Guten Morgen zusammen,
darf der Arbeitgeber der Vertrauensperson die Teilnahme an Sitzungen (BR, ASA) verbieten, mit der Begründung, dass sich die Vertrauensperson in der Wiedereigliederung befindet und ja vom Status her noch "krank" ist? Die Teilnahme geht nicht über den in der Wiedereingliederungsvereinbarung vorgesehenen Stundenumfang hinaus.
Ich bin der Meinung, dass auch in der Wiedereingliederung der AG hier nicht weisungsbefugt ist.
Viele Grüße
keklik
Vertrauensperson in stufenweiser Wiedereingliederung
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- Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47
Re: Vertrauensperson in stufenweiser Wiedereingliederung
Hallo,
eine StW bezieht sich auf die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die arbeitsvertraglichen Pflichten.
Die SBV hat damit als vorrangiges Ehrenamt erst mal grundsätzlich nichts zu tun. Wie sonst auch während laufender Arbeitsunfähigkeit ist es die alleinige (und natürlich weisungsfreie) Entscheidung der VP, ob sie sich für die Mandatsarbeit für fähig hält.
eine StW bezieht sich auf die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die arbeitsvertraglichen Pflichten.
Die SBV hat damit als vorrangiges Ehrenamt erst mal grundsätzlich nichts zu tun. Wie sonst auch während laufender Arbeitsunfähigkeit ist es die alleinige (und natürlich weisungsfreie) Entscheidung der VP, ob sie sich für die Mandatsarbeit für fähig hält.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Vertrauensperson in stufenweiser Wiedereingliederung
Hallo,
wie schon geschrieben geht’s bei der StW primär um die arbeitsvertraglichen Pflichten nach § 74 SGB V und § 44 SGB IX „Erwerbsleben“ Das ist primärer Regelungszweck einer StW und nicht das gesetzliche SBV-Mandat.
Sollte es mindest. eine SBV-Stellvertretung geben, wie in § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorgesehen, dann wäre SBV-Vertretung ohnehin sichergestellt. Da gilt dann grds nichts anderes als bei Mitgliedern des Betriebsrats in StW. Gruß Jada Wasi
wie schon geschrieben geht’s bei der StW primär um die arbeitsvertraglichen Pflichten nach § 74 SGB V und § 44 SGB IX „Erwerbsleben“ Das ist primärer Regelungszweck einer StW und nicht das gesetzliche SBV-Mandat.
Sollte es mindest. eine SBV-Stellvertretung geben, wie in § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorgesehen, dann wäre SBV-Vertretung ohnehin sichergestellt. Da gilt dann grds nichts anderes als bei Mitgliedern des Betriebsrats in StW. Gruß Jada Wasi