Ich wurde gebeten, ein Gespräch zu moderieren zwischen den Mitgliedern einer verstrittenen SBV. Im Kern geht es wohl um persönliche Differenzen, die sich aber in Meinungsverschiedenheiten zu Rechten und Pflichten äußern. Leider fand ich im SGB IX außer den Hinweisen im §178 nichts, was meine Fragen beantwortet.
Der erste Stellvertreter ist selbst schwerbehindert. Nach der Wahl hat er mehrfach Außentermine verweigert, weil er dazu an dem jeweiligen Tag auf Grund seiner Behinderung nicht in der Lage sei. Vor der Wahl hätte er diese Probleme verschwiegen, sagt die Vertrauensperson. Ähnlich war es vor einer Fortbildung, die der Stellvertreter absagte, weil er wegen der Nebenwirkungen seiner Medikamente so zeitig noch nicht dorthin reisen könnte.
Mehrere Monate war der Stellvertreter langzeitkrank. Der zweite Stellvertreter sprang mehrfach auch bei Außenterminen ein, erledigte alle Aufgaben, zu denen er herangezogen wurde, und nahm auch an mehreren Fortbildungen teil.
Nun ist der erste Stellvertreter wieder gesund. Er ist der Meinung, dass es auch in einer SBV so etwas wie eine Eingliederung geben sollte. Unter anderem geht es um Homeoffice, wozu jeder Arbeitnehmer ein Recht hätte. Das alles lehnt die Vertrauensperson ab, weil es sich um ein Ehrenamt handelt.
Die Vertrauensperson möchte am liebsten den zweiten Stellvertreter „befördern“ und ihm vom Freistellungskontigent des ersten Stellvertreters Stunden abgeben. Er meint, das darf er in seiner Funktion. Inhaltlich verweist er auf die ständige Bereitschaft zu Außenterminen und die Fortbildungen, durch die sich der zweite Stellvertreter mehr als der erste für die Aufgaben qualifiziert hätte.
Der erste Stellvertreter fühlt sich als Schwerbehinderter in einer SBV nun besonders diskriminiert, da er ja nur aufgrund seiner Behinderungen den Terminen und Schulungen fernbleiben musste. Seine geplante „Degradierung“ möchte er nicht hinnehmen, sondern gegen dieses „Mobbing“ vorgehen.
Ich bin dankbar für eure Anregungen und Hinweise!
Probleme Vertrauensperson und Stellvertreter
Probleme Vertrauensperson und Stellvertreter
Ich frage mich: Warum dann z.B. keine Anreise am Vortag, wenn behinderungsbedingt erforderlich? Und warum nicht wenigstens Online-Seminar - was ja verbreitet angeboten wird bundesweit? Gibt es dort keine Seminarorte, die per Bahn oder Bus erreichbar sind? Außerdem gibts die neue digitale BIH-Akademie, welche wohl schrittweise erweitert werden soll, mit interaktiven sowie praxisnahen Einheiten, Lernvideos, 3D-Animationen und vertiefendem Material.
Wie will er denn dieses anspruchsvolle Amt dort ausüben, wenn nach einem Jahr noch nicht mal ein Grundseminar gebucht, oder? Das gehört zu seinen Amtspflichten, um Falschberatung zu vermeiden, mögl. auszuschließen!
Wann beginnen denn die Fortbildungen i.d.R. – und wie lange dauert die Hinfahrt? Können Mitfahrgelegenheiten organisiert werden evtl. über Schulungsträger? Zur Not könnte er ja evtl. auch ½ Std. später kommen nach der Vorstellungsrunde? Jedenfalls hielte ich es für ziemlich verantwortungslos, dieses Amt eine ganze Wahlperiode ohne_Basisschulung ausüben zu wollen ggü. den sbM, Betriebsrat und Arbeitgeber. Die können m.E. zu Recht erwarten, von geschulter SBV beraten zu werden – mit Sachkunde im Schwerbehindertenrecht – und nicht nur ledigl. „pro-forma“ wie offenbar bei 1. Stellvertretung? Einlassung halt ich eher für womöglich vorgeschobene „Schutzbehauptung“, weil der Beginn ja schon bei der Anmeldung feststand, oder? Ohne „Qualifizierung“ ist sachgerechte Ausübung eines SBV-Amts regelmäßig ausgeschlossen! Weil die SBV bei der Erfüllung ihrer Aufgaben weitgehend auf sich gestellt ist, bedarf sie besonders sorgfältiger Schulung (so LAG Berlin vom 19.05.1988 – 4 Sa 14/88; so ferner auch LAG Berlin-Brandenburg, 09.03.2021 – 11 TaBV 1371/20)
Von einem derartigen (bundesgesetzlichen) Anspruch auf Homeoffice ist mir nichts bekannt. Ein gesetzl. verankertes Recht auf Homeoffice besteht in Deutschland derzeit nicht.
