder
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