Privatanschrift bzw. Telefonnummer

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Ich SBV 23
Beiträge: 1
Registriert: Dienstag 7. Februar 2023, 14:21

Privatanschrift bzw. Telefonnummer

Beitrag von Ich SBV 23 »

Hallo zusammen,

in unserer Behörde gibt es einige Schwerbehinderte die über einen längeren Zeitraum erkrankt sind.
Diese Kollegen würde ich gerne als SBV anschreiben. Die Verwaltung beruft sich auf den Datenschutz und verweigert die Herausgabe der persönlichen Daten.
Es ist mir aber möglich die Post über die Verwaltung abzusenden.
Meine Frage:
Ist die Verweigerung rechtlich haltbar.
Durch diese Verweigerung sehe ich mich in der Pflicht verhindert, die Interessen der schwerbehinderten Menschen, nach SGB IX, zu wahren.
Es gibt noch weitere Pflichten die ich so nicht erfüllen kann.
Was sagt die Erfahrung und Rechtsprechung zu meiner Frage.

Gruß aus NRW
jada.wasi
Beiträge: 404
Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

BEM: Privatanschrift bzw. Telefonnummer?

Beitrag von jada.wasi »

Ich SBV 23 hat geschrieben: Dienstag 7. Februar 2023, 14:29 Durch diese Verweigerung sehe ich mich in der Pflicht verhindert, die Interessen der sbM nach SGB IX zu wahren. Was sagt die Erfahrung und Rechtsprechung zu meiner Frage?
Das ist eine wirklich spannende Frage – besonders im Zusammenhang mit den sogenannten BEM-Verfahren.

Vrgl. z.B. sinngemäß hier und hier und ArbG Bonn mit einem konkreten SBV-Aufgabenbezug. Gruß Jada Wasi

Ich SBV 23 hat geschrieben: Dienstag 7. Februar 2023, 14:29 Es ist mir aber möglich die Post über die Verwaltung abzusenden.
Damit muss sich SBV m.E. regelmäßig nicht abspeisen lassen nach BVerwG, 23.06.2010 - 6 P 8.09, Rn. 55. Es geht_dieser neugierigen Verwaltung überhaupt nichts an, mit_welchen arbeitsunfähigen sbM die VP wann Kontakt aufnimmt. Das ist nämlich die Kehrseite. Das ist der Kern. „Da liegt der Hund begraben.“
jada.wasi
Beiträge: 404
Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

BEM 2023 - Vorgaben der Rechtsprechung und die Folgen für die Praxis (ö­AT 3/2023, Seite 51)

Beitrag von jada.wasi »

Ich SBV 23 hat geschrieben: Dienstag 7. Februar 2023, 14:29 Durch diese Verweigerung sehe ich mich in der Pflicht verhindert, die Interessen der sbM nach SGB IX zu wahren. Was sagt die Erfahrung und Rechtsprechung zu meiner Frage?
Zum Thema BEM siehe ausführlich mit Praxistipps auch Matthias Notzon, Richter am ArbG Saarland, „BEM 2023 - Vorgaben der Rechtsprechung und Folgen für die Praxis“, Zeitschrift für das öffentliche Arbeits- und Tarifrecht (öAT - 3/2023, Seite 51 ff). Es bleibt weiter spannend, ob etwa der Gesetzgeber sich endlich berufen fühlen wird, umfassendere Regelungen zu kodifizieren, um der Praxis den Umgang mit dem BEM zu erleichtern, so Not­zon in seinem Fazit. Siehe dazu auch die folgende Diskussion. Gruß Jada Wasi
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