Definitiv nein, wenn dieser Stellv. damit die Stufenweise Wiedereingliederung meinen sollte. Dies schon deshalb nicht, da sie bekanntlich AU voraussetzt kraft Gesetzes sowie AU-Richtlinie. Hier gilt insoweit nichts anderes für gewählte Mandatsträger:innen wie BR sowie SBV - also keine Bevorzugung oder „Extrawurst“. Oder erwartet er „Privatunterricht“ von VP und zweitem Stellvertreter zur Kompensierung der Schulungsdefizite? Das ist Aufgabe didaktisch geschulter professioneller Schulungsträger! „Einzelunterricht“ ist nicht gesetzliche Aufgabe der VP für Mtgl. der SBV, welche sich nicht für dringend notwendige Grundschulungen anmelden!
Verständnisfrage: Wie viele sbM und Gleichgestellte gibt‘s denn in diesem Betrieb (oder Dienststelle?) und wie hoch ist das „Freistellungskontingent“ dieser ersten Stellvertretung? Gruß Jada Wasi
Re: Probleme Vertrauensperson und Stellvertreter
Vielen Dank für die schnelle und umfassende Antwort!
Ja, die Sache ist vertrackt - und nicht auf jede Frage kann ich eine genaue Antwort geben, da ich nur als Vermittlerin hinzugezogen worden bin und die Versionen der beiden, so wie ich sie verstehe, voneinander abweichen.
Aber ich versuche es mal:
In dem Bereich der SBV gibt es weit über 100 Schwerbehinderte. Die Vertrauensperson arbeitet aus Behinderungsgründen nicht voll, weshalb recht viele Freistellungsstunden für die beiden Stellvertreter "übrig sind", aber auch recht viele Aufgaben von den beiden abgedeckt werden sollten.
Die genannten Eingliederungsmaßnahmen meinen eher so etwas wie BEM-Maßnahmen. Und hier geht es z.B. um die erwähnte Möglichkeit, mal von zuhause aus zu arbeiten oder erstmal von Terminen außer Haus befreit zu werden. Und da liegt m.E. der Kernkonflikt zwischen den beiden:
Die Vertrauensfrau ist sauer, weil sie den Stellvertreter nur sehr begrenzt einsetzen kann. Sie fühlt sich von ihm "ausgetrickst", weil ihr das vor der Wahl nicht so klar war.
Der Stellvertreter hingegen ist enttäuscht, weil seine behinderungsbedingten Einschränkungen ausgerechnet im SBV-Kontext nicht berücksichtigt werden, die zudem nach Tagesform unterschiedlich sind. Aber dadurch wäre ein planbarer Einsatz des Stellvertreters nicht möglich und dieser für das Amt zu unzuverlässig, sagt die Vertrauensperson.
Ja, die Sache ist vertrackt - und nicht auf jede Frage kann ich eine genaue Antwort geben, da ich nur als Vermittlerin hinzugezogen worden bin und die Versionen der beiden, so wie ich sie verstehe, voneinander abweichen.
Aber ich versuche es mal:
In dem Bereich der SBV gibt es weit über 100 Schwerbehinderte. Die Vertrauensperson arbeitet aus Behinderungsgründen nicht voll, weshalb recht viele Freistellungsstunden für die beiden Stellvertreter "übrig sind", aber auch recht viele Aufgaben von den beiden abgedeckt werden sollten.
Die genannten Eingliederungsmaßnahmen meinen eher so etwas wie BEM-Maßnahmen. Und hier geht es z.B. um die erwähnte Möglichkeit, mal von zuhause aus zu arbeiten oder erstmal von Terminen außer Haus befreit zu werden. Und da liegt m.E. der Kernkonflikt zwischen den beiden:
Die Vertrauensfrau ist sauer, weil sie den Stellvertreter nur sehr begrenzt einsetzen kann. Sie fühlt sich von ihm "ausgetrickst", weil ihr das vor der Wahl nicht so klar war.
