Hallo Zusammen,
ich habe eine Frage zur Unterrichtung durch den Arbeitgeber (§ 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX).
Dort steht das die SBV vom Arbeitgeber über alle Angelegenheiten, die die Menschen mit Schwerbehinderung als Gruppe oder einzeln berühren, informiert zu werden.
Der Gesetzgeber hat die Unterrichtungspflicht als Bringschuld angesehen.
Daher würde ich mal fragen was ihr so alles an Unterrichtungen bekommt, da ich mit meinem Arbeitgeber immer wieder in Konflikt stehe weil dieser das anders sieht.
Zu Bewerbungen bekomme ich über alle Bescheid.
Aber muss ich auch bei Räumlicher Umsetzungen informiert werden.
Personalgespräche ? In vollem Umfang warum weshalb?
Auch BEM, ich bekomme eine Liste mit Namen mehr nicht, steht mir nicht auch zu die Daten der Krankschreibung, die Anschreibung des Mitarbeiters und das Antwortschreiben. Oder gibt es was das ich vergessen habe.
Auch gibt es Überprüfungen der Arbeitszeitkonten mit Beteiligung des BR's, doch was ist wenn es eine Mitarbeiter mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung ist.
Gibt es hier vieleicht noch mehr Information die Mir zur Verfügung gestellt werden könnte.
Freue mich schon auf Eure Antworten und Hilfestellungen.
LG Balou
Unterrichtung / Information
Unterrichtung / Information
LG Balou
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Re: Unterrichtung / Information
Hallo,
hast Du eigentlich schon mal einen Fachkommentar zum SGB IX in die hand genommen?
Genau dieses Thema wird in diesen Kommentaren in epischer Breite abgehandelt und so gut wie alle Deine Fragen beantwortet.
Mache endlich die Fachschulungen, die Dir offensichtlich fehlen.
hast Du eigentlich schon mal einen Fachkommentar zum SGB IX in die hand genommen?
Genau dieses Thema wird in diesen Kommentaren in epischer Breite abgehandelt und so gut wie alle Deine Fragen beantwortet.
Klar doch. Schließlich kann es ja behinderungsbedingte Anforderungen an die Raumsituation geben.Aber muss ich auch bei Räumlicher Umsetzungen informiert werden.
Klar doch. Es kann ja sein, daß es behinderungsbedingte Ursachen für das "Personalgespräch" gibt - zB Fehlzeiten, zB Minderleistung - oder aber jemand wegen seiner/ihrer Behinderung diskriminiert wird bzw. diskriminiert werden soll.Personalgespräche ?
Weil es so im Gesetz steht - "Alle Angelegenheiten" bedeutet auch alle Angelegenheiten.In vollem Umfang warum weshalb?
Du bist nur für schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte zuständig. Deswegen hast Du bei einem BEM-Verfahren auch nur Anspruch, auf die Daten der Beschäftigten, die Du auch vertrittst.Auch BEM, ich bekomme eine Liste mit Namen mehr nicht, steht mir nicht auch zu die Daten der Krankschreibung, die Anschreibung des Mitarbeiters und das Antwortschreiben.
Schaffe Dir einen Fachkommentar an (zB Düwell-LPK-SGB IX, Knittel, Feldes/Kohte, Neumann/Pahlen) und benutze ihn auch.Freue mich schon auf Eure Antworten und Hilfestellungen.
Mache endlich die Fachschulungen, die Dir offensichtlich fehlen.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Unterrichtung / Information
Hallo Wolfgang,
Dankeschön für die Antworten.
Dieses sind Fragen gewesen um nicht auf dem falschen Weg weiter zu laufen.
Viele Arbeitgeber wollen ja die Vertrauenspersonen klein halten, da es den Ablauf stören könnte.
Ich wollte mich also nur Absichern den Schulungen sind besucht worden und Fachliteratur liegt auch vor.
Nur wenn man auf der Gegenseite Anwälte sitzen hat ist es manchmal etwas schwer, da sie es meistens anders lesen als eine Vertrauenspersonen.
Danke
Balou
Dankeschön für die Antworten.
Dieses sind Fragen gewesen um nicht auf dem falschen Weg weiter zu laufen.
Viele Arbeitgeber wollen ja die Vertrauenspersonen klein halten, da es den Ablauf stören könnte.
