Guten Tag,
zum Thema SBV-Wahl habe ich noch eine Frage in Bezug auf das vereinfachte bzw. förmliche Wahlverfahren:
Wir sind ein Unternehmen mit 3 Niederlassungen. In jeder NL gibt es einen örtlichen BR, für alle 3 gibt es einen GBR.
In einer NL haben wir 46 Kollegen mit GdB hier gibt es auch eine SBV, in einer anderen NL 4 Kollegen mit GdB (von denen ist einer ein "Rolli"fahrer).
Die NL mit den 4 betroffenen Kollegen ist ca. 130 km von der NL mit den 47 betroffenen Kollegen entfernt.
Ist es richtig, dass wir in der NL mit den 47 Kollegen eine vereinfachtes Wahlverfahren machen können, oder müssen wir aufgrund der "räumlichen" Entfernung ein förmliches Verfahren machen?
Frage in Bezug auf das vereinfachte bzw. förmliche Wahlverfa
AW: Frage in Bezug auf das vereinfachte bzw. förmliche Wahlv
Hallo mabi,
ob mehrere Teile eines Unternehmens einen Betrieb bilden, in dem gemeinsam eine Schwerbehindertenvertretung gewählt wird, richtet sich gemäß § 97 Absatz 1 Satz 2 SGB IX nach dem Betriebsverfassungs- beziehungsweise Personalvertretungsrecht. Da es in allen drei Betrieben (Niederlassungen?) örtliche Betriebsräte gibt, kann es auch eigene Schwerbehindertenvertretungen geben, wenn mindestens fünf schwerbehinderte/ gleichgestellte Mitabeiter dort beschäfigt sind.
Diese Voraussetzung zur Wahl ist in allen drei Standorten seperat zu prüfen. Eine gemeinsame Wahl der NL mit 47 und 4 sbM wäre nur über eine Zusammenfassung nach § 94 Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB IX mit „räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers.." möglich. Diese scheitert jedoch an der räumlichen Nähe. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Betrieb mit 47 sbM alleine im vereinfachten Verfahren wählt. Im Betrieb mit 4 sbM kann nicht gewählt werden, die dort Beschäftigten sbM werden dann nach § 97 Absatz 6 SGB IX von der Gesamt-SBV (wenn vorhanden) vertreten.
ob mehrere Teile eines Unternehmens einen Betrieb bilden, in dem gemeinsam eine Schwerbehindertenvertretung gewählt wird, richtet sich gemäß § 97 Absatz 1 Satz 2 SGB IX nach dem Betriebsverfassungs- beziehungsweise Personalvertretungsrecht. Da es in allen drei Betrieben (Niederlassungen?) örtliche Betriebsräte gibt, kann es auch eigene Schwerbehindertenvertretungen geben, wenn mindestens fünf schwerbehinderte/ gleichgestellte Mitabeiter dort beschäfigt sind.
Diese Voraussetzung zur Wahl ist in allen drei Standorten seperat zu prüfen. Eine gemeinsame Wahl der NL mit 47 und 4 sbM wäre nur über eine Zusammenfassung nach § 94 Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB IX mit „räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers.." möglich. Diese scheitert jedoch an der räumlichen Nähe. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Betrieb mit 47 sbM alleine im vereinfachten Verfahren wählt. Im Betrieb mit 4 sbM kann nicht gewählt werden, die dort Beschäftigten sbM werden dann nach § 97 Absatz 6 SGB IX von der Gesamt-SBV (wenn vorhanden) vertreten.
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AW: Ersatzvertretung per Gesetzesauftrag. Erstmalige Wahl
Hallo Mabi,
nach § 97 Absatz 1 Satz 2 SGB IX nimmt hier die einzige gewählte örtliche SBV automatisch kraft Gesetzes "die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr" als gesetzliche Ersatzvertretung, wenn und solange eine örtliche SBV nur in einem der Niederlassungsbetriebe gewählt ist. Sie ist also aktuell für alle 51 schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Beschäftigte in allen Niederlassungsbetrieben des Unternehmens zuständig.
Sie hat natürlich weiter z.B. auch einen Rechtsanspruch auf Ladung sowie auf Teilnahme an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und seiner Ausschüsse. Außerdem ist sie z.B. zu beteiligen bzw. anzuhören vom Arbeitgeber in allen drei Filialbetrieben nach § 95 Absatz 2 SGB IX.
Erstmalige Wahleinleitung
Und sobald eine von den anderen zwei Niederlassungen mindestens fünf sbM hat, ist es geboten, dass die bisherige SBV der einen Niederlassung (welche als Ersatzvertretung die Rechte und Pflichten einer GSBV unternehmensweit wahrnimmt) die Ladungsberechtigten auf das Vorliegen der Mindestvoraussetzung für die Wahl einer eigenen örtlichen SBV in der anderen Niederlassung in geeigneter Weise hinweist nach § 93 SGB IX bzw. § 1 Abs. 2 SchwbVWO.
