Hallo,
ich arbeite in einem privatwirtschaftlichen Betrieb.
Zur Wahl habe ich folgende Fragen :
Wenn es für das Amt der Vertrauensperson nur einen Bewerber gibt wie ist dann zu verfahren ?
Müssen die Wahlzettel so gestaltet sein dass die Wahlberechtigten die Möglichkeit haben den Bewerber durch das Ankreuzen
von JA oder NEIN zu wählen ?
Was passiert wenn die Mehrheit hier NEIN auswählt ?
Bleibt dann die bisherige SBV im Amt evtl. bis zur nächsten Wahl in 2026 ?
Vertrauensperson - Nur ein Bewerber
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Re: Vertrauensperson - Nur ein Bewerber
Hallo,pille hat geschrieben:Wenn es für das Amt der Vertrauensperson nur einen Bewerber gibt wie ist dann zu verfahren?
der „Wahlzettel“ muss strikt nach den Vorgaben des § 9 SchwbVWO gestaltet sein, bspw. wie im BIH-Muster bei förmlicher Wahl. Das gilt auch dann, wenn sich nur eine Person als Vertrauensperson bewerben sollte. Man kann demnach lediglich für einen Bewerber stimmen und nicht dagegen, also keine Nein-Stimme. Diese Auslegung folgt (zwingend) aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 4 SchwbVWO. Ebenso zu Recht schon BIH-Wahlforum 2014.
Die Stimme kann „nur für eine Person“ – folgl. nie gegen eine Person abgegeben werden (§ 9 Abs. 1 SchwbVWO) Diese Wahlordnung ist da völlig klar und eindeutig. Gruß Annette
Re: Vertrauensperson - Nur ein Bewerber
Hallo,
es genügt im übrigen eine Stimme um ins Amt als SBV zu gelangen, auch wenn alle anderen Stimmen ungültig wären.
Schöne Grüße
Christian Vedder
es genügt im übrigen eine Stimme um ins Amt als SBV zu gelangen, auch wenn alle anderen Stimmen ungültig wären.
Schöne Grüße
Christian Vedder
Re: Vertrauensperson - Nur ein Bewerber
Hallo,
danke für Eure klärenden Antworten.
danke für Eure klärenden Antworten.
Re: Vertrauensperson - Nur ein Bewerber
Hallo,
ich muss hier nochmal einhaken, wir haben jetzt an einem Standort einen Wahlvorstand, der auf die gleiche Idee
mit Ja und Nein Stimmen gekommen ist und den Stimmzettel so gestaltet hat. Wenn der Kandidat mehr Nein- als
Ja- Stimmen hat, wäre er dann nicht gewählt......
Die Begründung: ".....wenn ich nur einen Kandidaten habe und die Wahl nach §177 SGB IX nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durch zu führen ist muss der Wähler eine Wahl haben. Bei nur einem Kandidaten heißt das das es auch eine möglich geben muss den Kandidaten abzulehnen. Andernfalls besteht ja keine Wahlmöglichkeit. Eigentlich müsste es sogar noch ein Feld Enthaltung geben das ergibt sich aber daraus das kein Kreuz gemacht wird."
In über 30 Jahren SBV Arbeit ist mir diese Argumentation noch nicht begegnet und wir hatten schon öfters die Situation das es eben nur einen Kandidaten gab pro Amt.
Ich freue mich auf Eure Antworten Christiane
ich muss hier nochmal einhaken, wir haben jetzt an einem Standort einen Wahlvorstand, der auf die gleiche Idee
mit Ja und Nein Stimmen gekommen ist und den Stimmzettel so gestaltet hat. Wenn der Kandidat mehr Nein- als
Ja- Stimmen hat, wäre er dann nicht gewählt......
Die Begründung: ".....wenn ich nur einen Kandidaten habe und die Wahl nach §177 SGB IX nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durch zu führen ist muss der Wähler eine Wahl haben. Bei nur einem Kandidaten heißt das das es auch eine möglich geben muss den Kandidaten abzulehnen. Andernfalls besteht ja keine Wahlmöglichkeit. Eigentlich müsste es sogar noch ein Feld Enthaltung geben das ergibt sich aber daraus das kein Kreuz gemacht wird."
In über 30 Jahren SBV Arbeit ist mir diese Argumentation noch nicht begegnet und wir hatten schon öfters die Situation das es eben nur einen Kandidaten gab pro Amt.
Ich freue mich auf Eure Antworten Christiane
Viele Grüße Christiane
(örtliche, Gesamt und Konzern-SBV)
(örtliche, Gesamt und Konzern-SBV)
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- Beiträge: 15
- Registriert: Freitag 25. März 2022, 16:14
Re: Vertrauensperson - Nur ein Bewerber
Hallo Christiane,
ich halte die Argumentation aus folgenden Gründen nicht für stichhaltig:
1. Es findet eine Wahl statt, keine "Nichtwahl". Ziel ist die Wahl einer Vertrauensperson zur Wahrnehmung der ihr zugedachten Aufgaben.
