Beteiligung bei Einstellungen/Postfach SBV für Stellvertreter

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KaSa
Beiträge: 6
Registriert: Mittwoch 15. Februar 2023, 13:36

Beteiligung bei Einstellungen/Postfach SBV für Stellvertreter

Beitrag von KaSa »

Hallo.

Frage 1.

Laut § 164 ist der Arbeitgeber verpflichtet, zu prüfen ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden können.

Ist der Arbeitgeber (öffentlicher Dienst) schon nur bei der Prüfung verpflichtet, die SBV über freie Stellen oder über bekanntwerdende freie Stellen in absehbarer Zeit (zum Beispiel wegen Renteneintritt) zu informieren?
Muss er die SBV informieren, wenn er die Information an das Arbeitsamt weitergeleitet hat und gegebenenfalls keine geeigneten Bewerber vorgeschlagen werden konnten?

Frage 2

Laut unserer Datenschutzverordneten muss die SBV einen eigenen Mailzugang erhalten, da meine Dienstmail durch meine Vorgesetzten eingesehen werden kann.
Wie verhält sich das mit dem Stellvertreter der SBV?
Wird ihm der Zugang nur gewährt, wenn er mich vertritt und danach wird ihm das Passwort dazu wieder entzogen (es wird geändert)?

Danke für eure Antworten.
jada.wasi
Beiträge: 350
Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

Postfach SBV für Stellvertreter

Beitrag von jada.wasi »

KaSa hat geschrieben: Mittwoch 22. Februar 2023, 13:17 Frage 2: Wie verhält sich das mit dem Stellv. der SBV? Wird ihm der Zugang nur gewährt, wenn er mich vertritt?
Hallo,

ja – im Verhinderungsfall muss 1. Stellvertretung auf das SBV-Postfach zugreifen können, da ja im aktiven Mandat, wie schon von Matthias Günther beschrieben von Rechts wegen. Das folgt aus § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Grüße Jada Wasi
matthias.günther
Beiträge: 279
Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41

Re: Beteiligung bei Einstellungen/Postfach SBV für Stellvertreter

Beitrag von matthias.günther »

Hallo, zu Frage 1:

wegen § 164 Abs. 1 S. 1, 6 SGB IX i. V. m. § 178 Abs. 2 S. 4 SGB IX muss (auch der öffentliche) Arbeitgeber die SBV bereits in diesem frühen Stadium der Stellenbesetzung beteiligen, d. h. auch die Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Über die Meldung an die Agentur für Arbeit muss er die SBV informieren, schon damit diese ihr "Wächteramt" nach § 178 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB IX hinsichtlich der dort genannten Arbeitgeberpflichten erfüllen kann. Zu diesen gehört nach § 164 Abs. 1 SGB IX, dass die Eignung eine freien oder frei werdenden Arbeitsplatzes für die Besetzung mit einem schwerbehinderten Menschen geprüft werden kann.
Ausführlich dazu in der BIH-Broschüre ZB spezial "Die Schwerbehindertenvertretung" Stand November 2022, S. 13. https://www.bih.de/integrationsaemter/m ... ertretung/Oder im Aufbaukurs für die SBV, welchen die Integrationsämter anbieten.
Gerade die o. g. Broschüre empfehle ich (nicht nur den) neugewählten SBV als Nachschlagewerk für die Praxis, weil dort viel Basiswissen nebst Erläuterungen in übersichtlicher Form zusammengefasst ist, besonders auch zu den Partnern der SBV, zur Zusammenarbeit und Durchsetzungsstrategien. Auch z. B. für die Nachbereitung der Grundkurse bestens geeignet. Zusammen mit dem SGB IX und dem Fachlexikon https://www.bih.de/integrationsaemter/m ... xikon-a-z/ eine gute Ausrüstung für die erste Zeit im Amt. Dazu noch eine Kommentierung zum SGB IX.

VG aus dem Integrationsamt
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