Ich wollte mich also nur Absichern den Schulungen sind besucht worden und Fachliteratur liegt auch vor.
Nur wenn man auf der Gegenseite Anwälte sitzen hat ist es manchmal etwas schwer, da sie es meistens anders lesen als eine Vertrauenspersonen.
Danke
Balou
LG Balou
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Re: Unterrichtung / Information
Hallo,
Und wenn alle Stricke reissen bzw. der AG und seine Anwälte beratungsresistent sind, dann muß evtl. mal ein Arbeitsgericht Deinem AG die wichtigsten Grundsätze der Beteiligung erläutern. Da hast Du dann auch einen versierten Fachanwalt an Deiner Seite.
Gehe einfach mal davon aus, daß das idR auch keine Anwälte mit spezieller Expertise im Sozialrecht sind.Nur wenn man auf der Gegenseite Anwälte sitzen hat
Genau deswegen ist es wichtig, daß Du Sicherheit im Umgang mit der Fachkommentierung hast, diese bei derartigen Gesprächen auch immer griffbereit dabei liegt und die wichtigsten Grundsätze/Passagen zum schnellen Auffinden markiert sind, denn die allermeisten grundsätzlichen Beteiligungsrechte sind wie geschrieben unstrittig - und dann lasse mal diese Anwälte die Fachliteratur widerlegen.da sie es meistens anders lesen als eine Vertrauenspersonen.
Und wenn alle Stricke reissen bzw. der AG und seine Anwälte beratungsresistent sind, dann muß evtl. mal ein Arbeitsgericht Deinem AG die wichtigsten Grundsätze der Beteiligung erläutern. Da hast Du dann auch einen versierten Fachanwalt an Deiner Seite.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Welche Infos für SBV beim BEM?
Hallo Balou
Nein, beides dürfen Arbeitgeber der SBV nicht schicken gemäß der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung 2010 - jedenfalls nicht ohne jeweils ausdrückliche Zustimmung der_Beschäftigten! Die bloße Zustimmung zum BEM ist alleine dafür nicht ausreichend. Zum „Antwortschreiben“ siehe BAG, 23.06.2010, 6 P 8.09, Rn. 58. Einschränkend KomSem für Personalrat, wonach Antwortschreiben des Arbeitnehmers dagegen dann weitergeben werden dürfe, wenn dieser der Durchführung des BEM unter Beteiligung des Personalrats zugestimmt habe.
Ja, sofern sbM oder gleichgestellt. Siehe dazu diese Diskussion 2017 und BVerwG 2010, ferner u.a. auch BVerwG, Beschluss v. 04.09.2012 - 6 P 5.11, Rn. 18. Insoweit scheint dieser Arbeitgeber auf dem Stand der längst_aufgehoben Instanzenrechtsprechung aus dem vorletzten Jahrzehnt offenbar stehengeblieben zu sein, demnach offensichtlich nicht ordnungsgemäß!
Naja, ganz so pauschal und undifferenziert wird das von RSpr. aber nicht gesehen – und schon gar nicht wörtlich ausgelegt. Mit solchen „flotten Sprüchen“ wär' ich daher etwas vorsichtig. Wo haben Sie das denn her? Demnach Beteiligung einer SBV „nur“ in Angelegenheiten – welche sbM oder deren Gruppe besonders berühren (=betreffen) können. Zwar weit gefasst - jedoch nicht schranken- und selbstverständlich nicht grenzenlos. Gruß Jada Wasialbarracin hat geschrieben: ↑Freitag 27. Januar 2023, 14:47 "Alle Angelegenheiten" bedeutet auch alle Angelegenheiten.
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Re: Unterrichtung / Information
Hallo,
viele ergänzende Informationen und Erläuterungen zu den Rechten der SBV findest du in der BIH-Broschüre ZB spezial "Die Schwerbehindertenvertretung"; die findest du hier: https://www.bih.de/integrationsaemter/m ... ertretung/
Dort finden Sie auch eine Erläuterung zum Begriff "alle Angelegenheiten". Die Rechtsprechung ist da nicht immer einheitlich. Sinnvoll ist auf jeden Fall mindestens ein Kommentar zum SGB IX.
Im Zweifelsfall bleibt am Ende, wenn Gespräche mit dem Arbeitgeber nichts bringen, für die SBV der Gang zum Arbeitsgericht, um die Sache im Beschlussverfahren klären zu lassen.
viele ergänzende Informationen und Erläuterungen zu den Rechten der SBV findest du in der BIH-Broschüre ZB spezial "Die Schwerbehindertenvertretung"; die findest du hier: https://www.bih.de/integrationsaemter/m ... ertretung/
Dort finden Sie auch eine Erläuterung zum Begriff "alle Angelegenheiten". Die Rechtsprechung ist da nicht immer einheitlich. Sinnvoll ist auf jeden Fall mindestens ein Kommentar zum SGB IX.
Im Zweifelsfall bleibt am Ende, wenn Gespräche mit dem Arbeitgeber nichts bringen, für die SBV der Gang zum Arbeitsgericht, um die Sache im Beschlussverfahren klären zu lassen.
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Re: Unterrichtung / Information
Hallo @jada.wasi,
ich empfehle einfach mal das Lesen des Threads im Zusammenhang. Und da sich die Ausgangsfrage ausdrücklich auf § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bezog, ist die Antwort auch in diesem Sinnzusammenhang erfolgt und deswegen alles andere als "flott" oder "undifferenziert".
ich empfehle einfach mal das Lesen des Threads im Zusammenhang. Und da sich die Ausgangsfrage ausdrücklich auf § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bezog, ist die Antwort auch in diesem Sinnzusammenhang erfolgt und deswegen alles andere als "flott" oder "undifferenziert".
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Unterrichtung / Information
Teleologische Reduktion
siehe dazu „differenziert“ für viele nur Gabriele Heise, „Haufe Personal Office“: „in besonderer“ bzw. „anderer Weise“ von einer Angelegenheit betroffen als nicht sbM:
Nicht jede Weisung und nicht alle Anordnungen laut § 106 GewO z.B. sind mitnichten Angelegenheiten iSd § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, auch wenn das pauschal im_Web / Foren teils etwas irreführend undifferenziert verbreitet bzw. „verzerrt“ dargestellt wird… Da ist sich insoweit die ständ. Rechtsprechung vollkommen einig.
Angelegenheiten, die sich auch auf Menschen mit Schwerbehinderung „auswirken können“ (so aber BIH-Broschüre, Kap. 1.2.5, Seite 12), ist daher eine viel zu „pauschale“ Abgrenzung nach SGB IX-Fachschrifttum, sowie_“viel zu weitgehend“. Eine derartige „wörtliche“ Auslegung lehnt die RSpr. strikt ab! Diese Broschüre bedarf_daher dringend einer Überprüfung und einer Präzisierung – weil m.E. insoweit irreführend!
Hallo zusammen,albarracin hat geschrieben: ↑Montag 30. Januar 2023, 11:08… alles andere als "flott" oder "undifferenziert"
siehe dazu „differenziert“ für viele nur Gabriele Heise, „Haufe Personal Office“: „in besonderer“ bzw. „anderer Weise“ von einer Angelegenheit betroffen als nicht sbM:
Nicht jede Weisung und nicht alle Anordnungen laut § 106 GewO z.B. sind mitnichten Angelegenheiten iSd § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, auch wenn das pauschal im_Web / Foren teils etwas irreführend undifferenziert verbreitet bzw. „verzerrt“ dargestellt wird… Da ist sich insoweit die ständ. Rechtsprechung vollkommen einig.
Angelegenheiten, die sich auch auf Menschen mit Schwerbehinderung „auswirken können“ (so aber BIH-Broschüre, Kap. 1.2.5, Seite 12), ist daher eine viel zu „pauschale“ Abgrenzung nach SGB IX-Fachschrifttum, sowie_“viel zu weitgehend“. Eine derartige „wörtliche“ Auslegung lehnt die RSpr. strikt ab! Diese Broschüre bedarf_daher dringend einer Überprüfung und einer Präzisierung – weil m.E. insoweit irreführend!
Richtig, und zwar möglichst eine aktuelle Ausgabe eines Standardkommentars – in der dann solche Rechtsfragen i.d.R auch differenziert behandelt werden für die tägliche „SBV-Praxis“ – was diese sehr vereinfachen kann. Gruß Jada Wasimatthias.günther hat geschrieben: ↑Montag 30. Januar 2023, 07:09 Sinnvoll ist auf jeden Fall mindestens ein Kommentar zum SGB IX.