Einspruch gegen Integrationsamt

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elschwoabos

Einspruch gegen Integrationsamt

Beitrag von elschwoabos »

Moin, moin,

irgendwie finde ich nix mit Google, deshalb jetzt hier meine Frage:

Ein Schwerbehinderter oder Gleichgestellter kann nur mit Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden, soweit klar.

Wenn nun das Integrationsamt der Kündigung widerspricht, hat dann der Arbeitgeber eine Einspruchsmöglichkeit gegen diese Entscheidung und steht ihm der Klageweg offen?

TIA

Grüßle

Hardy

EDIT: Mipft, falsches Unterforum, bitte verschieben. Danke
Lieselotte
Beiträge: 12
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

AW: Einspruch gegen Integrationsamt

Beitrag von Lieselotte »

Hallo,

wenn das Integrationsamt die Zustimmung zum Kündigungsanstrag des Arbeitgebers versagt,
kann der Arbeitgeber gegen die Entscheidung des Integrationsamtes Widerspruch einlegen.
Wenn sein Widerspruch nicht erfolgreich ist, kann er vor dem Verwaltungsgericht gegen das Integrationsamt klagen.

Gruß
Carola Fischer
elschwoabos

AW: Einspruch gegen Integrationsamt

Beitrag von elschwoabos »

Hi,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Hardy
arcus
Beiträge: 78
Registriert: Freitag 7. November 2014, 15:26

AW: Einspruch gegen Integrationsamt

Beitrag von arcus »

....und umgekehrt? Kann der betroffene Schwerbehinderte auch gegen die Uustimmung des Integrationsamtes klagen?
albarracin_01
Beiträge: 572
Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43

AW: Einspruch gegen Integrationsamt

Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

auch ein sb AN kann gegen eine Zustimmung des IA zu einer Kündigung vor dem Verwaltungsgericht klagen.
Diese Klage ersetzt aber nicht die Klage vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung selbst.
&Tschüß
Wolfgang
Ulrich.Römer
Beiträge: 621
Registriert: Mittwoch 29. September 2010, 12:51

AW: Einspruch gegen Integrationsamt

Beitrag von Ulrich.Römer »

Der Widerspruch gegen die Zustimmung des Integrationsamtes hat keine aufschiebende Wirkung! Das bedeutet, dass der Arbeitgeber trotz Widerspruch kündigen wird und die ausgesprochene Kündigung wirksam würde, wenn der Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum Verwaltungsverfahren gegen das Integrationsamt auch gleichzeitig noch Klage gegen die ausgesprochene Kündigung einlegt.
Ulrich Römer

Moderator der BIH-Foren
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