Frage an dich albarracin:
Gibt es ein Urteil, ein Gesetz oder nur eine herrschende Meinung zum Thema "Vertretungskette" im Vertretungsfall der Vertrauensperson?
Vertrauensperson übergeht Stellvertreter
-
- Beiträge: 23
- Registriert: Sonntag 15. Mai 2022, 17:16
-
- Beiträge: 170
- Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47
Re: Vertrauensperson übergeht Stellvertreter
Hallo,
was ist an meinem Post so schwer zu verstehen?
was ist an meinem Post so schwer zu verstehen?
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Vertrauensperson übergeht Stellvertreter
Da ist nichts dran! Nur Missinformation.Die-Super-VP hat geschrieben: ↑Freitag 30. Dezember 2022, 16:45 wenn es zwei stellvertretende Mitglieder gibt, kann VP bestimmen, ob 1 oder 2 sie vertritt.
Die Faktenlage ist „zusammengereimt“.
Naja – solchen groben Unfug dem Gesetzgeber zu unterstellen ist völlig „abwegig“ sowie lebensfremd: Vertrauensperson hat das nicht zu bestimmen, da Wahlreihenfolge von Rechts wegen maßgeblich – also die veröffentlichten Wahlergebnisse – in der vom_Wahlvorstand festgestellten Reihenfolge, da bindend_für Schwerbehindertenvertretung – wie beispielsweise auch beim Nachrücken.
Ich sehe das äußerst kritisch sowie grob rechtswidrig, da schwerer und undemokratischer Amtsmissbrauch, hier im Ergebnis so zu tun – als hätte die 2. Stellvertr. mehr Stimmen als die 1. Stellvertretung. Da würde im Ergebnis die Wahl zur 1. Stellv. m.E. „gestohlen“ und natürlich verfälscht. Also m. E. fortgesetzte schwere Amtspflichtverletzung - wenn völlig uneinsichtig trotz Belehrung zur klaren Rechtslage.
Kann sie eben nicht. Das ist Denkfehler! Ist einfach nur Irrweg, wie schon geschrieben, und natürlich sehr sehr undemokratisch – laut dem allg. wahlübergreifenden Grundsatz demokratischer Wahlen in einem demokrat. Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 1 GG). Eine solche Befugnis steht_einer VP bekanntlich nicht zu laut § 177 SGB IX, sondern nur haltlose Unterstellung. Das demokratische Prinzip steht zwar nicht wörtlich in § 177 SGB IX, aber bekanntlich ja im Grundgesetz und folgt daraus; vergl. hierzu_exemplarisch Dr. Sachadae zu demokratischen Wahlen der SBV.
BIH-Lexikon?
Insoweit (etwas) unpräzise bzw. missverständlich BIH-Fachlexikon 2022, dass „ein stellvertretendes Mitglied“ vertritt: Denn nicht irgendeiner Stellvertretung fällt die Verhinderungsvertretung zu, sondern nur der mit den meisten Stimmen, soweit nicht selbst verhindert - und zwar_automatisch von Rechts wegen lt. Rspr. – auch wenn_dieses einzelnen Personen nicht passen sollte.
Deswegen hat zum Beispiel auch das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellv. Mitglied bekanntlich stets Schulungsanspruch (anders als weitere Stellvertr.) laut § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX. Warum sollte ungeschulte weitere Stellv. statt die geschulte erste Stellvertr. diese Vertretung übernehmen? Dies kann dem Gesetzgeber nicht_unterstellt werden - zumal völlig sinnfreier Unfug. Außerdem i.d.R. unzumutbar für Arbeitgeber, und sbM, sich_von ungeschulter 2. Stellv. beraten zu lassen statt von_der geschulten 1. Stellvertretung.
