Hallo alle Miteinander,
es steht im kommenden Monat eine Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren an.Die Wahl erfolgt für zwei räumlich auseinanderliegende Dienststellen A und B.
In A ist das schwarze Brett mit dem Einladungsschreiben sehr versteckt und möglicherweise nicht allen Kolleginnen und Kollegen zugänglich um gegebenenfalls Kenntnis von dessen Inhalt zu nehmen. Wie es in B aussieht, ist mir nicht bekannt.
Nun meiner eigentlichen Frage: Müssen die schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen, die z.B. aktuell krankheits- oder urlaubsbedingt nicht im Haus sind schriftlich zur Wahlversammlung eingeladen werden?
Denn wenn nicht, wie sollten sie dann Kenntnis davon erhalten, dass sie ihr Wahlrecht in der Wahlversammlung ausüben können.
Falls jemand genaueres weiß oder Literaturhinweise geben kann oder vielleicht einschlägige Gerichtsentscheidungen kennt, so würde mir das sehr helfen.
LG Bodo
Vereinfachtes Wahlverfahren
Einladung zur Wahlversammlung?
Hallo Bodo,Nun zu meiner eigentlichen Frage: Müssen die schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen, die z.B. aktuell krankheits- oder urlaubsbedingt nicht im Haus sind, schriftlich zur Wahlversammlung eingeladen werden?
dies ist eine gute Frage: Diese dürfen meines Erachtens selbstverständlich eingeladen werden unter anderem zur Erhöhung der Wahlbeteiligung, „müssen“ aber nicht - weil das untätige Ministerium bzw. die Bundesregierung leider noch immer keine dem § 24 Abs. 2 WahlO-BetrVG entspr. Norm in die SchwbVWO eingefügt hat. Dieses sollte beim federführenden BMAS (nachdrücklich) angeregt werden - weil die unterschiedlichen Normierungen durch nichts zu rechtfertigen sind, da insoweit identische Interessenlage! Gruß Jada Wasi
Re: Vereinfachtes Wahlverfahren
Hallo Bodo,
das ist in der Tat ein Problem. Andererseits, wenn früh genug auf die Wahlversammlung hingewiesen wird, kann zumindest im Urlaubsfall hoffentlich noch etwas erreicht werden. Neben dem Schwarzen Brett gehört aber auf jeden Fall in der Intranet - gehe davon aus, dass ein solches vorhanden ist - an prominenter Stelle ein Hinweis auf die Wahl bzw. Wahlversammlung. Es kann an sich keine stichhaltigen Argumente dagegen geben.
Viele Grüße
Christian Vedder
das ist in der Tat ein Problem. Andererseits, wenn früh genug auf die Wahlversammlung hingewiesen wird, kann zumindest im Urlaubsfall hoffentlich noch etwas erreicht werden. Neben dem Schwarzen Brett gehört aber auf jeden Fall in der Intranet - gehe davon aus, dass ein solches vorhanden ist - an prominenter Stelle ein Hinweis auf die Wahl bzw. Wahlversammlung. Es kann an sich keine stichhaltigen Argumente dagegen geben.
Viele Grüße
Christian Vedder
Re: Vereinfachtes Wahlverfahren
Hallo Christian,
die SBV hat leider den Termin für die Wahlversammlung sehr eng angesetzt, sodaß leider nicht ausreichend Zeit besteht z.B. arbeitsunfähige Mitarbeiter zu kontaktieren.
Zusätzlich stellt sich für mich die Frage, ob ein nicht wahlberechtigter Mitarbeiter, der weder schwerbehindert noch gleichgestellt ist, zum Wahlleiter bestimmt werden kann. Denn an einer Wahlversammlung dürfen ja nur die schwerbehinderten und gleichgestellten Kolleginnen und Kolegen teilnehmen.
Fragen über Fragen
Viele Grüße
Bodo
die SBV hat leider den Termin für die Wahlversammlung sehr eng angesetzt, sodaß leider nicht ausreichend Zeit besteht z.B. arbeitsunfähige Mitarbeiter zu kontaktieren.
Zusätzlich stellt sich für mich die Frage, ob ein nicht wahlberechtigter Mitarbeiter, der weder schwerbehindert noch gleichgestellt ist, zum Wahlleiter bestimmt werden kann. Denn an einer Wahlversammlung dürfen ja nur die schwerbehinderten und gleichgestellten Kolleginnen und Kolegen teilnehmen.
Fragen über Fragen
Viele Grüße
Bodo
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Re: Vereinfachtes Wahlverfahren
Hallo,
darüber
ob ein nicht wahlberechtigter Mitarbeiter, der weder schwerbehindert noch gleichgestellt ist, zum Wahlleiter bestimmt werden kann.
sowie über die Zulassung weiterer Gäste - zB Kandidat*innen zur Vorstellung - entscheidet die Wahlversammlung per Beschluss.
darüber
ob ein nicht wahlberechtigter Mitarbeiter, der weder schwerbehindert noch gleichgestellt ist, zum Wahlleiter bestimmt werden kann.
sowie über die Zulassung weiterer Gäste - zB Kandidat*innen zur Vorstellung - entscheidet die Wahlversammlung per Beschluss.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Vereinfachtes Wahlverfahren
Hallo Wolfgang,
soweit so gut.
Aber mich beschäftigt die Frage, ob während der Abstimmung über den vielleicht späteren Wahlleiter dieser schon anwesend sein darf, wenn er selber nicht zum Kreis der wahlberechtigten Arbeitnehemr gehört.
Müsste er nicht solange vor der Tür warten?
Wäre das nicht ein Anfechtungsgrund?
Gruß
Bodo
soweit so gut.
Aber mich beschäftigt die Frage, ob während der Abstimmung über den vielleicht späteren Wahlleiter dieser schon anwesend sein darf, wenn er selber nicht zum Kreis der wahlberechtigten Arbeitnehemr gehört.
Müsste er nicht solange vor der Tür warten?
Wäre das nicht ein Anfechtungsgrund?
Gruß
Bodo
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- Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47
Re: Vereinfachtes Wahlverfahren
Hallo,
ein nicht wahlberechtigter AN muß
bis die Versammlung über seine Teilnahmerecht entschieden hat.
ein nicht wahlberechtigter AN muß
,solange vor der Tür warten
bis die Versammlung über seine Teilnahmerecht entschieden hat.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang