Wahlberechtigung einer Vertretungskraft

Antworten
CNink

Wahlberechtigung einer Vertretungskraft

Beitrag von CNink »

Liebe Expertinnen und Experten,
ich habe eine ganz konkrete Frage zu einem Fall bei uns in der Verwaltung, die hier noch nicht explizit thematisiert wurde.
Bei uns ist eine schwerbehinderte Kollegin immer wieder für kurze Zeit als Vertretungskraft tätig, z.B. 2 Wochen als Urlaubsvertretung der festangestellten Kolleginnen (das ist dann natürlich geplant). Sie wird aber auch kurzfristig als Krankheitsvertretung tätig.
Eingestellt wird sie jeweils nur für die Zeiträume der Vertretungen. Für die Zwischenzeit erhält sie kein Entgelt und hat dann auch keinen Vertrag.
Meine Frage:
ist es so, dass die Kollegin, falls sie zufällig am Wahltag als Vertretungskraft eingesetzt wird, wahlberechtigt ist und falls KEINE Arbeit für sie am Tag der Wahl da ist, ist sie nicht wahlberechtigt, weil sie dann nicht beschäftigt ist?
Ich freue mich auf Eure Rückmeldungen - herzlichen Dank!

Claudia Nink
Heidi Stuffer
Beiträge: 130
Registriert: Dienstag 5. September 2017, 12:26

Wahlberechtigung einer Vertretungskraft?

Beitrag von Heidi Stuffer »

Meine Frage: ist es so, dass die Kollegin, falls sie zufällig am Wahltag als Vertretungskraft eingesetzt wird, wahlberechtigt ist und falls KEINE Arbeit für sie am Tag der Wahl da ist, ist sie nicht wahlberechtigt, weil sie dann nicht beschäftigt ist?
Hallo Claudia,

das ist richtig! Darauf, ob kurzfristige Vertretung wegen Urlaub oder Krankheit oder kurzfristige Abordnung oder Leihar­beit kommts bei dieser reinen Stichtagsregelung nicht an. Teils anderweitige Bekanntmachungen etwa zur Leiharbeit (FAQ und ZB info) sind daher seit jeher strikt abzulehnen laut Fachschrifttum, wonach ein Einsatz von angeblich „länger als drei Monate“ geplant sein müsse.

Das lässt sich m. E. auch ableiten z.B. aus dem von Ulrich Römer (BIH) zitierten Schreiben des BMAS zur Abordnung: „Ausgangspunkt ist § 177 Abs. 2 SGB IX, wonach alle in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen wahlberechtigt sind. Nach dem Wortlaut kommt es nicht darauf an, ob Abordnung vorliegt, sondern nur, dass der schwerbehinderte Mensch in der jeweiligen Dienststelle beschäftigt ist“ am Wahltag.

Es kommt also allein auf den Wahltag an: Ebenso irrelevant daher – falls Amtszeit der zu wählenden SBV erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen sollte laut § 177 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB IX und zB Krankheitsvertretung vor Beginn dieser SBV-Amtszeit schon wieder beendet sein sollte.

Beste Grüße
Heidi Stuffer
CNink

Re: Wahlberechtigung einer Vertretungskraft

Beitrag von CNink »

Hallo Heidi,

vielen Dank für Deine Antwort!

Sonige Grüße

Claudia Nink
Antworten