Im Übrigen hat VP nie und nimmer zu bestimmen, wer im Verhinderungsfall vertritt, weil über Reihenfolge schon von Gesetzes wegen durch die Wählenden – abschließend – entschieden wurde lt. § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Warum sollte denn die zweitplatzierte Stellv. vor der erstplatzierten Stellv. mit den meisten Stimmen zum Zuge kommen? Das lässt sich selbstverständlich durch nichts rechtfertigen, da undemokratisch mangels „demokratischer Legitimation“. Sonst könnte man sich ja Stelliwahlen eigentlich sparen.
Derartige Eigenmächtigkeiten sind abzulehnen, da illegal. Eine solche Vertretung wäre unwirksam, weil Wahlergebnis willkürlich ignoriert wird, also Behinderung laut § 179 Abs. 2 SGB IX entsprechend. Das wäre doppelte Amtsanmaßung. Eine VP kann nicht am Mehrheitsvotum der Wähler vorbei (§ 13 Abs. 3 SchwbVWO) eine „Verhinderungsvertretung“ unbefugt bestimmen = Amtsmissbrauch! Daher hat „das“ stellvertr. Mitglied i.S.d. § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und nicht irgend(ein) weiteres stellv. Mitglied - vorrangig - zu vertreten nach zutreffender Auslegung. Gruß Jada Wasi
Das hat BAG, 07.04.2004, 7 ABR 35/03, Rn. 31, schon vor Jahrzehnten so beschlossen, wonach 2. Stv. dann und nur dann vertritt, wenn die VP und die 1. Stv. beide zeitgleich verhindert sind. Darauf verweist auch das Fachschrifttum.Die-Super-VP hat geschrieben: ↑Freitag 30. Dezember 2022, 23:19 Gibt es ein Urteil, ein Gesetz oder nur eine herrschende Meinung zum Thema "Vertretungskette" im Vertretungsfall der VP?
Siehe zur Vertretungskette schon LAG Hessen
vom 04.12.2001 – 15 Sa 384/01 – mit Leitsatz 2,
dass der 2. Vertreter nur dann tätig wird, wenn der erste_Vertreter gleichfalls verhindert ist.
Gruß Jada Wasi
-
- Beiträge: 77
- Registriert: Dienstag 1. November 2016, 18:50
Re: Vertrauensperson übergeht Stellvertreter
Hallo zusammen,Kann sie eben nicht.
Jada Wasi liegt richtig. Nur das durch die Wahlreihenfolge legitimierte stellvertretende Mitglied der SBV erlangt nach § 179 Abs. 3 Satz 2 SGB IX die geschützte Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder des Betriebsrates (oder Personalrates) für die vertretungsweise Wahrnehmung von SBV-Aufgaben für den Fall, dass die Vertrauensperson verhindert ist.
Insoweit ist eine Analogie zu § 25 Abs. 3 BetrVG zu erkennen. Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl bestimmt sich das zur Vertretung der Vertrauensperson berufene stellv. Mitglied - regelmäßig nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.
https://lxgesetze.de/betrvg/25
Viele Grüße
Dr. Michael Karpf
Re: Vertrauensperson übergeht Stellvertreter
Könnte man in diesem Fall - also grober Amtsmissbrauch wegen willkürlicher Heranziehung der Stellvertreter- bei einem Arbeitsgericht ein Veto einlegen gegen die Vetrauenperson ohne, dass 20% der Wählerinnen und Wähler dies unterschreiben oder ist es zwingend notwendig, dass die Wahlberechtigten das Veto stützen?jada.wasi hat geschrieben: ↑Sonntag 1. Januar 2023, 11:20Ich sehe das äußerst kritisch sowie grob rechtswidrig,Die-Super-VP hat geschrieben: ↑Freitag 30. Dezember 2022, 16:45 Wenn es zwei stellvertretende Mitglieder gibt, kann VP bestimmen, ob 1 oder 2 sie vertritt.
da schwerer und undemokratischer Amtsmissbrauch,
hier im Ergebnis so zu tun – als hätte die 2. Stellvertr.
mehr Stimmen als die 1. Stellvertretung:
Kann sie eben nicht. Das ist Denkfehler! Ist einfach nur Irrweg, wie schon geschrieben, und natürlich sehr sehr undemokratisch – laut dem allg. wahlübergreifenden Grundsatz demokratischer Wahlen in einem demokrat. Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 1 GG). Eine solche Befugnis steht_einer VP bekanntlich nicht zu laut § 177 SGB IX, sondern reine haltlose Unterstellung.
