Liebe Expertinnen und Experten,
ich habe eine ganz konkrete Frage zu einem Fall bei uns in der Verwaltung, die hier noch nicht explizit thematisiert wurde.
Bei uns ist eine schwerbehinderte Kollegin immer wieder für kurze Zeit als Vertretungskraft tätig, z.B. 2 Wochen als Urlaubsvertretung der festangestellten Kolleginnen (das ist dann natürlich geplant). Sie wird aber auch kurzfristig als Krankheitsvertretung tätig.
Eingestellt wird sie jeweils nur für die Zeiträume der Vertretungen. Für die Zwischenzeit erhält sie kein Entgelt und hat dann auch keinen Vertrag.
Meine Frage:
ist es so, dass die Kollegin, falls sie zufällig am Wahltag als Vertretungskraft eingesetzt wird, wahlberechtigt ist und falls KEINE Arbeit für sie am Tag der Wahl da ist, ist sie nicht wahlberechtigt, weil sie dann nicht beschäftigt ist?
Ich freue mich auf Eure Rückmeldungen - herzlichen Dank!
Claudia Nink
Wahlberechtigung einer Vertretungskraft
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- Beiträge: 130
- Registriert: Dienstag 5. September 2017, 12:26
Wahlberechtigung einer Vertretungskraft?
Hallo Claudia,Meine Frage: ist es so, dass die Kollegin, falls sie zufällig am Wahltag als Vertretungskraft eingesetzt wird, wahlberechtigt ist und falls KEINE Arbeit für sie am Tag der Wahl da ist, ist sie nicht wahlberechtigt, weil sie dann nicht beschäftigt ist?
das ist richtig! Darauf, ob kurzfristige Vertretung wegen Urlaub oder Krankheit oder kurzfristige Abordnung oder Leiharbeit kommts bei dieser reinen Stichtagsregelung nicht an. Teils anderweitige Bekanntmachungen etwa zur Leiharbeit (FAQ und ZB info) sind daher seit jeher strikt abzulehnen laut Fachschrifttum, wonach ein Einsatz von angeblich „länger als drei Monate“ geplant sein müsse.
Das lässt sich m. E. auch ableiten z.B. aus dem von Ulrich Römer (BIH) zitierten Schreiben des BMAS zur Abordnung: „Ausgangspunkt ist § 177 Abs. 2 SGB IX, wonach alle in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen wahlberechtigt sind. Nach dem Wortlaut kommt es nicht darauf an, ob Abordnung vorliegt, sondern nur, dass der schwerbehinderte Mensch in der jeweiligen Dienststelle beschäftigt ist“ am Wahltag.
Es kommt also allein auf den Wahltag an: Ebenso irrelevant daher – falls Amtszeit der zu wählenden SBV erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen sollte laut § 177 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB IX und zB Krankheitsvertretung vor Beginn dieser SBV-Amtszeit schon wieder beendet sein sollte.
Beste Grüße
Heidi Stuffer
Re: Wahlberechtigung einer Vertretungskraft
Hallo Heidi,
vielen Dank für Deine Antwort!
Sonige Grüße
Claudia Nink
vielen Dank für Deine Antwort!
Sonige Grüße
Claudia Nink