Einladungsberechtigt ist aber keinesfalls die bisherige SBV als Ersatzvertretung ( so aber in BIH-Wahlbroschüre und vereinzelt in der Literatur erwogen), sondern allein die Einladungsberechtigten nach § 19 Abs. 2 SchwbVWO. Vgl. dazu auch hier die Diskussion sinngemäß m.w.N. Ebenso Ministerialrat a.D. Roger Hohmann in Wiegand / Hohmann, SchwbVWO, § 1 Rn. 5 und 19 sowie § 19 Rn. 19 und 21. Da also keine Regelungslücke besteht, ist analoge Anwendung des § 19 Abs. 1 SchwbVWO für SBV-Stufe von vornherein wahlrechtlich ausgeschlossen nach sämtlichen juristischen Auslegungsmethoden – entgegen dem Abschnitt 4.3 zum vereinfachten Wahlverfahren der BIH-Wahlbroschüre bei erstmaliger Wahl – wonach eine ggf. bestehende Stufenvertretung vorrangiges Einladungsrecht habe. Dafür gibts keine Rechtsgrundlage!
Abschließende Regelung
Die Norm in § 19 SchwbVWO ist „abschließender Natur“, weitere Stellen sind deshalb „nicht einladungsbefugt“ (so Wiegand / Hohmann, SchwbVWO, § 19 Rn. 19 und 21). Gleiches gilt sinngemäß für förmliche Wahlen nach § 1 SchwbVWO. Keine dieser Regelungen „verweist“ auf irgendeine Stufenvertretung.
Und nach dieser örtlichen Wahl ist dann von den zwei örtlichen Schwerbehindertenvertretungen eine Gesamt-SBV zu bilden laut § 22 Absatz 2 SchwbVWO.
Viele Grüße
Albin Göbel
nach § 97 Absatz 1 Satz 2 SGB IX nimmt hier die einzige gewählte örtliche SBV automatisch kraft Gesetzes "die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr" als gesetzliche Ersatzvertretung, wenn und solange eine örtliche SBV nur in einem der Niederlassungsbetriebe gewählt ist. Sie ist also aktuell für alle 51 schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Beschäftigte in allen Niederlassungsbetrieben des Unternehmens zuständig.
Sie hat natürlich weiter z.B. auch einen Rechtsanspruch auf Ladung sowie auf Teilnahme an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und seiner Ausschüsse. Außerdem ist sie z.B. zu beteiligen bzw. anzuhören vom Arbeitgeber in allen drei Filialbetrieben nach § 95 Absatz 2 SGB IX.
Erstmalige Wahleinleitung
Und sobald eine von den anderen zwei Niederlassungen mindestens fünf sbM hat, ist es geboten, dass die bisherige SBV der einen Niederlassung (welche als Ersatzvertretung die Rechte und Pflichten einer GSBV unternehmensweit wahrnimmt) die Ladungsberechtigten auf das Vorliegen der Mindestvoraussetzung für die Wahl einer eigenen örtlichen SBV in der anderen Niederlassung in geeigneter Weise hinweist nach § 93 SGB IX bzw. § 1 Abs. 2 SchwbVWO.
Einladungsberechtigt ist aber keinesfalls die bisherige SBV als Ersatzvertretung ( so aber in BIH-Wahlbroschüre und vereinzelt in der Literatur erwogen), sondern allein die Einladungsberechtigten nach § 19 Abs. 2 SchwbVWO. Vgl. dazu auch hier die Diskussion sinngemäß m.w.N. Ebenso Ministerialrat a.D. Roger Hohmann in Wiegand / Hohmann, SchwbVWO, § 1 Rn. 5 und 19 sowie § 19 Rn. 19 und 21. Da also keine Regelungslücke besteht, ist analoge Anwendung des § 19 Abs. 1 SchwbVWO für SBV-Stufe von vornherein wahlrechtlich ausgeschlossen nach sämtlichen juristischen Auslegungsmethoden – entgegen dem Abschnitt 4.3 zum vereinfachten Wahlverfahren der BIH-Wahlbroschüre bei erstmaliger Wahl – wonach eine ggf. bestehende Stufenvertretung vorrangiges Einladungsrecht habe. Dafür gibts keine Rechtsgrundlage!
Abschließende Regelung
Die Norm in § 19 SchwbVWO ist „abschließender Natur“, weitere Stellen sind deshalb „nicht einladungsbefugt“ (so Wiegand / Hohmann, SchwbVWO, § 19 Rn. 19 und 21). Gleiches gilt sinngemäß für förmliche Wahlen nach § 1 SchwbVWO. Keine dieser Regelungen „verweist“ auf irgendeine Stufenvertretung.
Und nach dieser örtlichen Wahl ist dann von den zwei örtlichen Schwerbehindertenvertretungen eine Gesamt-SBV zu bilden laut § 22 Absatz 2 SchwbVWO.
Viele Grüße
Albin Göbel