Kayser hat geschrieben:"Übertragen auf eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen ... bedeutet dies, dass die Schwerbehindertenvertretung der WfbM nicht nur für die schwerbehinderten Arbeitnehmer (Fachkräfte), sondern auch die schwerbehinderten Menschen im Eingangsverfahren, Berufsbildungsverfahren und Arbeitsbereich der Werkstatt zuständig ist." (Kommentar von Kayser)
Hallo D.Giese,
äußerst gewagte nicht begründbare These:
diese pauschale Folgerung von Kayser teile ich nicht - da von vornherein demokratische Legitimation durch Wahl ja ausgeschlossen ist, da eben nicht wahlberechtigt für SBV, sondern für
Werkstattrat, h.M.
SBV ist grds. nur für die beschäftigten schwerbehinderten Fachkräfte als Arbeitnehmer einer WfbM zuständig sowie vertretungsberechtigt, nicht aber für andere. Das folgt auch daraus, dass nur die Fachkräfte („Rahmenpersonal“) aktiv wahlberechtigt sind in der WfbM für die Wahl der SBV nach
§ 177 Abs. 2 SGB IX. Rechtskräftige gegenteilige Rechtspr. von Arbeitsgerichten für derartige Rehawerkstätten (WfbM) gibt’s nicht, soweit ersichtlich. Etwas anderes dürfte für die
Blindenwerkstatt gelten.
BIH-Wahlbroschüre 2022 lehnt jedenfalls Doppelwahlrecht in WfbM für Rehabilitanden kategorisch ab
(Tabelle, Seite 44): Demnach dort nur Wahlrecht für
Werkstattrat, nicht jedoch gleichzeitig daneben auch für die SBV einer WfbM.
BIH hat geschrieben:Durch die zeitweise Beschäftigung auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz wird die Verantwortlichkeit der Werkstatt gegenüber dem Beschäftigten nicht eingeschränkt; die Interventionsmöglichkeit der Werkstatt muss dort jederzeit rechtlich und tatsächlich gewährleistet sein.
82) In der Fachliteratur findet sich hierzu zwischenzeitlich auch eine andere Rechtsauslegung. (Seite 39 und
Seite 66 am Ende)
Außenarbeitsplätze
Zu der teils strittigen Rechtsfrage des Doppelwahlrechts bei Werkstattbeschäftigten auf sogenannten betriebsintegrierten ausgelagerten Arbeitsplätzen siehe aber die
Diskussion vom 06.08.2022. Die viel zu pauschale Gegenansicht der BIH ist m.E. nicht nachvollziehbar laut Rspr. Daher besteht insoweit eindeutiger
Korrekturbedarf in der BIH-Wahlbroschüre 2022 nach Prof.
Düwell, Prof. Dr.
Kohte, Adlhoch br 3/2017,
LAG München 2014. Auch von Dr. Sachadae wurde lediglich das Wahlrecht ausgeschlossen, soweit Dienst- und Werkvertrag (jurisPR-ArbR 43/2014 Anm. 3). Dass bislang eine
„Rechtsprechung dazu bis Redaktionsschluss nicht ergangen“ sei, wie in BIH-Broschüre,
Seite 39 und
Seite 66 behauptet, ist
offensichtlich falsch. Bisher leider keine Reaktion seit dem August 2022 zum
Beitrag vom 06.08.2022.
Ebenso auch Dr. Wendt, in br 2007, 153 ff. sowie in
Stähler, „Inklusion behinderter Arbeitnehmer“ 2013, Seite 52 ff. Die
Argumente der BIH zum Status als WfbM-Beschäftigte und zur Verantwortlichkeit sind zwar richtig – wahlrechtlich aber offensichtlich
belanglos laut
§ 177 Abs. 2 SGB IX – soweit eingegliedert in übliche „Betriebsabläufe“ im Einsatzbetrieb außerhalb der WfbM. Daher sachfremde Erwägungen zur Wahl, die niemand teilt.
Dienst- oder Werkvertrag?
Diese pauschale Einzelmeinung der BIH ist demnach klar abzulehnen. Auch die Begründung ist nicht stichhaltig: Es kommt vielmehr -
allein - darauf an, ob Dienstvertrag bzw Werkvertrag oder eben nicht gemäß einhelliger Ansicht im Fachschrifttum, soweit ersichtlich.
Beste Grüße
Heidi Stuffer