Geschäftsführer=Inklusionsbeauftragter
- FrankGreim
- Beiträge: 4
- Registriert: Dienstag 12. Juli 2022, 14:22
Geschäftsführer=Inklusionsbeauftragter
Grundsätzlich habe ich mal eine Frage. Aus dem §181 SGB IX lässt sich nicht genau definieren ob ein Arbeitgeber(hier Geschäftsführer) auch sich selbst als Inklusionsbeauftragten bestellen darf. Im Gesetz selbst wisst ihr ja steht nur das der Arbeitgeber diesen bestimmt. Hier werden aber keine richtigen Grenzen gezogen. Wir haben nun in einer unserer Konzerngesellschaften diesen Fall. Eine Geschäftsführerin hat sich als Inklusionsbeauftragte erklärt und macht diese Arbeit sehr gern und arbeitet gut mit der örtlichen SBV zusammen. Nun war sie sogar auf einem Seminar und der Referent erklärte ihr das dies nicht zulässig wäre. Könnt ihr uns weiterhelfen?
Frank Greim
GSBV XERVON Instandhaltung GmbH
stv. KSBV REMONDIS GmbH
stv. KSBV RETHMANN SE & Co. KG
GSBV XERVON Instandhaltung GmbH
stv. KSBV REMONDIS GmbH
stv. KSBV RETHMANN SE & Co. KG
-
- Beiträge: 176
- Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47
Re: Geschäftsführer=Inklusionsbeauftragter
Hallo,
die Literatur kennt sehr wohl ein Verbot der "Personenidentität" zwischen AG und Beaurtragtem iSd § 181 SGB IX. So zB Düwell in LPK-SGB IX, § 181 Rn 5.
Es kommt also darauf an, ob diese Geschäftsführerin tatsächlich Arbeitgeberfunktion hat.
die Literatur kennt sehr wohl ein Verbot der "Personenidentität" zwischen AG und Beaurtragtem iSd § 181 SGB IX. So zB Düwell in LPK-SGB IX, § 181 Rn 5.
Es kommt also darauf an, ob diese Geschäftsführerin tatsächlich Arbeitgeberfunktion hat.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Geschäftsführer=Inklusionsbeauftragter
Selbst Düwell schränkt in der Fundstelle ausdrücklich für den Fall der "Interessenkollision" ein . Davon ist ist bei dem dargestellten Sachverhalt nicht auszugehen.die Literatur kennt sehr wohl ein Verbot der "Personenidentität" zwischen AG und Beauftrragtem iSd § 181 SGB IX. So zB Düwell in LPK-SGB IX, § 181 Rn 5.
Gängige Meinung, die auch von den Integrationsämtern vertreten wird, zu diesem Thema ist:
Versäumt ein Arbeitgeber seine Pflicht, einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen, gilt der Arbeitgebers selbst als Inklusionsbeauftragter. Die Nichtbestellung ist auch keine Ordnungswidrigkeit nach § 238 SGB IX.
Kommentar Neumann /Pahlen, 14. Aufl. zu SGB IX § 181, Rn. 3: Dem Arbeitgeber ist es auch unbenommen, selbst die Aufgaben eines Inklusionsbeauftragten wahrzunehmen und sich selbst auch gegenüber der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt als Inklusionsbeauftragter anzugeben.