BIH-Lexikon?
Insoweit (etwas) unpräzise bzw. missverständlich BIH-Fachlexikon 2022, dass „ein stellvertretendes Mitglied“ vertritt: Denn nicht irgendeiner Stellvertretung fällt die Verhinderungsvertretung zu, sondern nur der mit den meisten Stimmen, soweit nicht selbst verhindert - und zwar_automatisch von Rechts wegen lt. Rspr. – auch wenn_dieses einzelnen Personen nicht passen sollte.
Deswegen hat zum Beispiel auch das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellv. Mitglied bekanntlich stets Schulungsanspruch (anders als weitere Stellvertr.) laut § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX. Warum sollte ungeschulte weitere Stellv. statt die geschulte erste Stellvertr. diese Vertretung übernehmen? Dies kann dem Gesetzgeber nicht_unterstellt werden - zumal völlig sinnfreier Unfug. Außerdem i.d.R. unzumutbar für Arbeitgeber, und sbM, sich_von ungeschulter 2. Stellv. beraten zu lassen statt von_der geschulten 1. Stellvertretung.
Im Übrigen hat VP nie und nimmer zu bestimmen, wer im Verhinderungsfall vertritt, weil über Reihenfolge schon von Gesetzes wegen durch die Wählenden – abschließend – entschieden wurde lt. § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Warum sollte denn die zweitplatzierte Stellv. vor der erstplatzierten Stellv. mit den meisten Stimmen zum Zuge kommen? Das lässt sich selbstverständlich durch nichts rechtfertigen, da undemokratisch mangels „demokratischer Legitimation“. Sonst könnte man sich ja Stelliwahlen eigentlich sparen.
Derartige Eigenmächtigkeiten sind abzulehnen, da illegal. Eine solche Vertretung wäre unwirksam, weil Wahlergebnis willkürlich ignoriert wird, also Behinderung laut § 179 Abs. 2 SGB IX entsprechend. Das wäre doppelte Amtsanmaßung. Eine VP kann nicht am Mehrheitsvotum der Wähler vorbei (§ 13 Abs. 3 SchwbVWO) eine „Verhinderungsvertretung“ unbefugt bestimmen = Amtsmissbrauch! Daher hat „das“ stellvertr. Mitglied i.S.d. § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und nicht irgend(ein) weiteres stellv. Mitglied - vorrangig - zu vertreten nach zutreffender Auslegung. Gruß Jada Wasi
-
- Beiträge: 170
- Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47
Re: Vertrauensperson übergeht Stellvertreter
Hallo,
nein, das hier
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... __177.html
die von 25% (!) der Wahlberechtigten beantragt werden muß und über die das Integrationsamt entscheidet.
Man kann aber versuchen, der VP und den übrigen Stellis klarzumachen, daß Rechtshandlungen eines nicht vertretungsberechtigten Stellis vom AG mißachtet bzw. angefochten werden können und die Stellis bei unrechtmäßiger Vertretung auch Arbeitszeitbetrug begehen, wenn sie die Zeit beim AG als Mandatszeit geltend machen.
nein, das hier
ist nicht möglich, denn ein wie auch immer geartetes "Veto" kennt das Gesetz nicht. es gibt lediglich die Amtsenthebung gem. § 177 Abs. 7 Satz 5 SGB IX,bei einem Arbeitsgericht ein Veto einlegen gegen die Vetrauenperson ohne, dass 20% der Wählerinnen und Wähler dies unterschreiben
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... __177.html
die von 25% (!) der Wahlberechtigten beantragt werden muß und über die das Integrationsamt entscheidet.
