Stützunterschriften

Ala

Stützunterschriften

Beitrag von Ala »

Hallo zusammen,

ist es legitim, auf einem Wahlvorschlagszettel für das Paket (= ich als Vertrauensperson + 3 Stellvertreter) Stützunterschriften zu sammeln oder muß jeder Kanditat seine Unterschriften auf einen separaten Blatt sammeln?
Vielen Dank für die Antwort und viele Grüße
rolf.gollnick
Beiträge: 11
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

AW: Stützunterschriften

Beitrag von rolf.gollnick »

Hallo Frau Lackenberger,
auf dem gleichen Wahlvorschlag können ein Vorschlag für die Wahl zur Vertrauensperson (also Sie) und mehrere Vorschläge für die Wahl zu den stellvertretenden Mitgliedern (höchstens so viele Vorschläge, wie Stellvertreter gewählt werden) gemacht werden. Die auf diesem Wahlvorschlag gesammelten Stützunterschriften unterstützen sowohl den Vorschlag für die Wahl zur Vertrauensperson als auch die Vorschläge für die Wahl zu den stellvertretenden Mitgliedern. Es muss also nicht jeder Kandidat seine Unterschriften separat sammeln.
Herzliche Grüße
Rolf Gollnick
Clara

AW: Stützunterschriften

Beitrag von Clara »

Diese information ist für das förmliche Wahlverfahren nicht ganz richtig. Laut Herrn Römer müssen der Wahlvorschlag für den Schwerbehindertenvertreter und für den Stellvertreter auf verschiedenen Listen erfolgen und die Stützunterschriften müssen unterschiedlich sein. Ich zitiere:

Ein Bewerber kann zwar auf einem Wahlvorschlag nur als SBV oder Stellvertreter aufgeführt sein, das schließt aber nicht aus, dass er auf einem weiteren Vorschlag als Stellverteter kandidieren kann.
Im Ergebnis müss ein Bewerber der sowohl als SBV als auch als stellvertretendes Mitglied kandidieren will auf zwei Wahlvorschlägen genannt sein. Zu beachten ist dabei, dass jeder Wahlvorschlag mit unterschiedlichen Stützunterschriften unterzeichnet sein muss.
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

AW: Wie viele Stützunterschriften?

Beitrag von albin.göbel »

Ala hat geschrieben:Ist es legitim, auf einem Wahlvorschlagszettel (ich als Vertrauensperson + 3 Stellvertreter) Stützunterschriften zu sammeln?
JA Das ist legitim und empfehlenswert sowie zudem verfahrensökonomisch gemäß der Wahlordnung. Diese Antworten von Rolf Gollnick sind wahlrechtlich definitiv zu­tref­fend in - a l l e n - Punkten !! Dieses ist zu Recht auch gängige bundesweite Praxis in Betrieben sowie Dienststellen und entspricht ständiger Rechtsprechung und offenbar ein­hel­li­ger Ansicht im Fachschrifttum. Da sind sich wohl al­le „Standardkommentare“ zur Wahlordnung seit jeher einig. Wird auch so zu Recht von den InÄ unterrichtet. Hab das auch nie anders als Vorsitzender des Wahlvorstands für SBV-Wahlen praktiziert.

:idea: Keine Vorgaben
• Es gibt insoweit auch keinerlei Vor­ga­be, wo­nach auf zwei Wahlvorschlagszetteln kandidiert werden müsste in Ihrem Fall. Soweit dieses in BIH-Formularen bzw. BIH-Wahl­bro­schü­ren und Kommentaren zur SchwbVWO anders dar­ge­stellt wird, wäre dem energisch zu widersprechen – da ein derartiger sinnfreier Formalismus ja sachlich durch nichts begründbar und formaljuristisch nicht zu rechtfertigen ist.
• Es gibt auch keine Vorgabe, dass mehr Un­ter­stüt­zer benötigt würden, wenn Ihre drei Stellibewerber auf separatem Wahl­vorschlagszettel ­ vorgeschlagen würden.
• Ferner sind nur so viele Unterstützer nö­tig, wie im Wahlausschreiben an­ge­ge­ben, ganz egal, ob nun einer der Bewerber für beide Ämter kandidiert oder nicht - man­gels gegenteiliger Vorgabe. ­­ Denn auch Doppelkandidatur ist "unterm Strich" nur Kandidatur für ein Amt, da nur eines der Ämter angenommen werden kann.

Diese zwingende Auslegung wird durch folgende einfache Kontrollüberlegung bestätigt: Würde etwas anderes gelten, als von Rolf Gollnick oben dargestellt, würde man beispielsweise bei förmlicher Wahl mit nur 5 Wahlberechtigten (also in Betrieben mit räumlich weiter auseinander liegenden Teilen) nämlich überhaupt keinen Wahlvorschlag für die Stellvertretung zusammenbringen, weil ja dann insgesamt 6 unterschiedliche Unterschriften für diese beiden Ämter benötigt würden, u.U. also 20 % mehr bei Gebrauch von zwei Wahlvorschlagszetteln, als Wahlberechtigte vorhanden sind. Und Rechtsnormen mit unsinnigen Ergebnissen können dem Verordnungsgeber nicht un­terstellt­­­ werden. Dazu ein einfaches Re­chen­bei­spiel mit fünf Wahlberechtigten, welches aufzeigt, was gemeint ist:

Beispiel
Es könnte bei einer Wahl einer örtlichen SBV nur eine Vertrauensperson gewählt werden, aber kein einziger Stellvertreter - im Gegensatz zur vereinfachten Wahl, obwohl regelmäßig nach dem Gebot des Gesetzgebers immer mindestens ein stellv. Mitglied gewählt werden soll (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die Wahlordnung kann aber ein solches gesetzliches Gebot niemals aushebeln, weil unter dem Bundesgesetz stehend. Und die gesetzliche Verordnungsermächtigung gibt das ohnehin nicht her. Dann müsste unverzüglich nach der Wahl der VP eine Nachwahl für die Stellvertretung gestartet werden - im Gegensatz zur vereinfachten Wahl - also sinnfreier Bürokratismus. Das alles wäre sachlich durch nichts zu recht­fer­ti­gen und daher willkürlich.

Denn dieses wären ja (rechnerisch) genau ➔120 % der Wahlberechtigten, also von vornherein objektiv unmöglich. Und das macht dann schon gar keinen Sinn. Alleine an diesem Beispiel wird sehr schnell deutlich, dass ­­­­ die beiden Verordnungsgeber (Bundesregierung und Bundesrat) eine derart unrealistisch hohe "Sperrklausel" nicht gewollt haben können, weil das Ergebnis unsinnig und nicht kompatibel wäre mit der Grundnorm des § 94 Abs. 1 SGB IX, also nicht gesetzeskonform. Die ministerielle äußerst verwirrende Normtechnik dieses Verordnungsgebers in der Wahlordnung halte ich in diesem Punkt allerdings eher für "unterirdisch". Jedenfalls hat das mit verständlicher Sprache wenig zu tun.

Wahlausschreiben
Ob nun jemand für ein Amt oder rein vor­sorg­lich­­ für beide Ämter kandidiert: In bei­den­­­ Fällen braucht diese Person (nur) die im Ausschreiben an­zu­ge­­ben­de­­­ Min­dest­zahl­­ der Unterstützer und nicht mehr: An­sons­ten­­ wäre es keine "Mindestzahl", son­dern­­­ Irreführung. Außerdem: Auch wenn sie für beide Ämter gewählt würde, könnte sie nur eines annehmen. Und für ein­­­ Amt kann nicht das Doppelte verlangt werden. Die Gegenansicht mit der vorgeblich dop­pel­ten Anzahl von Unterstützern bei Dop­pel­kan­di­da­tur beruht somit folglich auf ei­nen Denkfehler.

Rechtsvergleich
Im übrigen wäre es in sich widersprüchlich und unlogisch, dass die Wahlberechtigten diese Person auf dem Stimmzettel für bei­de­­­ Ämter ankreuzen können, je­doch­­­ beim Wahlvorschlag nur für eines der beiden Ämter unterschreiben könnten: Denn bei­des­­­ ist gleichermaßen aktives Wahlrecht.

