Wahlbekanntgabe außerhalb des Wahlzeitraums

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Bach
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Wahlbekanntgabe außerhalb des Wahlzeitraums

Beitrag von Bach »

Vielleicht kann jemand weiterhelfen. Folgende Konstellation: Förmliche Wahl per Briefwahl einer Hauptschwerbehindertenvertretung endete am 25.03.2019. Die Auszählung erfolgte am 26.03.2019. Das Wahlergebnis wurde am 04.04.2019 bekannt gegeben. Frage: Wann endet die Amtszeit?
jada.wasi
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Wahlbekanntgabe außerhalb des Wahlzeitraums

Beitrag von jada.wasi »

Bach hat geschrieben: Freitag 7. April 2023, 09:21 Folgende Konstellation: Förmliche Wahl per „Briefwahl“ einer HSBV endete am 25.03.2019. Die Auszählung erfolgte am 26.03.2019. Das Wahlergebnis wurde am 04.04.2019 bekannt gegeben. Frage: Wann endet die Amtszeit?
Dieser Aushang lag außerhalb der regulären Wahlperiode vom 01.02. bis zum 31.03.2019. Die Amtszeit dieser HSBV begann am 04.04.2019 mit Aushang. Daher endete deren Amtszeit mit Ablauf des 31.03.2023 = verkürzte Amtszeit. Das folgt aus § 180 Abs. 7 in Verbindung mit § 177 Abs. 5 Satz 3 SGB IX „entsprechend“. Vgl. dazu sinngemäß auch diese Diskussion 2018 zum „Ende“ einer Amtszeit bei apl. Zwischenwahl sowie die Diskussion 2013 mit Verweis auf Cramer 1998, BVerwG 1998 und FKS-SGB IX, 2015.

Maßgeblich gegenüber früher ist nicht mehr, wann da zugestimmt wird, sondern regelmäßig der umgehende Aushang der Wahlergebnisse nach § 15 SchwbVWO - nach § 177 Abs. 7 Satz 2 SGB IX. („Bekanntgabe des Wahlergebnisses“ der Gewählten). Gruß Jada Wasi
Bach
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Registriert: Freitag 7. April 2023, 08:43

Re: Wahlbekanntgabe außerhalb des Wahlzeitraums

Beitrag von Bach »

Im Ergebnis alles einleuchtend. Aber muss man bei der Begründung nicht etwas etwas differenzierter hinschauen? Denn der § 177 SGB IX gibt dem Wortlaut nach nicht her, dass die Amtszeit der HVP spätestens am 31.03. endet. Auch im Abs. 5 Satz 3 steht das so nicht drin. Da steht nur, wann die nächsten Wahlen stattzufinden haben, wenn eine Zwischenwahl vorausging. Man kann allenfalls aus Sinn und Zweck sowie in Zusammenschau der Regelungen einerseits über den Wahlzeitraum und andererseits über die Amtszeit sowie den Umstand, dass alle vier Jahre neu gewählt werden muss, vertreten, dass zum Ende einer jeden Wahlperiode auf jeden Fall Schluss sein muss – sonst könnte man die Vierjahresregelung unterlaufen, indem man einfach keine Neuwahl ansetzt.
annette.rosenberg
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Wahlbekanntgabe außerhalb des Wahlzeitraums

Beitrag von annette.rosenberg »

Bach hat geschrieben: Mittwoch 12. April 2023, 17:23 Im Ergebnis alles einleuchtend. Aber muss man bei der Begründung nicht etwas differenzierter hinschauen?
Eine „differenzierte“ fundierte Auslegung gibts, wie schon geschrieben, u.a. vom BVerwG 1998 und von Dr. Cramer von_1998 (am Ende!) unter viewtopic.php?p=426#p426 Seitdem hat sich durchs SGB IX und BTHG daran nichts geändert z. B. nach Adlhoch, Düwell, BIH-Wahlkalender. Dieser BIH-Online-„Amtszeitrechner“ rechnet mE. solche Fristen perfekt - jedenfalls bei apl. SBV-Wahlen mit Ende jeweils immer am 30.11. (verkürzt oder verlängert) kraft Gesetzes. Siehe hierzu Beispiele in BIH-Wahlbroschüre, Kapitel 3.6 auf Seite 53 für SBV-Wahlen. Nichts anderes gilt_für die SBV-Stufenvertretung entsprechend. Maßstab ist_dabei das BVerwG und Cramer vom BMAS schon seit den 90-er Jahren im letzten Jahrhundert.

Bach hat geschrieben: Mittwoch 12. April 2023, 17:23 Denn der § 177 SGB IX gibt dem Wortlaut nach nicht her, dass die Amtszeit der HVP spätestens am 31.03. endet.
Spätestens? Das wäre so nicht richtig, sondern exakt im­mer_mit Ablauf 31.03.2023, sofern nicht Amtszeit aller Mit­glieder dieser HSBV ausnahmsweise vorzeitig erlosch. So sieht das ja auch die BIH-Wahlbroschüre 2022, Seite 53 - also „amtlich“. Der Wortlaut ist nicht das Maß aller Dinge sowie nicht die einzige Auslegungsmethode – z.B. wenn uneindeutig. Auch deshalb wurde durch alle arbeits- und verwaltungsgerichtlichen Instanzen prozessiert.

Bach hat geschrieben: Mittwoch 12. April 2023, 17:23 Man kann allenfalls aus Sinn und Zweck …
Nicht kann, sondern muss nach Rspr. und Literatur abweichend zum Beisp. zu den Betriebsratswahlen, wo_Amtszeit i.d. R. (viel) früher bzw. „uneinheitlich“ endet_laut BAG-Auslegung im Gegensatz zur SBV
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