Man kann aber versuchen, der VP und den übrigen Stellis klarzumachen, daß Rechtshandlungen eines nicht vertretungsberechtigten Stellis vom AG mißachtet bzw. angefochten werden können und die Stellis bei unrechtmäßiger Vertretung auch Arbeitszeitbetrug begehen, wenn sie die Zeit beim AG als Mandatszeit geltend machen.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Vertrauensperson übergeht Stellvertreter
Da liegt mir eine andere Auskunft vor. Demnach kann das Arbeitsgericht ohne 25% Unterschriften bei grobem Amtsmissbrauch die Vertrauenperson absetzen oder ich habe etwas falsch verstanden.
Vertrauensperson übergeht Stellvertreter
Mehrheitsvotum gilt bei Vertretung
ich halte diese pauschale „These“ für höchst fragwürdig:
Gibts dazu noch andere Meinungen? Kann da denn ein 1. Stellvertreter, der ständig von der VP übergangen wird, in einem Rechtsstaat wirklich nicht am Arbeitsgericht klagen wegen (vereitelter) Verhinderungsvertretung durch die VP bzw. die 2. oder 3. Stellvertretung? Dieses geht m.E. gar nicht in einem Rechtsstaat aus meiner Sicht – oder etwa doch? Kann da jeder machen was ihm so gefällt und die Wahlergebnisse komplett ignorieren, also das Votum der sbM_missachten über deren Kopf hinweg? Wie sieht das denn die BIH? Gibt’s dazu Fachkommentierung? In BIH- Broschüre für SBV - leider - nichts gefunden. Wer kennt sich_aus bzw. hat Erfahrung? Die pauschale Ansicht von albarracin ist m.E. nicht wirklich überzeugend wegen der fehlenden Rechtsstaatlichkeit wie in einem „Willkürstaat“ bzw. „Schurkenstaat“.
Die Reihung der Stellvertretung bestimmt sich nach der Anzahl der auf ihre Person jeweils entfallenen „Wählerstimmen“ für (automatische) Vertretung kraft Gesetzes gemäß § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. IFB-Kurzvideo zur Stellvertretung auf YouTube und WAF-Kurzvideo (Nr 5) auf YouTube zum Heranziehen des „richtigen“ stellvertr. Mitglieds. Nur dann ist Heranziehung rechtmäßige und ordnungsgemäße Ermessensausübung, ansonsten ein offensichtlicher Ermessensmissbrauch. Das ist in einer Demokratie nun mal so! Gruß Jada Wasi
Reihenfolge stellvertretender Mitglieder
Die Reihenfolge ist aber in § 13 Abs. 3 SchwbVWO klar sowie detailliert geregelt und ist zudem verpflichtend im Aushang „Wahlergebnis“ entsprechend zu übernehmen gemäß den Vorgaben des § 15 SchwbVWO. Dieses ist verbindlich für alle und m.E. gerichtlich durchsetzbar.
Liebe Expertinnen und Experten,albarracin hat geschrieben: ↑Donnerstag 5. Januar 2023, 16:36 …. ist nicht möglich, denn ein wie auch immer geartetes Veto kennt das Gesetz nicht, es gibt lediglich die Amtsenthebung
ich halte diese pauschale „These“ für höchst fragwürdig:
Gibts dazu noch andere Meinungen? Kann da denn ein 1. Stellvertreter, der ständig von der VP übergangen wird, in einem Rechtsstaat wirklich nicht am Arbeitsgericht klagen wegen (vereitelter) Verhinderungsvertretung durch die VP bzw. die 2. oder 3. Stellvertretung? Dieses geht m.E. gar nicht in einem Rechtsstaat aus meiner Sicht – oder etwa doch? Kann da jeder machen was ihm so gefällt und die Wahlergebnisse komplett ignorieren, also das Votum der sbM_missachten über deren Kopf hinweg? Wie sieht das denn die BIH? Gibt’s dazu Fachkommentierung? In BIH- Broschüre für SBV - leider - nichts gefunden. Wer kennt sich_aus bzw. hat Erfahrung? Die pauschale Ansicht von albarracin ist m.E. nicht wirklich überzeugend wegen der fehlenden Rechtsstaatlichkeit wie in einem „Willkürstaat“ bzw. „Schurkenstaat“.
