Eine schwerbehinderte Kollegin (GdB von 80) soll eine amtsärztliche Bescheinigung beibringen, ob sie in der Lage ist,
ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen "Folge zu leisten" - sinngemäß -.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung.
Der Arbeitgeber beruft sich insofern auf den § 3 Abs. 5 TV-L.
Die SBV ist nunmehr um Stellungnahme zum Ansinnen des Arbeitgebers gebeten worden.
Geht im vorliegenden Fall evtl. der § 167 Abs. 1 SGB IX vor, ist also zunächst das Verfahren gem.
§ 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen, bevor der Amtsarzt eingeschaltet werden kann.
BEM-Verfahren wurden bereits durchgeführt.
Die Kollegin ist häufig erkrankt (dieses lässt sich nicht abstreiten, es sind nach Meinung der SBV aber
schwerwiegende körperliche Erkrankungen, die mit dem eigentlichen Arbeitsverhältnis nichts zu tun haben).
Der Arbeitsplatz der Kollegin ist behindertengerecht ausgestattet.
Vllt. weiß jemand Rat und kann vllt. sogar ein Urteil anführen, dass zunächst nach § 167 Abs. 1 SGB IX vorzugehen ist.
Vielen Dank.
§ 167 Abs. 1 SGB IX
Re: § 167 Abs. 1 SGB IX
Hallo Spoler,
BEM ist durchgeführt und wohl ohne Ergebnis geblieben bzw. offensichtlich hat es nicht den erwünschten Erfolg gebracht. Ich frage mich, was nun ein Präventionsverfahren hier noch an der Situation grundsätzlich zu einer Besserung beitragen soll, außer ggfs. weiterer Zeitaufschub? Der Weg zum Amtsarzt/Betriebsarzt wird wohl nicht zu vermeiden sein. Wäre es taktisch daher nicht besser einen Arbeitsmediziner aufzusuchen, der nicht nur vom "Schreibtisch aus wie ein Amtsarzt entscheidet" und so möglicherweise zu einer differenzierteren Aussage zu kommen, welche nicht gleich in einem Kündigungsverfahren mündet.
Viele Grüße
Christian Vedder
BEM ist durchgeführt und wohl ohne Ergebnis geblieben bzw. offensichtlich hat es nicht den erwünschten Erfolg gebracht. Ich frage mich, was nun ein Präventionsverfahren hier noch an der Situation grundsätzlich zu einer Besserung beitragen soll, außer ggfs. weiterer Zeitaufschub? Der Weg zum Amtsarzt/Betriebsarzt wird wohl nicht zu vermeiden sein. Wäre es taktisch daher nicht besser einen Arbeitsmediziner aufzusuchen, der nicht nur vom "Schreibtisch aus wie ein Amtsarzt entscheidet" und so möglicherweise zu einer differenzierteren Aussage zu kommen, welche nicht gleich in einem Kündigungsverfahren mündet.
Viele Grüße
Christian Vedder
Re: § 167 Abs. 1 SGB IX
Hallo Herr Vedder,
herzl. Dank für Ihre Rückmeldung.
Die SBV hat zwischenzeitlich den Arbeitgeber auf die nach Meinung der SBV bestehende Vorrangigkeit des
§ 167 Abs. 1 SGB IX hingewiesen.
Mal abwarten, wie der Arbeitgeber darauf reagiert.
Insgesamt sind die Fronten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin ziemlich verhärtet.
Man sieht sich also wohl vor Gericht
herzl. Dank für Ihre Rückmeldung.
Die SBV hat zwischenzeitlich den Arbeitgeber auf die nach Meinung der SBV bestehende Vorrangigkeit des
§ 167 Abs. 1 SGB IX hingewiesen.
Mal abwarten, wie der Arbeitgeber darauf reagiert.
Insgesamt sind die Fronten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin ziemlich verhärtet.
Man sieht sich also wohl vor Gericht
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Re: § 167 Abs. 1 SGB IX
Hallo,
wenn alle Stricke reissen sehe ich im Gegensatz zu Herrn Vedder noch die Möglichkeit, im Rahmen eines Präventionsverfahrens die Möglichkeit, einen finanziellen Nachteilsausgleich im Sinne des § 185 Abs. 3 Nr. 2e SGB IX (Nachteilsausgleich für besondere Belastungen durch Minderleistung) zu prüfen, um das Arbeitsverhältnis zu sichern.
wenn alle Stricke reissen sehe ich im Gegensatz zu Herrn Vedder noch die Möglichkeit, im Rahmen eines Präventionsverfahrens die Möglichkeit, einen finanziellen Nachteilsausgleich im Sinne des § 185 Abs. 3 Nr. 2e SGB IX (Nachteilsausgleich für besondere Belastungen durch Minderleistung) zu prüfen, um das Arbeitsverhältnis zu sichern.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang