Bodie hat geschrieben: ↑Dienstag 2. Mai 2023, 13:57
… es ist eindeutig, dass Meinungen in dieser Frage auch in der Rechtsprechung differieren.
Hallo Bodie,
das mag schon sein, dass unterschiedliche Ansichten in der Instanzenrechtsprechung
in BaWü. Aber maßgeblich ist hier das von Christian Vedder zitierte
BAG, 26.11.2020 – 8 AZR 59/20,
Rn. 37. Denn das BAG hat hier eindeutig das letzte Wort, bestätigt zuletzt durch BAG vom 01.07.2021 - 8 AZR 297/20,
Rn. 28. Vergl. Digitalmagazin
ZB 3/2021 der BIH,
Seite 14, für Arbeitgeber und SBV.
albarracin hat geschrieben: ↑Dienstag 10. Januar 2023, 14:23
… wie schon geschrieben ist es ein elementarer Rechtsgrundsatz, daß bei Inanspruchnahme von Rechten auch nachgewiesen werden
muß, daß man/frau auch zur Inanspruchnahme dieser Rechte tatsächlich berechtigt ist.
Das sieht das Bundesarbeitsgericht (BAG) völlig anders:
Das ist so viel zu pauschal, jedenfalls für Bewerbungen, wie oben von
Christian Vedder bereits wunderbar dargestellt mit Verweis auf die neuere BAG-RSpr. Demnach ist auch diese vom Fragesteller oben zitierte pauschale
Behauptung zum Nachweis natürlich falsch seit BAG 2015.
BAG hat geschrieben:(bb) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist eine Angabe des GdB - oder etwa
die Vorlage einer Kopie der ersten Seite des Schwerbehindertenausweises - auch nicht aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich.
[BAG, 26.11.2020, 8 AZR 59/20,
Rn. 37]
Zur -
Rechtsprechungsänderung - siehe
BAG, 22.10.2015 – 8 AZR 384/14,
Rn. 40:
BAG hat geschrieben:(2) Das LAG hat zu Recht angenommen, dass es im Zusammenhang mit der Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers aus
§ 82 SGB IX ausreicht, über das Vorliegen einer "Schwerbehinderung" zu informieren und dass es nicht zusätzlich erforderlich ist, den GdB mitzuteilen. Soweit sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats (insbesondere BAG 18.09.2014 – 8 AZR 759/13 – Rn. 33, 35; BAG, 26.09.2013 – 8 AZR 650/12 – Rn. 30) etwas anderes ergeben sollte,
hält der Senat hieran nicht fest.
[BAG, 22.10.2015 – 8 AZR 384/14,
Rn. 40]
Fazit: Der Arbeitgeber darf nicht nach GdB fragen und darf dafür auch keine Nachweise verlangen laut ständiger BAG-Rechtsprechung z.B. 2015, 2020, 2021. Gruß Jada Wasi
Leider fehlt im BIH-Digitalmagazin
ZB 3/2021 Seite 14 (links unten) in der Besprechung zu BAG 2020 der praxisrelevante wichtige Hinweis, dass der Schwerbehindertenausweis nicht angefordert werden darf sowie nicht vorgelegt werden muss, weil
nicht erforderlich für eine ordnungsgemäße Geltendmachung der Schwerbehinderung. Gruß Jada Wasi