Im Mai 2014 geht unser SBV-Obmann in die passive Altersteilzeit. Dann bin ich der einzig verbliebene Nachrücker, und wir haben in der SBV keinen Stellvertreter mehr. Ist es möglich, dass der SBV-Obmann trotz passiver ATZ noch bis zur Wahl im Herbst 2014 das Amt ausüben kann?
Wenn nein, müssen wir eine vorgezogene Wahl durchführen?
SBV-Obmann in passiver Altersteilzeit
SBV-Obmann in passiver Altersteilzeit
Hallo Herr Kaus,Im Mai 2014 geht unser SBV-Obmann in die passive Altersteilzeit. Dann bin ich der einzig verbliebene Nachrücker, und wir haben in der SBV keinen Stellvertreter mehr. Ist es möglich, dass der SBV-Obmann trotz passiver ATZ noch bis zur Wahl im Herbst 2014 das Amt ausüben kann?
Wenn nein, müssen wir eine vorgezogene Wahl durchführen?
die vorzeitige Beendigung des Amtes der Schwerbehindertenvertretung ist in § 94 Absatz 7 SGB IX, ähnlich wie in § 24 BertVG beziehungsweise § 29 BertVG, geregelt. Diese Vorschriften können damit für eine Auslegung entsprechend angewendet werden.
Eine Schwerbehindertenvertretung, die Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell in Anspruch nimmt, verliert in der Freistellungsphase ihre Wählbarkeit und es kommt zum Erlöschen des Amtes der Vertrauensperson. Eine Ausübung des Amtes ist daher in dieser Phase nicht möglich.
Da Sie als stellvertretendes Mitglied nach dem Ausscheiden nachrücken
und damit bis zum Ende der verbleibenden Amtsdauer eine Schwerbehindertenvertretung gegeben ist, ist eine vorgezogene Wahl nicht möglich.
Grüße
Peter Przesdzink
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- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
SBV-Obmann in passiver Altersteilzeit
Guten Tag,
wenn allerding keine Stellvertreter nach dem Nachrücken mehr zur Verfügung stehen, muß die Wahl der Stellvertreter zwingend vorgezogen stattfinden.
§ 94 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 ist auch auf Stellvertreter zwingend anzuwenden.
wenn allerding keine Stellvertreter nach dem Nachrücken mehr zur Verfügung stehen, muß die Wahl der Stellvertreter zwingend vorgezogen stattfinden.
§ 94 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 ist auch auf Stellvertreter zwingend anzuwenden.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
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- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
SBV-Vertrauensperson im Mai 2014 in passiver Altersteilzeit
Guten Tag,
ich finde es hochproblematisch, wenn hier bei der Nachwahl der Stellvertretung ein derart eklatanter Rechtsverstoß empfohlen wird.
Darüber hinaus sollte der Fragesteller auch daran denken, daß die sbM im Betrieb bei Urlaub, Krankheit etc. seinerseits ohne jegliche Vertretung sind. Der Gesetzgeber hat aus gutem Grund Vorschriften zur nahtlosen Besetzung sowwohl von VP als auch Stellvertretung geschaffen, die man nicht aus vordergründigen Nützlichkeitserwägungen ignorieren sollte.
Mit welchem Recht verlangt die SBV dann vom AG Einhaltung der Gesetze, wenn sie selbst die Gesetze nach eigenem Gutdünken ignoriert ?
MfG
WHoepfner
ich finde es hochproblematisch, wenn hier bei der Nachwahl der Stellvertretung ein derart eklatanter Rechtsverstoß empfohlen wird.
Darüber hinaus sollte der Fragesteller auch daran denken, daß die sbM im Betrieb bei Urlaub, Krankheit etc. seinerseits ohne jegliche Vertretung sind. Der Gesetzgeber hat aus gutem Grund Vorschriften zur nahtlosen Besetzung sowwohl von VP als auch Stellvertretung geschaffen, die man nicht aus vordergründigen Nützlichkeitserwägungen ignorieren sollte.
Mit welchem Recht verlangt die SBV dann vom AG Einhaltung der Gesetze, wenn sie selbst die Gesetze nach eigenem Gutdünken ignoriert ?
MfG
WHoepfner
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang