Hallo zusammen,
muss bei einer hausinternen Stellenausschreibung, bei der sich auch schwerbehinderte Menschen bewerben, die SBV darüber informiert und ggf. zu den Vorstellungsgesprächen mit den schwerbehinderten und nichtbehinderten Bewerbern geladen werden, oder gilt das nur für externe Stellenausschreibungen?
Viele Grüße
Magdalena Mayer
Teilnahme der SBV an Vorstellungsgesprächen bei interner Ausschreibung?
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SBV-Teilnahme: Vorstellungsgespräch bei interner Ausschreibung
Hallo Frau Mayer,magdalena.mayer hat geschrieben: ... gilt das nur für externe Stellenausschreibungen?
folgt man der neueren Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 03.07.2013, muss auch die SBV zu den Vorstellungsgesprächen bei rein internen Stellenausschreibungen geladen werden, soweit das die schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Bewerber von sich aus nicht ausdrücklich ablehnen.
Das Arbeitgericht hat dieses Unterlassen des Klinikums in einem Grundsatzurteil als "schwerwiegenden Fall einer Benachteiligung" angesehen und das Klinikum wegen Verfahrensdiskriminierung zur Entschädigung von 5.000 Euro_nebst Zinsen rechtskräftig verurteilt.
ArbG Frankfurt, 03.07.2013, 14 Ca 8641/12 (rkr.)
Viele Grüße
Albin Göbel
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BAG, 25.06.2020, 8 AZR 75/19
Vorstellungsgespräch bei interner Ausschreibung?
Hallo zusammen,
auch bei einer rein internen Stellenausschreibung sind schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen und SBV/ PR zu unterrichten laut BAG vom 25.06.2020, 8 AZR 75/19, Rn. 51; a.A. jedoch BVerwG, 15.12.2011, 2 A 13.10, mit kritischer Anmerkung Giese, B15-2012, jeweils zu SGB IX a.F. Der Ansicht des BAG, welcher Arbeitsgerichte folgen, ist der Vorzug zu geben (öffentlicher Dienst) gemäß § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX sowie § 165 SGB IX n.F.
Wird hier beispielsweise eine »Entschädigung« wegen Diskriminierung geltend gemacht, so ist die Ablehnung jedenfalls nicht per » Bescheid « (Verwaltungsakt) der Behörde zulässig lt. den Grundzügen des allgemeinen Verwaltungsrechts: Solch ein formeller Verwaltungsakt wäre_generell klar rechtswidrig – da ja von vornherein offensichtlich unzulässige Handlungsform – ohne jede Rechtsgrundlage; dann müsste ggf. dieser „Bescheid“ beim_Verwaltungsgericht angegriffen und gesonderte Entschädigungsklage bei dem Arbeitsgericht erhoben werden. Bei Klagen vor dem Arbeitsgericht: Klageeinreichung drei Monate nach der Geltendmachung der Ansprüche, § 61b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) laut „Antidiskriminierungsstelle des Bundes“. Siehe hierzu Verweisung in § 12 Abs. 5 AGG.
Den überzeugenden Gründen des BAG folgend zB:
• VG Göttingen Eilbeschluss 13.7.2022, 3 B 103/22;
• VG Frankfurt/Oder Eilbeschl. 14.6.2021, 2 L 96/21.
• Grundl. Prof. Düwell in LPK-SGB IX, § 165 Rn. 10.
Viele Grüße Annette
Hallo zusammen,
auch bei einer rein internen Stellenausschreibung sind schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen und SBV/ PR zu unterrichten laut BAG vom 25.06.2020, 8 AZR 75/19, Rn. 51; a.A. jedoch BVerwG, 15.12.2011, 2 A 13.10, mit kritischer Anmerkung Giese, B15-2012, jeweils zu SGB IX a.F. Der Ansicht des BAG, welcher Arbeitsgerichte folgen, ist der Vorzug zu geben (öffentlicher Dienst) gemäß § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX sowie § 165 SGB IX n.F.
Wird hier beispielsweise eine »Entschädigung« wegen Diskriminierung geltend gemacht, so ist die Ablehnung jedenfalls nicht per » Bescheid « (Verwaltungsakt) der Behörde zulässig lt. den Grundzügen des allgemeinen Verwaltungsrechts: Solch ein formeller Verwaltungsakt wäre_generell klar rechtswidrig – da ja von vornherein offensichtlich unzulässige Handlungsform – ohne jede Rechtsgrundlage; dann müsste ggf. dieser „Bescheid“ beim_Verwaltungsgericht angegriffen und gesonderte Entschädigungsklage bei dem Arbeitsgericht erhoben werden. Bei Klagen vor dem Arbeitsgericht: Klageeinreichung drei Monate nach der Geltendmachung der Ansprüche, § 61b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) laut „Antidiskriminierungsstelle des Bundes“. Siehe hierzu Verweisung in § 12 Abs. 5 AGG.
Den überzeugenden Gründen des BAG folgend zB:
• VG Göttingen Eilbeschluss 13.7.2022, 3 B 103/22;
• VG Frankfurt/Oder Eilbeschl. 14.6.2021, 2 L 96/21.
• Grundl. Prof. Düwell in LPK-SGB IX, § 165 Rn. 10.
Viele Grüße Annette