Wir haben bei uns einen Kollegen, der in der Dienststelle, zu der er seit 10 Monaten abgeordnet ist, gern für die SBV kandidieren möchte. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird er zum 01.10. auch an diese Dienststelle umgesetzt werden. Die SBV-Wahl findet dort Ende November statt.
Hallo Maiko,
interessante Frage. Hier dürfte wohl Wählbarkeit bestehen, sobald er dorthin versetzt ist, da er „seit zehn Monaten“ an diese Dienststelle abgeordnet ist, und m.E.
seither dieser Dienststelle angehört iSd
§ 177 Absatz 3 Satz 1 SGB IX. Hat jemand Erfahrung mit solchen Fällen mit vorgelagerter Abordnung oder kennt evt Literatur dazu? „Wahltechnisch“ ohnehin problemlos, falls das Wahlausschreiben nicht vor Oktober 2022
vorzeitig erlassen wird für „Wahlvorschläge“ und die „Einreichungsfrist“ also nach der Versetzung liegt.
Vgl.
BAG, 25.10.2017, 7 ABR 2/16, zur
Angehörigkeit bei Gestellung gemäß § 94 Ans. 3 Satz 1 SGB IX (jetzt § 177 Abs. 3 Satz 1 SGB IX) sowie zu dem
Beschäftigtenbegriff grundlegend i.S.d. § 177 Abs. 3 Satz 1 SGB IX. Demnach m.E. klar wählbar bei Versetzung ab 01.10.2022 – soweit sonstige Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt werden.
Rechtsvergleich
Sehr missverständlich m.E. aber die BIH-Wahlbroschüre, Kapitel 2.2 Wer ist wählbar? auf
Seite 42 (am Ende), zur Wählbarkeit bei
Gestellung, da viel zu weitgehend, weil vom
_Betrieb bzw. vom Wahlbezirk noch keine Ahnung:
„Die Beschäftigten, die im Wege der Personalgestellung Betrieben der Privatwirtschaft überlassen wurden, haben somit das passive Wahlrecht beim Beschäftigungsbetrieb (Entleiher) und zwar vom ersten Tag der Beschäftigungsaufnahme an.“ Die pauschale Schlussfolgerung kann ich nicht nachvollziehen. Wäre ohnehin in aller Regel völlig zweckfrei, ab dem ersten Tag ein solches Amt als Ein-Personen-Vertretung zu übernehmen in einem Betrieb, den
_man z.B. erst wenige Stunden kennt. Das mag für Kollegialorgane angehen wie z.B. dem
Betriebsrat laut
§ 8 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, nicht aber für die Wählbarkeit einer örtl. SBV laut § 177 Abs. 3 Satz 1 SGB IX, wonach ausgeschlossen.
Das kann mE so nicht dem
BAG, 25.10.2017, 7 ABR 2/16, Rn. 29, entnommen werden, sondern ganz im Gegenteil:
„(c) Auch die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des
§ 94 Abs. 3 Satz 1 SGB IX sind erfüllt. Der im Jahr 1956 geborene Beteiligte zu 4. hatte am Wahltag das 18. LJ vollendet. Er gehörte dem Betrieb der Arbeitgeberin seit 1. Januar 2006 und damit
länger als sechs Monate an.“ Zu weitgehend und falsch demnach auch BIH-Tabelle zur sofortigen Wählbarkeit bei der „Personalgestellung“ im „Beschäftigungsbetrieb“ auf
Seite 45 laut BAG.
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird er zum 01.10. auch an diese Dienststelle umgesetzt werden.
Verständnisfrage: Gehe davon aus, dass es sich um eine
Versetzung handelt - und es nicht um bloße „
Umsetzung“ geht, oder? Gruß Jada Wasi