Der Stellvertreter hingegen ist enttäuscht, weil seine behinderungsbedingten Einschränkungen ausgerechnet im SBV-Kontext nicht berücksichtigt werden, die zudem nach Tagesform unterschiedlich sind. Aber dadurch wäre ein planbarer Einsatz des Stellvertreters nicht möglich und dieser für das Amt zu unzuverlässig, sagt die Vertrauensperson.
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Re: Probleme Vertrauensperson und Stellvertreter
Hallo,
a) Im Verhinderungsfall nach § 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX (unbedingt von der Heranziehung - siehe b) trennen!!!) ist der 1. Stv. "mit allem Drum und Dran" im aktiven Mandat und daher eine "Befreiung" von Außenterminen nicht möglich.
b) Wenn ich das richtig verstanden habe, macht die Vertrauensperson außerdem Gebrauch von der Möglichkeit der Heranziehung des 1. Stv. zu bestimmten Aufgaben nach § 178 Abs. 1 S. 4, 5 SGB IX. Hierbei besteht die Möglichkeit, dass die Vertrauensperson dem 1. Stv. nur solche Aufgaben übertragen kann, die er trotz eigener Behinderung erledigen kann ("Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.", § 178 Abs. 1 S. 6 SGB IX). Diese übertragenen Aufgaben erledigt der Stv. dann unabhängig von der Verhinderungsvertretung.
Ab 201 sbM im Betrieb kann die Vertrauensperson auch den 2. Stv. zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Bevor Sie hier als Mediator wirken sollen, also unbedingt die genaue Anzahl der schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten klären. Die Vertrauensperson sollte gut überlegen, welche Tätigkeiten sie delegiert.
Und deswegen geht nun der 2. Stellvertreter
Es erhebt sich die Frage, ob dieser 1. Stellvertreter dann ggf. nicht seinerseits selber verhindert ist und damit der 2. Stv. die Verhinderungsvertretung übernehmen muss. Wie sinnvoll dann der 1. Stv. seine SBV-Arbeit noch ausüben kann, ist eine andere Frage. Ob eine Verhinderung vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Eine Schulung sollte trotzdem umsetzbar sein. Es gibt von verschiedenen Anbietern nicht nur Präsenzkurse, sondern auch Webinare. Teilweise auf mehrere Tage/Halbtage verteilt.
Meinung: Wenn das Vertrauensverhältnis schon so zerrüttet ist, wäre eine externe Mediation zu empfehlen. Und wenn nichts anderes mehr hilft: Rücktritt der Stellvertreter und Weg frei machen für eine Neuwahl. Das wäre zumindest ehrlich gegenüber den sb/Gleichgestellten im Betrieb.
die SBV-Arbeit ist wie die BR-Tätigkeit grundsätzlich auch im Betrieb durchzuführen. Analog zur Rechtsprechung für freigestellte BR-Mitglieder muss eine (teil-)freigestellte SBV die SBV-Arbeit in den Räumlichkeiten des Betriebes durchführen. Hier wäre zu prüfen, ob z. B. mit Hilfsmitteln ein Zugang zum SBV-Büro verbessert werden kann.Und hier geht es z.B. um die erwähnte Möglichkeit, mal von zuhause aus zu arbeiten oder erstmal von Terminen außer Haus befreit zu werden.
a) Im Verhinderungsfall nach § 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX (unbedingt von der Heranziehung - siehe b) trennen!!!) ist der 1. Stv. "mit allem Drum und Dran" im aktiven Mandat und daher eine "Befreiung" von Außenterminen nicht möglich.
b) Wenn ich das richtig verstanden habe, macht die Vertrauensperson außerdem Gebrauch von der Möglichkeit der Heranziehung des 1. Stv. zu bestimmten Aufgaben nach § 178 Abs. 1 S. 4, 5 SGB IX. Hierbei besteht die Möglichkeit, dass die Vertrauensperson dem 1. Stv. nur solche Aufgaben übertragen kann, die er trotz eigener Behinderung erledigen kann ("Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.", § 178 Abs. 1 S. 6 SGB IX). Diese übertragenen Aufgaben erledigt der Stv. dann unabhängig von der Verhinderungsvertretung.
Ab 201 sbM im Betrieb kann die Vertrauensperson auch den 2. Stv. zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Bevor Sie hier als Mediator wirken sollen, also unbedingt die genaue Anzahl der schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten klären. Die Vertrauensperson sollte gut überlegen, welche Tätigkeiten sie delegiert.