2. Der Verordnungsgeber geht selbst davon aus, dass ein einziger Wahlvorschlag ausreichend ist. Das ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass im förmlichen Verfahren lediglich dann eine Nachfrist gesetzt wird, wenn kein Vorschlag eingeht.
3. Sofern Ja/Nein zu einer Ablehnung des einzigen Bewerbers führen würde und damit keine SBV gewählt wäre, würde man die gleiche Rechtsfolge herbeiführen wie bei der Beendigung des Wahlverfahrens aufgrund fehlender Bewerber. Das ist unter der Voraussetzung, dass eine SBV gewählt werden soll, nicht nachvollziehbar.
Gewählt ist nach § 13 Abs. 2 SchwbVWO der Bewerber oder die Bewerberin, der oder die jeweils die meisten Stimmen erhalten hat. Dort steht nicht "Mehr Zustimmung als Ablehnung" - die relative Mehrheit reicht aus. Im Ergebnis wäre dann ein Einzelbewerber mit 3x Ja und 4x Nein nicht gewählt, während in der Konkurrenz mit zwei anderen Bewerbern die Stimmverteilung 3/2/2 ein eindeutiges Ergebnis hätte.
Viele Grüße
Matthias
ich halte die Argumentation aus folgenden Gründen nicht für stichhaltig:
1. Es findet eine Wahl statt, keine "Nichtwahl". Ziel ist die Wahl einer Vertrauensperson zur Wahrnehmung der ihr zugedachten Aufgaben.
2. Der Verordnungsgeber geht selbst davon aus, dass ein einziger Wahlvorschlag ausreichend ist. Das ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass im förmlichen Verfahren lediglich dann eine Nachfrist gesetzt wird, wenn kein Vorschlag eingeht.
3. Sofern Ja/Nein zu einer Ablehnung des einzigen Bewerbers führen würde und damit keine SBV gewählt wäre, würde man die gleiche Rechtsfolge herbeiführen wie bei der Beendigung des Wahlverfahrens aufgrund fehlender Bewerber. Das ist unter der Voraussetzung, dass eine SBV gewählt werden soll, nicht nachvollziehbar.
Gewählt ist nach § 13 Abs. 2 SchwbVWO der Bewerber oder die Bewerberin, der oder die jeweils die meisten Stimmen erhalten hat. Dort steht nicht "Mehr Zustimmung als Ablehnung" - die relative Mehrheit reicht aus. Im Ergebnis wäre dann ein Einzelbewerber mit 3x Ja und 4x Nein nicht gewählt, während in der Konkurrenz mit zwei anderen Bewerbern die Stimmverteilung 3/2/2 ein eindeutiges Ergebnis hätte.
Viele Grüße
Matthias
Gestaltung Stimmzettel bei einem Kandidaten?
Stimme Matthias voll zu. „Die Begründung“ ist Unfug und eine reine „Erfindung“ dieses Wahlvorstands – ohne jede Rechtsgrundlage in der Wahlordnung. Dieser Kandidat ist gewählt, wenn er mindestens eine Stimme bekommt laut § 13 Abs. 2 SchwbVWO. Die Wahlberechtigten hatten ja schließlich die rechtliche Möglichkeit, mehrere Bewerber vorzuschlagen und nicht nur einen. Stimmzettel ist so zu gestalten entsprechend dem BIH-Muster nach § 9 Abs. 4 Satz 1 SchwbVWO und nicht nach eigenem Gutdünken. Warum richten sich diese „Oberschlauberger“ mit ihrer Einzelmeinung denn nicht nach dem Fachschrifttum zu dieser SchwbVWO wie alle anderen Wahlvorstände: Ich kenne keinen Fachkommentar mit einer derart haltlosen Ansicht zum Wahlrecht. Das ist abzulehnen gemäß BIH-Wahlbroschüre, Seite 125. Würde Einwendung erheben als_Kanditat bzw. Wahlberechtigter und einen korrekten Stimmzettel verlangen: Diese Wahlordnung ist hier klar, sowie unmissverständlich und eineindeutig!
Das Argument, dass bei lediglich einem Bewerber keine echte Auswahlmöglichkeit bestehe, ist nicht stichhaltig: Denn andere Wahlberechtigte hätten auch eine weitere Person vorschlagen können lt. Wahlausschreiben, bzw. selbst kandidieren können. Das aktiv. Wahlrecht besteht schließlich aus zweierlei, nämlich dem Vorschlags- und Stimmrecht, mithin also mehrere Auswahloptionen fürs aktive Wahlrecht.
Diese Argumentation des Wahlvorstands ist einfach nur „schräg“, ohnehin nicht zwingend – und an SchwbVWO natürlich vorbei, also Rechtsbruch. Gruß Jada Wasi
Re: Vertrauensperson - Nur ein Bewerber
Danke Euch! ....für noch ein paar zusätzliche Argumente,
ich werde mein Glück nochmal versuchen und die Diskussion erneut angehen!
ich werde mein Glück nochmal versuchen und die Diskussion erneut angehen!
Viele Grüße Christiane
(örtliche, Gesamt und Konzern-SBV)
(örtliche, Gesamt und Konzern-SBV)