Versenden des Wahlausschreibens

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geisterr
Beiträge: 10
Registriert: Montag 23. Juni 2014, 11:43

Versenden des Wahlausschreibens

Beitrag von geisterr »

Bei Ihrer Schulung haben Sie darauf hingewiesen, daß wir allen Mitarbeitern das Wahlausschreiben zukommen lassen müssen. Die im Haus befindlichen erfahren davon über Aushänge und Infonet, Langzeitkranke oder Mitarbeiter in Elternzeit müssen wir per Post informieren.
Wie verhält es sich bei den Briefen mit der Frist für die Abgabe von Wahlvorschlägen.
Wenn ich am 15.9. das Wahlausschreiben veröffentliche kann ich es dann schon am 11.9. per Post versenden?
Ulrich.Römer
Beiträge: 621
Registriert: Mittwoch 29. September 2010, 12:51

AW: Versenden des Wahlausschreibens

Beitrag von Ulrich.Römer »

Das Wahlausschreiben selbst muss nicht unbedingt an alle (zur Zeit abwesenden) Wahlberechtigten verschickt werden. Wichtig ist, dass die Information über die Wahl möglichst bei allen Wahlberechtigten ankommt. Für die Beurlaubten, Arbeitsunfähigen etc. kann das auch ein Infoschreiben über die anstehende Wahl mit dem Hinweis auf das Wahlausschreiben im Betrieb sein. Vom Wahlausschreiben muss lediglich an jeder Betriebsstätte ein Abdruck ausgehängt werden.

In unserer Wahlbroschüre steht dazu auf Seiten 34/35:
"Die Wahl wird durch Erlass und Bekanntmachung eines Wahlausschreibens eingeleitet, § 5 SchwbVWO. Eine elektronische Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist – anders als bei der Betriebsratswahl – im Schwerbehindertenrecht nicht vorgesehen und demnach nicht ausreichend. Bei einem Betrieb, der aus mehreren Betriebsstätten in einem oder an verschiedenen Orten Deutschlands besteht, muss in jeder Betriebsstätte ein Abdruck des Wahlausschreibens ausgehängt werden, sofern dort schwerbehinderte Wahlberechtigte tätig sind.
Da die Möglichkeit besteht, dass schwerbehinderte Beschäftigte ihre Schwerbehinderteneigenschaft dem Arbeitgeber noch nicht offenbart haben, empfiehlt es sich, das Wahlausschreiben in allen Betriebsstätten auszuhängen, um alle potenziellen Wähler anzusprechen. Aus dem gleichen Grund empfiehlt es sich, das Wahlausschreiben zusätzlich auch im betrieblichen Intranet, soweit vorhanden, als barrierefreie Textdatei zu veröffentlichen wegen der Zugänglichkeit für sehbehinderte und blinde Wahlberechtigte beziehungsweise zur Erhöhung der Wahlbeteiligung."

Ein Versand des Wahlausschreibens vor der Veröffentlichung halte ich weder für möglich noch für notwendig und ist auch in der Wahlordnung nicht vorgesehen. Die Frist für die Abgabe von Wahlvorschlägen bleibt für alle gleich und wird auch nicht über einen vorgezogenen Postversand verlängert.
Ulrich Römer

Moderator der BIH-Foren
eva.diezel

AW: Versenden des Wahlausschreibens

Beitrag von eva.diezel »

Es ist zwar richtig, dass in der SchwbVWO kein Versand des Wahlausschreibens an erwartbar abwesende Wahlberechtigte vorgesehen ist. Angesichts der Wichtigkeit des Wahlausschreibens im Hinblick auf Einspruchs- und Vorschlagsfristen halte ich aber eine Aushändigungs-/ Versandpflicht für ersthaft erwägenswert. Es gibt eine insoweit interessante Entscheidung des LAG Hamburg v. 28.03.2007, 5 TaBV 2/07, zum Wahlausschreiben zur Betriebsratswahl. Auch die dort einschlägige Wahlordnung sieht keine Versandpflicht o. ä. vor. Das LAG nimmt eine solche unter Zitat einschlägiger Literatur- und Rspr.-Meinungen aus grundsätzlichen Überlegungen zu demokratischen Wahlen dennoch an.
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