Nö, da gibt es keinen Einsatz des Stv. nach persönlichen Präferenzen der Vertrauensperson. Die Reihenfolge der Gewählten, so wie sie sich aus dem Wahlergebnis ergibt, ist zwingend einzuhalten.Die Vertrauensperson möchte am liebsten den zweiten Stellvertreter „befördern“ und ihm vom Freistellungskontigent des ersten Stellvertreters Stunden abgeben. Er meint, das darf er in seiner Funktion. Inhaltlich verweist er auf die ständige Bereitschaft zu Außenterminen und die Fortbildungen, durch die sich der zweite Stellvertreter mehr als der erste für die Aufgaben qualifiziert hätte.
Und deswegen geht nun der 2. Stellvertreter
ins ruhende Mandat zurück.Der zweite Stellvertreter sprang mehrfach auch bei Außenterminen ein, erledigte alle Aufgaben, zu denen er herangezogen wurde, und nahm auch an mehreren Fortbildungen teil.
Sehr unschön, vor allem für den Arbeitgeber wegen des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 182 SGB IX.Nach der Wahl hat er mehrfach Außentermine verweigert, weil er dazu an dem jeweiligen Tag auf Grund seiner Behinderung nicht in der Lage sei. Vor der Wahl hätte er diese Probleme verschwiegen, sagt die Vertrauensperson.
Es erhebt sich die Frage, ob dieser 1. Stellvertreter dann ggf. nicht seinerseits selber verhindert ist und damit der 2. Stv. die Verhinderungsvertretung übernehmen muss. Wie sinnvoll dann der 1. Stv. seine SBV-Arbeit noch ausüben kann, ist eine andere Frage. Ob eine Verhinderung vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles.
deswegen die Sache mit der Heranziehung genau abklären, siehe oben. Mit der Übernahme des Mandats hat der Stv. auch eine Verantwortung gegenüber den ihm anvertrauten sb/gleichgestellten, die ihm ihr Vertrauen bei der Wahl geschenkt haben, eigene Behinderung hin oder her. Diesem Vertrauen müsste er z. B. im Verhinderungsfall gerecht werden. Mit dem Vorwurf "Mobbing" sollte er besser zurückhaltend umgehen.Aber dadurch wäre ein planbarer Einsatz des Stellvertreters nicht möglich
Eine Schulung sollte trotzdem umsetzbar sein. Es gibt von verschiedenen Anbietern nicht nur Präsenzkurse, sondern auch Webinare. Teilweise auf mehrere Tage/Halbtage verteilt.
Meinung: Wenn das Vertrauensverhältnis schon so zerrüttet ist, wäre eine externe Mediation zu empfehlen. Und wenn nichts anderes mehr hilft: Rücktritt der Stellvertreter und Weg frei machen für eine Neuwahl. Das wäre zumindest ehrlich gegenüber den sb/Gleichgestellten im Betrieb.
Heranziehung und SBV-Schulung
So „zeitig“ reisen? Das ist ziemlich pauschal:
Naja, m.W. beginnen gerade wegen Anreise mehrtägige Seminare vielfach nicht „zeitig“ vormittags, sondern erst mittags – jedenfalls bei bestimmten Seminaranbietern – beispielsweise VdK und KomSem bzw. mit Anreise am Vorabend, zumindest bei überregionalen Angeboten … Kursbeginn teilweise ab 10:00 Uhr bis 10:30 Uhr, sowie 12:00 Uhr oder 13:00 Uhr am ersten Kurstag - eben mit Rücksicht auf anreisende schwerbehinderte Teilnehmer. Grundschulungen sind m.W. stets mehrtägig. Auch gibts „Webinare“, wie ja von Matthias Günther oben detailliert angegeben. Hierzu evtl. selbst recherchieren bzw. beim Schulungsbeauftragten des Integrationsamtes mal kurz nachfragen, soweit da offene Fragen bestehen sollten.
Wenn er weiter nur zuwartet, sind geeignete Seminare womöglich schon alle längst ausgebucht. Wie stellt er sich_das denn vor, ohne SGB IX-Schulungen zu dem Schwerbehindertenrecht das Amt auch nur halbwegs auszuüben? Wer ein solches Amt übernimmt, muss m.E._auch bereit sein, sich zeitnah zu qualifizieren – um_möglichst schnell handlungsfähig zu werden.
