Hallo zusammen,
so wie es aussieht, werden wir bei uns ein förmliches Wahlfverfahren durchführen. Es kann aber sein, dass während dieser Zeit, die Zahl der Wahlberechtigten unter die Grenze von 50 sinkt. Sind wir dann verpflichtet, das einfache Wahlverfahren zu nutzen oder können wir mit dem förmliches Wahlverfahren weitermachen?
Danke schon mal im Voraus.
Freundliche Grüße
Michael
Wechsel vom förmlichen Wahlverfahren möglich
AW: Wechsel vom förmlichen Wahlverfahren möglich
Hallo Michael,
Das förmliche Wahlverfahren ist nur dann anzuwenden (§ 94 Absatz 6 Satz 3 SGB IX), wenn im Betrieb/in der Dienststelle beziehungsweise in den für die Wahl zusammengefassten Betrieben/Dienststellen am Tag der Einleitung der Wahl (= Erlass des Wahlausschreibens) insgesamt mindestens 50 Wahlberechtigte beschäftigt werden. Siehe Wahlbroschüre Abschnitt 4.1
Für einen nachträglichen Wechsel in das vereinfachte Verfahren sehe bei einer unwesentlichen Veränderung der Zahl der Wahlberechtigten keinen Grund.
Das förmliche Wahlverfahren ist nur dann anzuwenden (§ 94 Absatz 6 Satz 3 SGB IX), wenn im Betrieb/in der Dienststelle beziehungsweise in den für die Wahl zusammengefassten Betrieben/Dienststellen am Tag der Einleitung der Wahl (= Erlass des Wahlausschreibens) insgesamt mindestens 50 Wahlberechtigte beschäftigt werden. Siehe Wahlbroschüre Abschnitt 4.1
Für einen nachträglichen Wechsel in das vereinfachte Verfahren sehe bei einer unwesentlichen Veränderung der Zahl der Wahlberechtigten keinen Grund.