Kontextlinks:
Diskussion vom 21.07.2014
Diskussion vom 22.07.2014

Viele Grüße
Albin Göbel
Ulrich.Römer

AW: Stützunterschriften

Beitrag von Ulrich.Römer »

Ich glaube in den Beiträgen von Herrn Rohe und Herrn Göbel geht es um unterschiedliche Dinge. Herr Rohe hat hier nur zwei Informationen vermischt: Die Wahlvorschläge für VP und Stellvertreter müssen natürlich nicht getrennt erstellt werden. Wenn aber ein Kandidat sowohl für das Amt als VP und auch als Stellvertreter kandidieren will. dann kann das nur auf zwei getrennten Wahlvorschlägen erfolgen.
Beispiel
Herr Mayer möchte auf jeden Fall dabei sein, entweder als Vertrauensperson oder als stellvertretendes Mitglied. Gewählt werden sollen 3 stellvertretende Mitglieder
Er reicht einen Wahlvorschlag mit folgenden Namen (und entsprechenden Stützunterschriften) ein:
  • Vertrauensperson - Mayer
    Stellverterter - Mayer
    Stellvertreter - Müller
    Stellvertreter - Bauer
Dieser Wahlvorschlag wäre so nicht möglich und würde vom Wahlvorstand bemängelt werden. Herr Mayer müsste sich dann entscheiden ob er auf diesem Wahlvorschlag als SBV oder Stellvertreter bleibt. (Stimmt nicht, Vorschlag ist doch in Ordnung, siehe Beitrag weiter unten!)

Wenn Herr Mayer als SBV und auch als Stellvertreter kandidieren will dann geht das nur mit zwei Wahlvorschlägen:
Vorschlag 1
  • Vertrauensperson - Mayer
    Stellverterter - Müller
    Stellvertreter - Weber
    Stellvertreter - Bauer
Vorschlag 2
  • Vertrauensperson - Schulz
    Stellverterter - Mayer
    Stellvertreter - Schmidt
    Stellvertreter - Wolf
Rechtsgrundlage dafür ist zu finden in § 6 Absatz 3 SchwbVWO:
(3) Eine Person, die sich bewirbt, kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden, es sei denn, sie ist in einem Wahlvorschlag als Schwerbehindertenvertretung und in einem anderen Wahlvorschlag als stellvertretendes Mitglied benannt. Der Wahlvorstand fordert eine Person, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen für dasselbe Amt benannt ist, auf, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem der Wahlvorschläge sie benannt bleiben will. Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, wird der Bewerber oder die Bewerberin von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
geisterr

AW: Stützunterschriften

Beitrag von geisterr »

Hallo, ich habe noch eine Frage zum Thema Stützunterschriften, hier sind wir uns im Wahlvorstand noch nicht ganz sicher. Kandidat Mayer kandidiert auf dem Wahlvorschlag 1 als Schwerbehindertenvertreter, auf dem Wahlvorschlag 2 bewirbt sich Kandidat Mayer als Stellvertreter. Da dies ja 2 getrennte Wahlgänge sind ist nun die Frage aufgetaucht ob Kandidat Mayer auf beiden Vorschlägen die gleichen Stützunterschriften verwenden darf.
Ulrich.Römer

AW: Stützunterschriften

Beitrag von Ulrich.Römer »

Hallo, das ist im nächsten Absatz auch in § 6 der Wahlordnung definiert:
"(Absatz 4) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einem Wahlvorschlag. Der Wahlvorstand hat..."
- im Ergebnis also NEIN, es dürfen nicht die gleichen Stützunterschriften verwendet werden.
Ulrich.Römer

AW: Stützunterschriften

Beitrag von Ulrich.Römer »

:o Ups, da muss ich meine letzten Beiträge korrigieren:
In mehreren Kommentierungen zu §§ 5 und & SchwbVWO gehen die Kommentatoren davon aus, dass ein Kandidat gleichzeitig als SBV und Stellevtreter auf einem Wahlvorschlag genannt werden darf und auch von den gleichen Wahlberechtigten unterstützt werden kann. Also Entwarnung an alle, die schon einen Riesenaufwand mit mehreren Vorschlägen und unterschiedlichen Unterschriften befürchtet hatten.
geisterr

AW: Stützunterschriften

Beitrag von geisterr »

Das heißt ein Wahlberechtigter darf auf der Liste des Schwerbehindertenvertreters und auf der Liste der Stellvertreter unterschreiben wenn 2 getrennte Listen eingereicht werden?
Ulrich.Römer

AW: Stützunterschriften

Beitrag von Ulrich.Römer »

Richtig. Die Unterschrift zählt auf mehreren (zwei) Wahlvorschlägen wenn in dem einen nur eine Vertrauensperson, in dem anderen nur ein oder mehrere stellvertretende Mitglieder vorgeschlagen werden. Da diese Vorschläge auch gemeinsam gemacht werden können, ist auch der Vorschlag auf getrennten Urkunden durch dieselben Walberechtigten zulässig. Siehe dazu auch den Beitrag weiter oben von Herrn Göbel mit dem Beispiel der "120% Wahlberechtigten".
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