Die Reihung der Stellvertretung bestimmt sich nach der Anzahl der auf ihre Person jeweils entfallenen „Wählerstimmen“ für (automatische) Vertretung kraft Gesetzes gemäß § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. IFB-Kurzvideo zur Stellvertretung auf YouTube und WAF-Kurzvideo (Nr 5) auf YouTube zum Heranziehen des „richtigen“ stellvertr. Mitglieds. Nur dann ist Heranziehung rechtmäßige und ordnungsgemäße Ermessensausübung, ansonsten ein offensichtlicher Ermessensmissbrauch. Das ist in einer Demokratie nun mal so! Gruß Jada Wasi
Falsch: Der Vorrang der 1. Stellvertretung vor weiteren Stellvertr. folgt klar aus § 177 Absatz 1 Satz 1 SGB IX: „stellvertretendes Mitglied, das die Vertrauensperson im_Falle der Verhinderung vertritt“Die-Super-VP hat geschrieben: ↑Freitag 30. Dezember 2022, 16:45 Im § 177 Abs. 1 SGB IX oder sonst wo im SGB IX steht nirgends eine Reihenfolge, wenn der Vertretungsfall eintritt.
Reihenfolge stellvertretender Mitglieder
Die Reihenfolge ist aber in § 13 Abs. 3 SchwbVWO klar sowie detailliert geregelt und ist zudem verpflichtend im Aushang „Wahlergebnis“ entsprechend zu übernehmen gemäß den Vorgaben des § 15 SchwbVWO. Dieses ist verbindlich für alle und m.E. gerichtlich durchsetzbar.
-
- Beiträge: 170
- Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47
Re: Vertrauensperson übergeht Stellvertreter
Hallo,
Nur auf irgendwelche nebulösen Auskünfte zu verwiesen, ist in einer juristischen Diskussion nicht besonders seriös.
@jada.wasi:
dann benenne diese Auskunft einschließlich Quellenangabe bitte konkret.Da liegt mir eine andere Auskunft vor.
Nur auf irgendwelche nebulösen Auskünfte zu verwiesen, ist in einer juristischen Diskussion nicht besonders seriös.
@jada.wasi:
Ich kenne dazu kene anderslautende Meinung in der Fachliteratur.Kann da denn ein 1. Stellvertreter, der ständig von der VP übergangen wird, in einem Rechtsstaat wirklich nicht am Arbeitsgericht klagen wegen (vereitelter) Verhinderungsvertretung durch die VP bzw. die 2. oder 3. Stellvertretung?
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Vertrauensperson übergeht Stellvertreter
Die Auskunft hat mir das Inklusionsamt erteilt! Daher auch meine Frage, ob ich eventuell etwas falsch verstanden habe.albarracin hat geschrieben: ↑Freitag 6. Januar 2023, 21:24 Hallo,
dann benenne diese Auskunft einschließlich Quellenangabe bitte konkret.Da liegt mir eine andere Auskunft vor.
Nur auf irgendwelche nebulösen Auskünfte zu verwiesen, ist in einer juristischen Diskussion nicht besonders seriös.
@jada.wasi:Ich kenne dazu kene anderslautende Meinung in der Fachliteratur.Kann da denn ein 1. Stellvertreter, der ständig von der VP übergangen wird, in einem Rechtsstaat wirklich nicht am Arbeitsgericht klagen wegen (vereitelter) Verhinderungsvertretung durch die VP bzw. die 2. oder 3. Stellvertretung?