Solche Grundkurse machen fit für die Praxis: Sie vermitteln die notwendigen Grundlagen (u. a. zu deren Rechten und Pflichten), geben hilfreiche Praxistipps und zeigen, welche ersten Schritte nach SBV-Wahlen erforderlich sind, um den betrieblichen Alltag kompetent und verantwortungsbewusst zu meistern als neugewählte SBV-Mitglieder.
Demnach wohl Teilzeit der „Vertrauensfrau“
Und mit welchem Anteil einer Vollzeitkraft?
Wenn z.B. nur Halbtagskraft, dann käme hier wohl auch zusätzlich „Heranziehung“ der zweiten Stellvertretung in Betracht über den reinen Gesetzeswortlaut hinaus, auch wenn nicht > 200 sbM? Kenne dazu aber keine Literatur. Gesetzgeber hat sich leider vor Klarstellung „gedrückt“, obwohl ja recht häufige Konstellation mit Teilzeitkräften gerade bei Frauen! Denn halbtagsbeschäftigte VP wäre dauerhaft sowie generell von vornherein nicht wie eine Vollzeitkraft ganztägig verfügbar schon rein logisch: Da klafft_m.E. ein Loch im Gesetzestext – demnach muss zwingend ausgelegt werden per Analogie.. Eine bloße „schematische“ Anwendung wäre da m.E. im Ergebnis demnach nicht sachgerecht. Vergleiche dazu auch den zutreffenden Beitrag von Dr. Karpf vom 2.5. 2019 zum gesetzlichen Regelungszweck sinngemäß.
Dies deswegen, weil sonst eine VP in Teilzeit vergleichsweise viel geringer entlastet werden könnte durch Heranziehung als eine VP in Vollzeit – was ja in der Praxis auf Benachteiligung von Frauen in Teilzeit hinausliefe. Noch „krasser“ wäre das Ergebnis, wenn auch die erste Stellv. Halbtagskraft wäre bei rein wörtlicher Auslegung nach „Schema F.“ Dann wären diese beiden Halbstagskräfte beispw. bei 180 sbM regelmäßig dauerhaft überfordert.
Gesetzgeber geht ua. bei Normierung der Heranziehung noch immer von Vollzeitkräften aus, obwohl schon längst verbreitet Teilzeitkräfte als SBV gewählt werden – was ja auch EU-Recht vorsieht seit einigen Jahren unabhängig von_Mindeststunden (zuvor vielfach ausgeschlossen in Behörden)
Das ist die Sache des Arbeitgebers, bei dem er „monieren“ sollte, falls ihm das nicht ohnehin schon angeboten wurde? Da kann er auch eine interne oder externe „Person seines Vertrauens“ mitbringen. Erst geht es um’s BEM-Verfahren, dann erst um evt BEM-Maßnahmen und nicht umgekehrt! Umfassende BEM-Handlungsempfehlungen gibt es hier.
BEM-Kompass gibt’s bei der BAR:
www.bar-frankfurt.de/bem-kompass
AUSBLICK – QUALIFIZIERUNG
Kann momentan nicht erkennen, wie das „Problem“ gelöst werden soll, solange sich diese 1. Stellvertung nicht um die dringend nötigen „Grundkurse“ kümmert: Auch deren SBV-Freistellung erscheint sinn- und zweckfrei für qualifizierte Heranziehung und Amtstätigkeit ohne Schulungen Dieses muss ihm nachdrücklich verklickert werden, wenn er nicht selbst darauf kommen und das nicht checken sollte. Gruß Jada Wasi
Zuletzt geändert von jada.wasi am Donnerstag 16. November 2023, 17:21, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Probleme Vertrauensperson und Stellvertreter
Vielen Dank für die vielen extrem guten und hilfreichen Hinweise!
Um weitere Details zu klären, müsste ich mich weit aus dem Fenster lehnen - auch wegen persönlicher Daten.
Des Weiteren scheint auch ein Teil der Betroffenen und des Umfeldes der SBV hier aufmerksam mitzulesen.
Bitte nicht böse sein, wenn ich es an dieser Stelle darauf beruhen lasse - ihr habt nicht nur mir schon sehr weitergeholfen!
Um weitere Details zu klären, müsste ich mich weit aus dem Fenster lehnen - auch wegen persönlicher Daten.
Des Weiteren scheint auch ein Teil der Betroffenen und des Umfeldes der SBV hier aufmerksam mitzulesen.
Bitte nicht böse sein, wenn ich es an dieser Stelle darauf beruhen lasse - ihr habt nicht nur mir schon sehr weitergeholfen!